Haushaltversicherung Home (Ausgabe Dezember 2024)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Gilt für:
- Hausratversicherung
- Privathaftpflichtversicherung
- Gebäudeversicherung
- 24h-HomeAssistance
- Grobfahrlässigkeit
- Unfallversicherung
- Arbeitslosigkeit
- Reiseversicherung
Inhaltsverzeichnis
A – Allgemeine Bestimmungen
A.1 Vertragsumfang
A.2 Zeitliche Geltung
A.3 Vertragsanpassungen
A.4 Sorgfaltspflicht
A.5 Obliegenheiten im Schadenfall
A.6 Kürzung der Versicherungsleistung
A.7 Fälligkeit einer Entschädigung
A.8 Abtretung von Ansprüchen
A.9 Prämie
A.10 Selbstbehalte
A.11 Unterversicherung
A.12 Gerichtsstand
A.13 Mitteilungen
A.14 Gesetzliche Grundlagen
A.15 Sanktionen
I.1 Ansprechspartner und Versicherer
I.2 Örtliche Geltung
I.3 Versicherte Personen
I.4 Versicherte Haustiere
I.5 Definition Reise
I.6 Verhalten bei Krankheit und Unfall
I.7 Kostenvorschüsse
I.8 Subsidiaritätsklausel
I.9 Allgemeine Ausschlüsse
I.10 Haftungsausschluss
I.11 Annullationskostenversicherung
I.12 Personenassistance 21
I.13 Selbstbehaltminderung bei Mietfahrzeugen
I.14 Heilungskosten
I.15 Motorfahrzeugassistance
I.16 Begriffsdefinition Reiseversicherung
Simpego Versicherungen AG (nachfolgend simpego genannt), Hohlstrasse 556, 8048 Zürich ist der Risikoträger und Leistungserbringer für alle in dieser AVB beschriebenen Versicherungsdeckungen, ausser Reiseversicherung. Simpego ist der Vertragsverwalter für alle in dieser AVB beschriebenen Versicherungsdeckungen.
TAS Versicherungen AG (nachfolgend TAS genannt), chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier (GE) ist der Risikoträger und Leistungserbringer für die Reiseversicherung.
Die abgeschlossenen Versicherungsdeckungen sind im Versicherungsvertrag aufgeführt. Der Vertragsumfang ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen.
- Zeitliche Geltung
- Der Vertragsbeginn wird im Versicherungsvertrag festgelegt. Die Versicherung wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und erneuert sich stillschweigend für das nächste Vertragsjahr, sofern nicht eine Partei vor Ablauf des Vertragsjahres kündigt oder simpego dem Versicherungsnehmer eine Anpassung des Vertrages per neuem Vertragsjahr unterbreitet. Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht wurden. Für alle Deckungen ausser Privathaftpflicht und Reiseversicherung zudem für Schäden, die während der Vertragslaufzeit eintreten, d.h. der Schaden während der Vertragslaufzeit erstmals festgestellt wurde.
- Eine Vertragskündigung muss spätestens einen Tag vor Ende des Vertragsjahres bei simpego eingehen. Wird der Vertrag von simpego auf den Ablauf des Vertragsjahres gekündigt, erfolgt die Mitteilung über die Kündigung spätestens 30 Tage vor Ablauf des Vertragsjahres.
- Sofern im Versicherungsvertrag aufgeführt, gilt ein tägliches Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer. Der Vertrag endet frühestens am Folgetag nach Eintreffen der Vertragskündigung bei simpego oder zu einem gewünschten späteren Zeitpunkt. Es ist der im Versicherungsvertrag aufgeführte Zuschlag zu entrichten.
- Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können alle Parteien (d.h. der Versicherungsnehmer, simpego oder für die Reiseversicherungsdeckung TAS) den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Simpego resp. TAS hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung bzw. Erbringung der Versicherungsleistung zu kündigen, der Versicherungsnehmer spätestens 4 Wochen nach Auszahlung der Entschädigung bzw. Erbringung der Versicherungsleistung. Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der simpego resp. der TAS 14 Tage nach Empfang der Kündigung. Kündigt simpego oder TAS, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.
- Nach einer Änderung der Haushaltssituation (Einzug oder Auszug von versicherten Personen) gilt die Versicherung bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres, mind. jedoch für 6 Monate am bisherigen und am neuen Standort in der Schweiz. Einschränkung: Bei Einzug von neu versicherten Personen besteht die Deckung nur am neuen Standort.
- Bei Umzug innerhalb der Schweiz gilt die Versicherung für den bisherigen Standort noch während max. 6 Monaten sowie am neuen Standort gerechnet ab dem Meldedatum beim Einwohneramt.
- Bei Umzug ins Ausland erlischt die Deckung für Hausrat, Haftpflicht, 24h-HomeAssistance, Unfallversicherung, Arbeitslosigkeit und Reiseversicherung sofort, d.h. per Abmeldedatum bei der bisherigen Wohngemeinde. Die Deckung für den bisherigen Standort erlischt nach 3 Monaten gerechnet ab Abmeldedatum bei der bisherigen Wohngemeinde.
- Eigentümerwechsel von versicherten Gebäuden (Handänderung):
- Die Rechte und Pflichten gehen auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer kann bis 30 Tage nach der Handänderung vom Vertrag zurücktreten.
- Eigentümerwechsel als Folge eines Todesfalls: Rechte und Pflichten gehen auf die Erben über. Die Erben können bis 3 Monate nach der Handänderung vom Vertrag zurücktreten. Schliessen die Erben in Unkenntnis des bestehenden Vertrages einen neuen Vertrag für das gleiche Risiko ab, endet der Versicherungsschutz mit Inkrafttreten des neuen Vertrages mind. für die Deckungen, die über den neuen Vertrag versichert sind, oder, auf Wunsch der Erben, für den gesamten Vertrag.
- Kündigungsrecht von simpego bei Eigentümerwechsel: Simpego kann den Vertrag spätestens 14 Tage nach Kenntniserhalt des Eigentümerwechsels kündigen. Der Versicherungsschutz endet in diesem Fall 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer resp. bei den Erben.
- Vertragsanpassungen
Bei Änderungen von Prämie, Selbstbehalt, Leistungen, gesetzlichen Abgaben, Gebühren oder Zuschlägen kann simpego die Anpassung des Vertrages verlangen. Sie teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung spätestens 35 Tage vor Inkrafttreten mit. Ist der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden, kann er den von der Änderung betroffenen Teil oder den ganzen Vertrag auf den Zeitpunkt kündigen, an dem die Anpassung in Kraft treten würde. Erhält simpego bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten der Anpassung keine Kündigung vom Versicherungsnehmer, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsanpassungen. Änderungen der gesetzlichen Abgaben oder einer gesetzlich geregelten Deckung berechtigen nicht zu einer Kündigung.
Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen.
- Der Versicherungsnehmer muss simpego über alle Schadenereignisse unverzüglich online / per E-Mail / per Post / per Telefon benachrichtigen und die Weisungen von simpego befolgen:
Mail: claims@simpego.ch
Telefon: +41 58 521 11 11
Website: www.simpego.ch Betrifft das Schadenereignis die Reiseversicherung, muss TAS unverzüglich online / per Telefon benachrichtigt und die Weisungen von TAS befolgt werden: Website: www.tas-versicherungen.ch/schaden Telefon: +41 58 827 59 95 Medizinische Notfälle sowie Pannenfälle (Schadenfälle betreffend Motorfahrzeugassistance) sind zwingend telefonisch zu melden. - Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen sind verpflichtet, Massnahmen zur Abwehr oder Minderung eines Schadens zu ergreifen. Bevor der Schaden ermittelt ist, darf ohne Zustimmung der simpego resp. bei Reiseversicherung ohne Zustimmung der TAS an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vorgenommen oder Hilfeleistungen in Anspruch genommen werden.
- Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, das Vorliegen eines versicherten Ereignisses sowie die Höhe des Schadens nachzuweisen. Auf Verlangen von simpego resp. bei Reiseversicherung TAS sind Originalbelege für das Schadeneregnis und die zurückerstatteten Kosten einzureichen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen (oder der versicherten Hilfeleistung) zum Zeitpunkt des Schadenfalles.
- Alle Angaben zum Schadenfall und sämtliche Tatsachen, die die Feststellung der Schadenumstände beeinflussen, sind vollständig, inhaltlich korrekt, rechtzeitig und freiwillig mitzuteilen. Dies gilt auch für Aussagen gegenüber Polizei, Behörden, Sachverständigen und Ärzten. Kommt der Versicherte diesen Verpflichtungen nicht nach, kann simpego resp. bei Reiseversicherung TAS die Leistungen verweigern. Simpego resp. bei Reiseversicherung TAS kann eine schriftliche Schadenmeldung verlangen. Der Anspruchsberechtigte hat Eintritt und Höhe des Schadens nachzuweisen. Simpego und TAS sind ermächtigt, sämtliche Untersuchungen durchzuführen und Informationen einzuholen, die der Ermittlung des Schadens dienen. Erforderliche Unterlagen sind simpego und TAS auszuhändigen.
- Bei Unfällen mit Personenschaden ist der behandelnde Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Es kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder bei Tod eine Obduktion angeordnet werden.
- Reparaturen an versicherten Sachen bedürfen der Zustimmung der simpego, sofern die Kosten voraussichtlich CHF 500 übersteigen. Bei Kaskoschäden ist simpego unabhängig von der Schadenhöhe umgehend zu informieren.
- Bei allen Schäden im Zusammenhang mit Diebstahl oder dem Versuch dazu ist unverzüglich bei der örtlichen Polizei Anzeige zu erstatten.
- Werden gestohlene Sachen wieder beigebracht, hat der Versicherte simpego unverzüglich zu informieren. Hat simpego die Entschädigung dafür bereits bezahlt bzw. die Versicherungsleistung erbracht, so hat der Anspruchsberechtigte die Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert oder der Reparaturkosten, zurückzugeben oder die Sachen simpego zur Verfügung zu stellen.
- Besteht bei einer versicherten Sache oder einer versicherten Eigenschaft eine Obergrenze für den Jahreslohn, muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall nachweisen, dass diese Grenze nicht überschritten wurde.
- Um die Leistungen der 24h-HomeAssistance beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Schadenfalles unverzüglich die Assistance-Zentrale informiert werden.
- Simpego hat das Recht, alle Hausrat-, Haftpflicht- und Gebäude-Versicherungsverträge des Versicherungsnehmers zu kündigen, wenn ein Anspruchsberechtigter oder dessen Vertreter bei einem Schadenfall Tatsachen wissentlich nicht, falsch oder zu spät mitteilt.
- Bei einem versicherten Verlust- oder Transportschaden, der passiert, während sich die versicherte Sache bei einem Transport-/ Logistik-/ Reiseunternehmen oder Ähnlichem befindet, ist eine Bestätigung über die Ablehnung der Leistungspflicht des beauftragten Unternehmens vorzulegen. Transportschäden sind zudem innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Schadens simpego zu melden.
- Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich keine Forderungen von Dritten im Zusammenhang mit einem Schadenereignis anzuerkennen oder Dokumente, die in einer ihm fremden Sprache abgefasst sind zu unterschreiben.
- Kürzung der Versicherungsleistung
- Bei grossen Elementarereignissen können die Versicherungsunternehmen ihre Leistungen wie folgt begrenzen: Übersteigen die aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen CHF 25 Millionen, werden sie auf diese Summe gekürzt. Entschädigungen für bewegliche Sachen und Gebäude werden nicht zusammengerechnet. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückführbar sind.
- Werden während der Vertragsdauer gesetzliche oder vertragliche Vorschriften oder Obliegenheiten, insbesondere auch die gesetzliche Schadenminderungspflicht und die vertragliche Sorgfaltspflicht, schuldhaft verletzt, kann simpego resp. bei Reiseversicherung die TAS die Leistungen kürzen oder verweigern.
- Fälligkeit einer Entschädigung
Eine Entschädigung wird erst fällig, wenn keine Zweifel über die Legitimation und Höhe des Anspruchs bestehen und im Zusammenhang mit dem Schadenereignis keine polizeilichen oder strafrechtlichen Untersuchungen gegen Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte hängig sind.
Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgültigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung von simpego resp. bei Reiseversicherung der TAS weder übertragen noch verpfändet werden.
- Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang sowie den Angaben des Versicherungsnehmers zu dem versicherten Standort, den versicherten Personen und den versicherten Summen. Ändert sich eine dieser Angaben, ist simpego unverzüglich zu informieren. Simpego hat hierauf das Recht, den Vertrag und die Versicherungsdeckungen an die geänderten Verhältnisse anzupassen.
- Die Prämie bleibt nach einem Schadenfall unverändert. Ausgenommen sind Sanierungen im Einzelfall.
- Bei Ratenzahlung ist ein Zuschlag zu entrichten.
- Der Umwelt zuliebe wird für Kundendokumente in Papierform ein Zuschlag verrechnet.
- Bei Saldi aus Prämienabrechnungen verzichtet simpego auf die Einforderung von Beträgen unter CHF 5 und die Auszahlung von Beträgen bis CHF 1.
- Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er zur Zahlung aufgefordert. Für Mahnungen wird ihm eine Gebühr von bis zu CHF 30 berechnet. Verstreicht die in der Mahnung gesetzte Frist zur Bezahlung der Prämie ungenutzt, so ruht die Leistungspflicht der simpego ab einen Tag nach Ablauf der Mahnfrist bis zur vollständigen Bezahlung aller zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen aus diesem Vertrag. Simpego hat zudem das Recht, bei ungenutztem Ablauf der Mahnfrist den Vertrag zu kündigen. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, erlischt die Haftung der simpego 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.
- Offene Forderung des Versicherungsnehmers können bei Schadenzahlungen in Abzug gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung direkt an einen geschädigten Dritten erfolgt.
- Selbstbehalte
- Von jedem Schaden geht der im Versicherungsvertrag eingetragene Selbstbehalt zu Lasten des Versicherungsnehmers.
- Für den Selbstbehalt massgebend ist der Zeitpunkt des versicherten Ereignisses.
- Kommen infolge Inanspruchnahme mehrerer Deckungen unterschiedliche Selbstbehalte zur Anwendung, wird der höchste in Abzug gebracht.
- Eine allfällige Leistungsbegrenzung wird erst nach Abzug des Selbstbehaltes angewendet.
- Unterversicherung
Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte Klage erheben, entweder am Sitz der simpego oder an seinem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz.
Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Schadenereignissen der Reiseversicherung kann der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte Klage erheben, entweder am Sitz der TAS oder an seinem schweizerischen Wohnsitz.
Alle Mitteilungen an simpego können dem Hauptsitz von simpego zugestellt werden. Alle Mitteilungen an TAS können dem Hauptsitz von TAS zugestellt werden. Mitteilungen von simpego und der TAS an den Versicherungsnehmer erfolgen rechtsgültig an die letzte bekannte Adresse. Adressänderungen sind simpego zu melden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Für Versicherungsnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Hauptverwaltung im Fürstentum Liechtenstein gelten die zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts.
Simpego erbringt keine Leistung, wenn dadurch anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden.
Die Versicherung gilt an folgenden Standorten:
- Am im Versicherungsvertrag festgelegten Standort inkl. an diesem Standort befindlicher Bastelräume, Garagen, Gemeinschaftsräume usw. Dem versicherten Standort gleichgestellt sind:
- Fahrnisbauten (z.B. Schrebergartenhäuschen), sofern sich deren Standort in der Schweiz befindet und die Fahrnisbaute inkl. deren Inhalt in der versicherten Hausratsumme berücksichtigt ist;
- Der Arbeitsplatz von versicherten Personen (ausgenommen von Baustellen). Einschränkung: Am Arbeitsplatz gilt die Deckung bis max. CHF 2’000 und gilt nicht für Geldwerte gem. B2.6 und die Deckung einfacher Diebstahl gem. B5.4.3.
- An jedem beliebigen Standort auswärts, solange sich der Hausrat nicht länger als 2 Jahre ausserhalb des versicherten Standortes befindet. Die Deckungen Glasbruch gem. B5.9 und einfacher Diebstahl gem. B5.4.3 gelten nicht für Hausrat, der sich auswärts befindet.
- Versicherte Sachen
Falls im Versicherungsvertrag als versichert vereinbart:
- Hausrat: Alle dem privaten Gebrauch dienenden, beweglichen Sachen (inkl. digitaler Werte wie Ebooks, Filme, Downloads und Games), die sich entweder im Eigentum einer versicherten Person befinden oder von ihr gemietet oder geleast wurden, dazu zählen auch:
- Geräte und Materialien für den Unterhalt von selbst bewohnten Gebäuden und nicht fest verbautes Baumaterial;
- Fahrnisbauten und deren Inhalt;
- Berufsutensilien von nicht selbstständig Erwerbenden, die sich im Eigentum des Arbeitnehmers befinden (z.B. Berufskleider);
- Drohnen, Kameras und Musikinstrumente als Berufswerkzeuge von selbständig Erwerbenden im Nebenerwerb;
- Haustiere, die nicht Erwerbszwecken dienen;
- Vom Versicherungsnehmer als Mieter installierte Gebäudebestandteile, welche nicht mit dem Gebäude versichert sind oder versichert werden können (z.B. selbst verlegte Teppiche).
- Nicht versichert sind:
- Bauliche Einrichtungen, die mit dem Gebäude versichert sind oder sein müssen;
- Berufskleider und Berufsutensilien von selbstständig Erwerbenden (ausgenommen von Gegenständen gem. B2.1.4);
- Raub- oder Schwarzkopien von digitalen Werten und Kryptowährungen;
- Motorfahrzeuge inkl. Anhänger und fest montiertem Zubehör. Mitversichert sind jedoch Modellfahrzeuge, Leichtmotorfahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge wie Seniorenfahrzeuge; Elektrovelos mit Tretunterstützung bis 25 km/h. Elektrovelos mit Tretunterstützung bis 45km/h sind nur dann mitversichert, wenn sie über den gleichen Versicherungsvertrag zusätzlich als Wertsache/Einzelobjekt versichert sind und in der Hausratversicherungssumme berücksichtigt wurden;
- Schiffe samt Zubehör, für die eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist (ausgenommen von Kites);
- Wasserfahrzeuge samt Zubehör, die sich nicht am versicherten Standort und dauerhaft im Freien befinden.
- Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen, samt Zubehör.
- Sachen gemäss Art. B2.2 – B2.6, ausser dies wird im Versicherungsvertrag explizit erwähnt.
- Dritteigentum (Gästeeffekte): Versicherten Personen temporär anvertraute bewegliche Sachen und Tiere sowie Sachen von Gästen.
- Nicht versichert sind Sachen des Arbeitgebers und Geldwerte.
- Reisegepäck: Von versicherten Personen auf Reisen mitgeführter Hausrat gem. B2.1, ausgenommen von Schmucksachen. Nicht als Reise gelten der normale Arbeitsweg oder sonstige dem Alltag dienende, übliche Wege und Umzug. Am versicherten Standort gilt das Reisegepäck als normaler Hausrat und ist im Rahmen der Hausrat-Versicherungssumme gegen die im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführten Risiken gedeckt.
- Gartenanlagen: Ausserhalb des Gebäudes, jedoch auf dem gleichen Grundstück befindliche, privat und nicht landwirtschaftlich genutzte:
- Bauliche Anlagen wie Stützmauern, Skulpturen, Zierbrunnen, Treppen, Wege, Einfahrten, Briefkästen, Fahnenstangen, Zäune, künstlich angelegte Gartenteiche, Solarzellen, betonierte Schwimmbassins usw.;
- Umgebungsbepflanzung (inkl. Humus) wie Zierbüsche, Sträucher, Bäume, Beete usw.
- Nicht versichert sind Gebäude und Fahrnisbauten aller Art.
- Mobilheime und Wohnwagen mit festem Standort:
- Mobilheime und nicht eingelöste Wohnwagen mit festem Standort;
- mit dem Mobilheim / Wohnwagen fest verbundene Zusatzausrüstungen und Zubehörteile wie Kochherd, Schlafstelle und Vorzelt.
- Nicht versichert sind Wohnmotorwagen.
- Geldwerte: Im Eigentum von versicherten Personen befindliche(s):
- Bargeld, Gutscheine und Reisechecks;
- Kredit-, Debit- und Kundenkarten inkl. Vermögensschäden bis CHF 10’000 infolge eines versicherten Ereignisses, wenn die vertraglichen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden;
- ungestempelte Briefmarken;
- Sparhefte und Wertpapiere;
- Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen und Medaillen;
- ungefasste Edelsteine und Perlen.
- Nicht versichert sind Kryptowährungen.
- Wertsachen / Einzelobjekte: Im Versicherungsvertrag explizit erwähnte Wertsachen oder Einzelobjekte.
- Versicherte Personen
- Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und Wochenaufenthalter, die regelmässig in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren.
- Versicherte Situationen
Die versicherten Sachen sind in folgenden Situationen versichert:
- Beim privaten Gebrauch;
- Bei Transport der versicherten Sache in einem privaten oder gemieteten Fahrzeug;
- Beim Umzug;
- Beschädigung und Verlust während des Umzugs: Unabhängig von einer bestehenden Hausrat-Kasko sind während des Umzugs auch Beschädigungen am Hausrat bis CHF 5’000 und Schäden durch Verlust von versicherten Sachen bis CHF 1’000 jeweils pro Umzug mitversichert bei Umzug:
- Durch den Versicherungsnehmer privat;
- Durch ein Transport-/ Umzugsunternehmen.
- Nicht versichert sind leichte Beschädigungen wie Kratzer, die die Gebrauchsfähigkeit des versicherten Gegenstandes nicht beeinträchtigen; Schäden durch Temperatur- und Witterungseinflüsse; Schäden infolge Materialermüdung, Abnützung sowie vorbestandene Schäden; Schäden, für die nach Schweizer Recht das beauftragte Unternehmen aufzukommen hat, und Schäden bei Demontage und Montage des Umzugsgutes.
- Ab erstmaligem Beginndatum des Versicherungsvertrages, ist die Entschädigung innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 5 Jahren auf max. CHF 6’000 beschränkt.
- bei Transport der versicherten Sache durch ein Transport-/ Logistik-/ Reiseunternehmen oder Ähnliches mit Sitz in der Schweiz oder einem an die Schweiz angrenzenden Land (z.B. Sendungen aus Onlinehandel);
- Beschädigung und Verlust während des Transports: Unabhängig von einer bestehenden Hausrat-Kasko-, Hausrat-Verlust- oder Hausrat-Transportdeckung sind Beschädigungen am und Verlust von Hausrat bis CHF 500 mitversichert. Diese Deckung ist beschränkt auf 1 Schadenereignis pro Versicherungsjahr.
- Nicht versichert sind leichte Beschädigungen wie Kratzer, die die Gebrauchsfähigkeit des versicherten Gegenstandes nicht beeinträchtigen, Schäden durch Temperatur- und Witterungseinflüsse; Schäden infolge Materialermüdung, Abnützung sowie vorbestandene Schäden; Schäden an Medikamenten, Lebensmitteln, lebenden Tieren und Pflanzen, Waffen, illegal erworbenen oder sittenwidrigen Gegenständen, Geldwerten, Schmucksachen, Tickets und Gutscheinen.
- Bei Umzügen gelten die Bestimmungen zu Umzug gem. B4.2.
- Dieser Artikel kommt nur zur Anwendung, wenn die versicherte Sache nicht durch diese oder weitere Verträge anderweitig gegen die gleiche Gefahr versichert ist (z.B. Reisegepäck explizit gegen Transportschäden versichert wurde).
- Versicherte Gefahren
Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz folgende Gefahren:
- Feuer:
- Schäden infolge Brand; plötzliche und unfallmässige Einwirkung von Rauch; Blitzschlag; Explosion und Implosion; Einschlag von Meteoriten und anderen Himmelskörpern; abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon; Seng- und Nutzfeuerschäden und Schäden durch Löschmittel.
- Verderb von Tiefkühlgut bei technischem Versagen des Kühlaggregates oder bei ungeplantem Ausfall der öffentlichen Stromzufuhr. Schäden am Inhalt von Aquarien und Terrarien bei ungeplantem Ausfall der öffentlichen Stromzufuhr. Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung infolge Überlastung (Stromwirkungsschäden).
- Schäden durch Abhandenkommen als Folge von Feuerschäden.
- Nicht versichert sind Schäden:
- durch bestimmungsgemässe allmähliche Raucheinwirkung;
- an elektrischen Schutzeinrichtungen in Erfüllung ihrer normalen Funktion (z.B. Beschädigung der Schmelzsicherung).
- Elementar:
- Schäden, die unmittelbar verursacht werden durch Hochwasser; Überschwemmung; Sturm (Wind von 75 km/h und mehr, der in der Umgebung Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt); Hagel; Lawinen; Schneedruck; Felssturz; Steinschlag und Erdrutsch.
- Schäden durch Abhandenkommen als Folge von Elementarschäden.
- Nicht versichert sind Schäden:
- die zurückzuführen sind auf Bodensenkungen; schlechten Baugrund; fehlerhafte bauliche Konstruktion; mangelhaften Gebäudeunterhalt; Unterlassung von Abwehrmassnahmen; künstliche Erdbewegungen und Schneerutsch von Dächern;
- durch Grundwasser; Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt; Rückstau von Wasser aus der Kanalisation ohne Rücksicht auf seine Ursache;
- durch Betrieb und Bewirtschaftung, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss;
- Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und Booten auf dem Wasser.
- Wasser:
- Schäden durch ungewolltes Austreten von Flüssigkeiten und Gasen:
- aus flüssigkeitsführenden Leitungsanlagen, die nur dem Gebäude / Mobilheim / Wohnwagen resp. bei versicherten Gartenanlagen dem Grundstück dienen, in resp. auf denen sich die versicherten Sachen befinden sowie den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten;
- aus flüssigkeitsführenden Leitungsanlagen, die einer baulichen Anlage oder fest installierten Dauereinrichtung ausserhalb des Gebäudes dienen und für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer verantwortlich ist;
- aus Heizungs- und Wärmegewinnungsanlagen, Heizöltanks oder Kühleinrichtungen.
- Schäden durch plötzliches und unfallmässiges Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten aus Zierbrunnen, Aquarien, Wasserbetten, mobilen Klimageräten und Luftbefeuchtern sowie mobilen oder aufblasbaren Pools und Whirlpools.
- Schäden durch von aussen eindringenden Regen, Schnee und Schmelzwasser; durch Rückstau aus der Abwasserkanalisation sowie Grundwasser und Hangwasser (unterirdisches Wasser) im Innern des Gebäudes / Mobilheimes / Wohnwagens resp. bei versicherten Gartenanlagen auf dem versicherten Grundstück.
- Schäden durch Abhandenkommen als Folge von Wasserschäden.
- Kosten für das Auftauen und die Reparaturen von eingefrorenen oder durch Frost beschädigten flüssigkeitsführenden Leitungsanlagen und den daran angeschlossenen Apparaten, die vom Versicherten als Mieter im Innern des Gebäudes resp. als Eigentümer des Mobilheimes / Wohnwagens installiert worden sind. Bei versicherten Mobilheimen / Wohnwagen zudem Kosten für das Auftauen und die Reparaturen von eingefrorenen oder durch Frost beschädigten flüssigkeitsführenden Leitungsanlagen und den daran angeschlossenen Apparaten auch ausserhalb des Mobilheimes / Wohnwagens, soweit sie nur dem versicherten Mobilheim / Wohnwagen dienen, und im Rahmen des Anteils, für den der Versicherungsnehmer für deren Unterhalt aufzukommen hat.
- Nicht versichert sind Schäden:
- an den ausgelaufenen Flüssigkeiten selbst;
- an Wärmegewinnungsanlagen infolge Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb dieser Systeme und an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost;
- durch Eindringen von Regen, Schnee und Schmelzwasser durch offene Dachluken, offene Fenster und Türen oder durch Öffnungen im Dach bzw. in Wänden bei Neubauten, Umbauten oder anderen Arbeiten am Gebäude / Mobilheim / Wohnwagen;
- durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist.
- Schäden beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen und bei Revisions-/ Reparaturarbeiten an Leitungsanlagen und Flüssigkeitsbehältern und an den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten.
- Schäden, die eintreten als Folge eines Feuer-/ Elementarereignisses, und Kosten für die Behebung der Schadenursache (ausgenommen bei Frostschäden) sowie Unterhalts- und Schadenverhütungskosten.
- Bei Mobilheimen / Wohnwagen sind zusätzlich zu B5.3.6 nicht versichert:
- Schäden an der Fassade (samt Isolation, Fenstern, Türen usw.) sowie am Dach (an der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Isolation).
- Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion (insbesondere infolge Missachtung von SIA-Baunormen), mangelhaften Unterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen.
- Kosten für Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen und Aussenablaufrohren und für die Behebung der Schadenursache (ausgenommen bei Frostschäden und Freilegungs- und Lecksuchkosten) sowie Unterhalts- und Schadenverhütungskosten.
- Bei Gartenanlagen sind zusätzlich zu B5.3.6 allmählich entstandene Schäden an Pflanzen aller Art inkl. Humus nicht versichert:
- Diebstahl: Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag sind versichert:
- Beraubung: Schäden durch Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen versicherte Personen oder gegen eine im Haushalt des Versicherungsnehmers tätige Person sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall. Taschen- und Trickdiebstahl fallen unter einfacher Diebstahl gemäss B5.4.3 und B5.5.
- Einbruch: Schäden durch Diebstahl durch gewaltsames Eindringen in ein Gebäude / Mobilheim / Wohnwagen oder in einen Raum oder ein Behältnis im Inneren davon. Dem Einbruch gleichgestellt ist zudem Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder einfachen Diebstahl gem. B5.4 und B5.5 angeeignet hat, und Schäden, verursacht durch eingeschlossene Täter, welche gewaltsam aus einem Gebäude / Wohnwagen / Mobilheim oder einem Raum im Inneren davon ausbrechen (Ausbruchdiebstahl). Schäden durch Aufbrechen von Fahrzeugen (ausgenommen von Mobilheimen / Wohnwagen mit festem Standort) fallen unter einfacher Diebstahl gemäss B5.4.3 und B5.5.
- Einfacher Diebstahl am versicherten Standort: Schäden durchDiebstahl, der weder als Beraubung noch als Einbruch gilt (z.B. Taschen- und Trickdiebstahl); Aufbrechen von Fahrzeugen aller Art (ausgenommen von Mobilheimen / Wohnwagen, diese fallen unter Einbruchdiebstahl), Booten und Schiffen; Einschleichen; Einbruch in Fahrnisbauten.
- Nicht versichert sind Schäden durch Veruntreuung und Unterschlagung und Diebstahl, verursacht durch Personen im gleichen Haushalt. Bei Fahrräder und Elektrovelos sind Schäden nur dann versichert, wenn sie mit einem Schloss korrekt gesichert worden sind.
- Mitversichert sind bis CHF 5’000:
- Schäden durch böswillige Beschädigung an versicherten Sachen, wenn der Täter unbefugt in die versicherten Räume gelangt ist;
- Schäden, die infolge eines nicht über diesen Vertrag gedeckten Feuer-, Elementar- oder Wasserereignisses entstanden sind. Diese Schäden werden jedoch nur übernommen, sofern die beschädigten Sachen nicht bereits über eine andere Versicherung gedeckt sind und das entsprechende Feuer-, Elementar- oder Wasserereignis gemäss diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert wäre.
- Einfacher Diebstahl auswärts: Schäden durch Diebstahl, der weder als Beraubung noch als Einbruch gilt (z.B. Taschen- und Trickdiebstahl); Aufbrechen von Fahrzeugen aller Art (ausgenommen von Mobilheimen / Wohnwagen, diese fallen unter Einbruchdiebstahl), Booten und Schiffen ausserhalb des versicherten Standortes.
- Nicht versichert sind Schäden durch Veruntreuung und Unterschlagung. Bei Fahrräder und Elektrovelos sind Schäden nur dann versichert, wenn sie mit einem Schloss korrekt gesichert worden sind.
- Verlust: Ungewollt eintretende Schäden durch Verlieren; Verlegen und anderweitiges Abhandenkommen.
- Nicht versichert sindSchäden:
- durch Veruntreuung und Unterschlagung;
- durch Diebstahl, verursacht von Personen im gleichen Haushalt;
- durch Verlust oder Abhandenkommen, während sich die versicherte Sache bei einem Dritten, z.B. Zwecks Reinigung, Wiederinstandstellung oder Erneuerung, befindet;
- durch Feuer, Elementar, Wasser und Glasbruch gem. B5.
- an Verbrauchs- und Verschleissmaterial wie nicht aufladbare Batterien, Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren;
- an Sportgeräten während Wettkämpfen und Sportveranstaltungen mit Wettkampfcharakter;
- an Urkunden und Dokumenten;
- an Informatiksoftware und oder Datenverluste inkl. Wiederherstellungskosten für Daten;
- infolge von betreibungsrechtlicher Zwangsverwertung oder Konfiskation durch staatliche Organe;
- für die nach geltendem Recht das Transport-/ Reiseunternehmen aufzukommen hat;
- an Fahrräder und Elektrovelos, wenn sie nicht mit einem Schloss korrekt gesichert worden sind;
Folgende Ausschlüsse gelten nur, wenn der Schaden nicht ein auf dem Versicherungsvertrag explizit erwähnte(s) Wertsache / Einzelobjekt betrifft:
- an Sachen, die sich dauernd im Freien befinden, inkl. Gartenanlagen, Bauten, Mobilheimen und Wohnwagen;
- an Prothesen;
- an Sportgeräten mit eigenem Motor mit Ausnahme von Fahrrädern und Elektrovelos mit Tretunterstützung.
- Schäden durch Beraubung, Einbruch und einfachen Diebstahl gem. B5 werden nur übernommen, sofern die versicherten Sachen nicht bereits über eine andere Versicherung oder eine andere Deckung im gleichen Vertrag gedeckt sind.
- Transportschäden:
- Beschädigungen an versicherten Sachen durch unfallmässige, plötzliche, unvorhergesehene, gewaltsame äussere Einwirkung, während diese sich in Gewahrsam einer beauftragten Transport- oder Reiseunternehmung befinden oder in einem privaten oder gemieteten Fahrzeug durch den Versicherungsnehmer oder im Beisein des Versicherungsnehmers transportiert werden.
- Mitversichert sind Schäden durch Verlust oder die verspätete Auslieferung der versicherten Sache durch ein beauftragtes Transport-/ Reiseunternehmen.
- Die Entschädigung erfolgt subsidiär zur Haftpflichtversicherung des Transport-/ Reiseunternehmens resp. bei Transport der versicherten Sache in einem privaten oder gemieteten Fahrzeug subsidiär zur Fahrzeughaftpflichtversicherung des Fahrzeughalters.
- Kasko: Beschädigung durch unfallmässige, plötzliche, unvorhergesehene, gewaltsame äussere Einwirkung. Bei Elektrogeräten zudem Beschädigungen durch Stromeinwirkung, Flüssigkeit und Feuchtigkeit.
- Nicht versichert sind Schäden:
- die entstehen, während die versicherte Sache einem Dritten zum Transport (z.B. beim Reisen oder beim Umzug) sowie zur Reinigung, Wiederinstandstellung oder Erneuerung übergeben wurde;
- durch Feuer, Elementar, Wasser, Diebstahl und Erdbeben gem. B5;
- durch biologische oder chemische Kontamination jeglicher Art;
- durch Computerviren und Cyberattacken;
- durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der Sache selbst; Abnutzung, Materialermüdung, Alterung, Verschleiss, Verziehen, Verderb und Verschmutzung;
- durch Trockenheit, Feuchtigkeit (ausgenommen von Elektrogeräten), Temperaturschwankungen, Verdunstung und Verfärbung, Lichteinwirkung und klimatische Einflüsse;
- durch Nagetiere, Ungeziefer und Pilzbefall;
- an Verbrauchs- und Verschleissmaterial wie nicht aufladbare Batterien, Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren;
- an Haustieren;
- an Urkunden und Dokumenten;
- an Informatiksoftware und oder Datenverluste inkl. Wiederherstellungskosten für Daten;
- die über bestehende Garantieverträge abgedeckt sind oder unter gesetzliche Garantieleistungen fallen;
- Betriebsschäden;
- Lack-, Kratz- und Splitterschäden und Verunreinigungen oder Beschädigungen durch eigene oder fremde Haustiere;
- an Sportgeräten während Wettkämpfen und Sportveranstaltungen mit Wettkampfcharakter;
Folgende Ausschlüsse gelten nur, wenn der Schaden nicht ein auf dem Versicherungsvertrag explizit erwähnte(s) Wertsache / Einzelobjekt betrifft:
- an Modellfluggeräten und Drohnen, sofern die Beschädigung auf eine Kollision mit einem stehenden Objekt oder Absturz zurückzuführen ist;
- an Sachen, die sich dauernd im Freien befinden, inkl. Gartenanlagen, Bauten, Wohnwagen und Mobilheimen;
- an Handspiegeln, Glasgeschirr, Glasfiguren, Hohlgläsern, Leuchtkörpern, Korrekturgläsern und Kontaktlinsen;
- an Prothesen;
- an Sportgeräten mit eigenem Motor (ausgenommen von Motorfahrrädern und Elektrovelos mit Tretunterstützung).
- Glasbruch: Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag sind folgende Gläser gegen Glasbruch versichert:
- Mobiliarverglasung inkl. Verglasung von Fahrnisbauten. Dazu zählen auch Tischplatten und -sockel aus Stein und glasähnliche Materialien wie Plexiglas und ähnliche Kunststoffe, falls sie anstelle von Glas verwendet werden. Nicht zu Mobiliarglas zählen Glasbestandteile von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, Lichtkuppeln sowie Kochflächen und Glaskochfelder von Induktionsherden.
- Gebäudeglas von selbstgenutzten Räumlichkeiten. Dazu zählen Verglasungen; glasähnliche Materialien wie Plexiglas und ähnliche Kunststoffe, falls sie anstelle von Glas verwendet werden; Kochflächen aus Glaskeramik und Glaskochfelder von Induktionsherden sowie Küchen-, Badezimmer- und Cheminéeabdeckungen; Glasbestandteile von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sowie Lichtkuppeln und Isolierglas.
- Sanitäre Einrichtungen: Lavabos, Spültröge, Dusch- und Badewannen, Klosetts inkl. Spülkästen, Bidets einschliesslich Montagekosten, Montagezubehör, Armaturen und notwendige Reparaturkosten für Absplitterungen von Emailbelag.
- Bei Glasbruch mitversichert sind Malereien, Schriften, Folien, geätztes und sandbestrahltes Glas. Zudem Folge- und Komplementärschäden bis CHF 5’000 an Hausrat und am Wohnwagen / Mobilheim. Folge- und Komplementärschäden am Gebäude sind nur versichert, sofern Gebäudeglas resp. sanitäre Anlagen mitversichert wurden.
Nicht versichert sind Schäden:
- durch Abnützung (inkl. Kratzer);
- an optischen Gläsern oder Brillengläsern, Handspiegeln, Glasgeschirr, Glasfiguren und Umrahmungen, Hohlgläsern wie z.B. Vasen, Flaschen usw. (ausgenommen Aquarien und Glasbausteine);
- an Bildschirmen jeglicher Art und an Gläsern von Unterhaltungselektronik wie Mobiltelefonen, portablen Computern und ähnlichen Geräten;
- an Leuchtkörpern, Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren;
- an Kacheln, Wand- und Bodenplatten;
- an Rohrleitungen;
- Beschädigung bei Arbeiten an der versicherten Sache, bei Versetzen und bei Installationen.
- Schäden, die infolge eines nicht über diesen Vertrag gedeckten Feuer-, Elementar-, Wasser-, Diebstahlereignisses gem. B5 entstanden sind, sind auf CHF 5’000 beschränkt. Diese Schäden werden nur übernommen, sofern die versicherten Sachen nicht bereits über eine andere Versicherung gedeckt sind.
- Erdbeben:
- Schäden durch Erdbeben, d.h. Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden, und durch vulkanische Eruption, d.h. Emporsteigen und Austreten von Magma, verbunden mit Aschewolken, Ascheregen, Glutwolken oder Lavafluss.
- Schäden durch Abhandenkommen als Folge von Erdbeben oder vulkanischer Eruption.
- Mitversichert sind Feuer-, Elementar-, Diebstahl-, Wasser- oder Glasbruchschäden gem. B5 als Folge von Erdbeben oder vulkanischer Eruption.
- Nicht versichert sind Schäden durch Erdbeben, die auf menschliches Verhalten zurückzuführen sind (z.B. Geothermie).
- Leistungsbeschränkung: Pro Versicherungsjahr beschränkt sich die Gesamtentschädigung auf die vereinbarte Versicherungssumme zuzüglich der Vorsorgedeckung.
- Ereignisdefinition: Zeitlich und räumlich getrennte Schäden, die innerhalb der Dauer von 168 aufeinanderfolgenden Stunden nach dem ersten schadenverursachenden Erdbeben oder Vulkanausbruch auftreten, bilden ein Schadenereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind.
- Zusatzkosten
Falls im Versicherungsvertrag vereinbart, bezahlt simpego im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis gem. B5 (ausgenommen von B5.4.3 einfacher Diebstahl und B5.5 einfacher Diebstahl auswärts) zusätzlich zur Hausrat-Versicherungssumme bis zum im Versicherungsvertrag festgelegten Betrag:
- zusätzliche Lebenshaltungskosten aufgrund Unbenutzbarkeit der beschädigten Räume;
- Mietzinsverlust durch Wegfall von Untermiete;
- Kosten für die Räumung und Entsorgung von Überresten versicherter Sachen (ausgenommen von: Wasser, Erdreich inkl. Fauna, Flora und Luft, auch wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt sind);
- Kosten für Notverglasung, Nottüren und Notschlösser, welche dazu dienen, das Ausmass des Schadens zu mindern oder zusätzlichen Schaden zu verhindern;
- Schlossänderungskosten, d.h. Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln, Magnetkarten oder von Schlössern an den von den versicherten Personen benutzten Räumen der gemäss Versicherungsvertrag versicherten Standorte (ausgenommen vom Arbeitsplatz) und an von versicherten Personen gemieteten Banksafes;
- Kosten für die Reinigung von direkt durch einen versicherten Schaden betroffenen privat bewohnten Räumlichkeiten und privat genutzten Gegenständen;
- Löschkosten, soweit dem Versicherungsnehmer auferlegt. Nicht versichert sind hingegen Kosten für Leistungen, die von öffentlichen Diensten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unentgeltlich zu erbringen sind;
- Umzugskosten, wenn das Verbleiben im bisherigen Heim nicht mehr möglich oder unzumutbar ist. Der Umzug muss innerhalb der Schweiz und innerhalb von 12 Monaten ab Schadendatum erfolgen;
- Kosten für den Flüssigkeitsverlust aufgrund eines versicherten Wasserschadens;
- Kosten für Instandsetzung bei Gebäudeschäden, die durch Einbruch gem. B5.4.2 oder dem Versuch dazu oder durch Beraubung gem. B5.4.1 entstanden sind, sofern sie nicht bereits durch eine andere Versicherung gedeckt sind;
- Kosten für Instandstellung von Gebäudeleitungen, für die eine versicherte Person unterhaltspflichtig ist.
- Versicherte Leistungen
Simpego bezahlt
- bei jedem versicherten Ereignis:
- Reparatur / Ersatz der versicherten Sache. Bei verletzten Haustieren werden die Heilungskosten übernommen bis zum Wert der Neuanschaffung. Übersteigen die Heilungskosten den Wert der Neuanschaffung, sind die Heilungskosten auf CHF 2’000 pro verletztem Tier beschränkt.
- Kosten gem. B6 bis zur im Versicherungsvertrag aufgeführten Summe. Ist die versicherte Summe prozentual zur Versicherungssumme definiert, gilt die Versicherungssumme ohne Vorsorgedeckung als Grundlage für die Berechnung.
- Kosten für notwendige psychologische Betreuung durch vom Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) anerkannte Psychologinnen und Psychologen bis CHF 3’000 pro Ereignis.
- Kosten für die Wiederbeschaffung von Ausweisen und anderen physischen Dokumenten und Sperrung bzw. erneute Ausstellung von persönlichen, privaten Zahlungskarten bis CHF 2’000 pro Ereignis.
- bei einem versicherten Schaden am Reisegepäck zusätzlich:
- Kosten für notwendiges Ersatzgepäck bis CHF 2’000 pro Ereignis.
- bei einem versicherten einfachen Diebstahl gem. B5.4.3 und B5.5 zusätzlich:
- Kosten für notwendige Schlossänderungen bis CHF 1’000 pro Ereignis.
- Vorsorgedeckung
Für Neuanschaffungen und Wertsteigerungen von zum Vollwert versicherten Sachen gilt eine Vorsorgedeckung von 10% zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme als versichert. Die Vorsorgedeckung gilt nicht für Erstrisikodeckungen.
- Die maximale Entschädigung im Schadenfall ist auf die im Versicherungsvertrag aufgeführten Versicherungssummen zuzüglich Vorsorgedeckung gemäss B8 beschränkt.
- Art der Entschädigung: Simpego kann die erforderlichen Reparaturen übernehmen, Naturalersatz leisten oder die Entschädigung in bar auszahlen.
- Grundlage für die Entschädigung von versicherten Sachen gem. B2 ist der Neuwert, ausser auf dem Versicherungsvertrag ist eine andere Entschädigungsgrundlage erwähnt, z.B. der Zeitwert. Bei der Entschädigung zum Neuwert von versicherten Sachen gem. B2 gelten folgende Einschränkungen: die Entschädigung für nicht mehr gebrauchte Gegenstände ist auf den Zeitwert beschränkt. Bei digitalen Werten wie Games, Filmen, Downloads usw. werden die Kosten für den Ersatz, nicht jedoch die Kosten für allfällige Wiederherstellung von Daten wie Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen, persönliche Dateien, Spieldaten usw. übernommen.
- Grundlage für die Entschädigung von versicherten Kosten gem. B6 sind die tatsächlich anfallenden Kosten. Bei Lebenshaltungskosten sind die tatsächlichen Kosten die Mehrkosten abzüglich eingesparter Kosten.
- Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei der Entschädigung nicht berücksichtigt.
- AngemesseneSchadenminderungskosten werden im Rahmen der Hausrat-Versicherungssumme übernommen. Übersteigen diese Kosten zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von simpego angeordnet worden sind.
- Vorbestandene Schäden: Bestanden vor Eintritt des entschädigungspflichtigen Schadens bereits Schäden, verringert sich die Entschädigung der simpego um die Höhe der Reparaturkosten für diese Schäden.
- Eigentumsrechte: Bei Ersatz einer versicherten Sache bleiben mit der Entschädigung die Eigentumsrechte beim Versicherungsnehmer (ausgenommen von Schmucksachen und Geldwerten). Der Wert des unreparierten Gegenstandes wird von der Entschädigung abgezogen. Ist der Gegenstand nach einem Schadenfall wertlos und fallen ausgewiesene Kosten für dessen Entsorgung an, werden die Kosten übernommen. Bei Ersatz einer versicherten Sache aufgrund eines Diebstahlschadens gem. B5.4 und B5.5 oder aufgrund eines Verlustschadens gem. B5.6 gehen die Eigentumsrechte der gestohlenen resp. abhandengekommenen Sache an simpego über.
- Mehrwertsteuer: Schadenzahlungen an Steuerpflichtige, welche die Vorsteuer abziehen, werden ohne Mehrwertsteuer ausgerichtet. Schadenzahlungen auf der Basis der voraussichtlichen Reparaturkostenberechnung beinhalten keine Mehrwertsteuer.
- Ausschlüsse und Leistungsbeschränkungen
Nicht versichert sind Schäden:
- durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand und den dagegen ergriffenen Massnahmen. Zudem für Schäden durch Terrorismus (eine angedrohte oder tatsächliche Handlung aus politischen, religiösen, ideologischen oder ähnlichen Motiven) und der Massnahmen zur Kontrolle, Verhinderung oder Unterdrückung terroristischer Handlungen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn Sie nachweisen können, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen;
- infolge inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, es wird glaubhaft dargelegt, dass Sie alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Deckung Glasbruch gem. B5.9;
- infolge Veränderung der Atomkernstruktur ohne Rücksicht auf ihre Ursache;
- durch Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben) und vulkanische Eruptionen, sofern nicht als versicherte Deckung im Versicherungsvertrag vereinbart;
- durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben;
- durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen ohne Rücksicht auf deren Ursache;
- durch Leistungen öffentlicher Wehrdienste und Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter;
- an Einzelstücken und Haustieren, für die eine besondere Versicherung besteht, ausser diese enthält dieselbe Einschränkung;
- an nicht fest montiertem Zubehör von Motorfahrzeugen (z.B. Ersatzpneus, Skiträger usw.), sofern der Schaden über eine andere Versicherung (z.B. Motorfahrzeug-Kasko) gedeckt ist und diese nicht dieselbe Einschränkung enthält;
- an Sachen und Kosten, die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versichert sind oder versichert werden müssen;
- an Geldwerten, die sich in Fahrnisbauten, Fahrzeugen aller Art (ausgenommen von Mobilheimen und Wohnwagen mit festem Standort), Booten oder Schiffen befinden;
- durch Hagel- und Schneedruck an über Gartenanlagen versicherten Pflanzen;
- an Schutzeinrichtungen von Gartenanlagen, die in Erfüllung ihrer normalen Bestimmung entstehen;
- an Gartenanlagen durch Arbeiten zur Baugrundverbesserung und durch Baugrubenaushub;
- an im Versicherungsvertrag aufgeführten Wertsachen / Einzelobjekte mit einem Versicherungswert von mind. CHF 1’000, wenn im Schadenfall keine Quittung oder ein Wertgutachten eines Sachverständigen vorgewiesen werden kann.
Es bestehen zudem folgende Leistungsbeschränkungen:
- Bei Schäden an Abonnements werden allfällige Rückerstattungen der Transportunternehmen in Abzug gebracht.
- Bei Schäden an Gutscheinen werden Rückerstattung und vertragliche Entschädigungen durch Transportunternehmen oder Aussteller in Abzug gebracht.
- Bei Vermögensschäden durch Schäden an Kredit-, Debit- und Kundenkarten wird nur der Teil des Schadens übernommen, für welchen der Inhaber der versicherten Karte gegenüber dem Herausgeber (Transportunternehmen, Warenhaus, Kreditkarteninstitut, Bank usw.) gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet.
- Im Rahmen der Hausrat-Versicherungssumme sind Schmucksachen bis 20% der Hausrat-Versicherungssumme (ohne Vorsorge), jedoch maximal bis CHF 30’000 versichert:
- wenn sich dieser zum Zeitpunkt des Schadens in Fahrnisbauten, Fahrzeugen aller Art (inkl. Wohnwagen und Mobilheimen mit festem Standort), Booten oder Schiffen befindet;
- bei Schäden durch einfachen Diebstahl gem. B5.4.3 und Einbruchdiebstahl gem. B5.4.2.
- Die Leistungsbegrenzung für Schmucksachen gilt nicht für Schäden, die passieren, während der Schmuck von einer versicherten Person am Körper getragen oder persönlich beaufsichtigt wurde oder sich der Schmuck in einem eingemauerten Wandtresor oder Kassenschrank über 100 kg Gewicht befindet und die Schlüssel oder Codes von versicherten Personen auf sich getragen, sorgfältig verwahrt oder in einem gleichwertigen Behältnis eingeschlossen werden. Die Leistungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn der Schmuck als Wertsache / Einzelobjekt versichert wurde.
- Privathaftpflichtversicherung
Die Versicherung gilt weltweit. Etwaige Einschränkungen sind in den versicherten Eigenschaften Art. C6 definiert.
Versicherter Personenkreis:
- Einzelversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer und vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kinder.
- Ganzer Haushalt: Versichert sind alle mit dem Versicherungsnehmer dauerhaft im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kinder.
- Versicherte Gefahren
Versichert sind, im Rahmen der versicherten Eigenschaften, Vermögensschäden aus gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter für:
- Personenschäden als Folge von Verletzung, sonstige Gesundheitsschädigung oder Tötung von Personen;
- Sachschäden als Folge von Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen oder Tieren, die Dritten gehören. Die blosse Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne Beeinträchtigung deren Substanz gilt ebenfalls als Sachschaden.
- Versicherte Leistungen
Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme übernimmt simpego:
- Die Entschädigung begründeter Ansprüche und die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche. Schadenverhütungskosten, d.h. Kosten, die von Gesetzes wegen zu Lasten der versicherten Personen und zur Abwendung eines unvorhergesehenen, unmittelbar bevorstehenden versicherten Schadenereignisses durch angemessene Massnahmen aufgewendet werden müssen. Schadenminderungskosten, d.h. Kosten für die Minderung eines bereits eingetretenen versicherten Schadens. Expertise-, Anwalts- und Gerichtskosten, Schadenzinsen und ähnliche Kosten, welche mit dem Schadenereignis in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
- Die Gesamtheit aller Ansprüche aus Schäden mit derselben Ursache gilt als ein einziger Schaden. Die Zahl der Geschädigten, Anspruchserhebenden oder Anspruchsberechtigten ist unerheblich.
- Wunschhaftung
Simpego übernimmt auf Ihren Wunsch folgende Schäden, auch wenn keine gesetzliche Haftpflicht besteht.
Im Rahmen der versicherten Haftpflicht-Versicherungssumme:
- Schäden, die von urteilsunfähigen versicherten Personen verursacht wurden;
- Schäden, die fremde minderjährige Personen erleiden, welche vorübergehend in Ihrem Haushalt leben;
Bis CHF 2‚000 pro Ereignis:
- Sachschäden aus dem Sport- und Spielbetrieb;
- Sachschäden an Effekten von Besuchern;
- Schäden, verursacht durch Kinder oder Haustiere, die vorübergehend in Aufsicht gegeben werden. Solche Schäden sind auch dann versichert, wenn sie der vorübergehenden (aber nicht gewerbsmässigen) Aufsichtsperson selbst zugefügt werden;
- Schäden, verursacht durch Tiere, die nicht Erwerbszwecken dienen;
- Schäden bei unentgeltlichen Gefälligkeitshandlungen (z.B. Hilfe beim Umzug).
- Versicherte Eigenschaften
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen für die Folgen aus ihrem Verhalten im privaten Leben als:
- Privatperson
- Familienoberhaupt
- Mieter und Pächter von selbstgenutzten, unbeweglichen Sachen inkl. gemeinsam benützter Bauteile und Anlagen. Dazu zählen auch Mobilheime und nicht eingelöste Wohnwagen mit festem Standort.
- Nicht versichertsind Schäden an Räumlichkeiten und Gebäuden, die beruflichen Zwecken dienen, ausgenommen von C6.12.
- Eigentümer, Mieter oder Pächter von unbebauten, selbstgenutzten Grundstücken in der Schweiz bis 1’000 m2, sofern keine gewerbsmässige Nutzung vorliegt.
- Arbeitgeber von privatem Hauspersonal.
- Nicht versichertsind Schäden:
- von Hauspersonal in den USA und Kanada;
- von selbstständigen Berufsleuten und von diesen angestellten oder beauftragten Personen.
- Freizeitsportler.
- Nicht versichert sind Schäden bei Jagd und jagdsportlichen Veranstaltungen.
- Halter von Haustieren.
- Nicht versichert sind Schäden:
- aus der Haltung von Tieren, die zu Erwerbszwecken dienen, sowie Wild- und Gifttiere und Rennpferde;
- bei Teilnahme an Jagd und jagdsportlichen Veranstaltungen.
- Berechtigter Besitzer fremder beweglicher Sachen (einschliesslich Fahrrädern und Motorfahrrädern mit Tretunterstützung bis 45 km/h), die eine versicherte Person zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung vorübergehend übernommen hat oder die gemietet worden sind. Mitversichert sind zudem anvertraute Geschäftsschlüssel (inkl. Badges, Magnetkarten oder Ähnliches).
- Nicht versichert sind Schäden:
- an Sachen, die Gegenstand eines Miet-Kaufvertrages sind, unter Eigentumsvorbehalt stehen, geleast werden oder die zu Ausbildungs- oder Berufszwecken übernommen oder benutzt werden;
- an Sachen, an denen gegen Entgelt eine Tätigkeit ausgeübt wird;
- Schäden durch Verlust von zu irgendeinem Zweck übernommenen Kostbarkeiten, Geld, Wertpapiere, Kredit- und Kundenkarten, Dokumenten und Plänen, EDV-Software, Ton-, Bild- und Datenträgern;
- an zu irgendeinem Zweck übernommenen Motor-, Luft-, Wasserfahrzeugen, Windsurfgeräten, Deltaseglern, Hängegleitern und Modellflugzeugen (Vorbehalten bleibt C7.1 – Lenker fremder Motorfahrzeuge). Ausnahme: nicht durch das BAZL bewilligungspflichtige Drohnen bis max. 30kg Gesamtgewicht;
- an Pferden inkl. Reit- und Fahrausrüstung;
- an der gemieteten Fahrhabe bei gemieteten, möbilierten Räumlichkeiten, wenn es sich dabei um den ständigen Wohnsitz handelt.
- Benützer und Halter von:
- Fahrrädern, E-Bikes und Mofas (mit Tretunterstützung bis 45 km/h), Motorfahrzeugen ohne Versicherungspflicht und fahrzeugähnlichen Geräten, soweit der Schaden nicht durch eine gesetzliche Haftpflichtversicherung gedeckt ist oder gedeckt sein müsste;
- Wasserfahrzeugen, für die keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss;
- Kites;
- Luftfahrzeugen, Fluggeräten und Flugkörpern aller Art, für die keine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist;
- Modellflugzeugen und Drohnen bis 30 kg Gesamtgewicht. Schäden durch den Betrieb des Fluggerätes sind mitversichert, sofern es sich beim Fluggerät um eine nicht durch das BAZL bewilligungspflichtige Drohne handelt resp. bei anderen Fluggeräten wenn ein Gesamtgewicht von 500g nicht überschritten wird;
- fremden Motorfahrzeugen. Versichert sind in der Schweiz eingelöste, private, fremde Motorfahrzeuge bis 3.5 t, die unentgeltlich und in rein privatem Interesse benutzt werden. Als fremd gelten Fahrzeuge, deren Halter nicht mit einer versicherten Person im gleichen Haushalt lebt und für deren Unterhalt eine versicherte Person nicht ganz- oder teilweise aufkommt. Die Deckung gilt für den Selbstbehalt, den der Haftpflichtversicherer geltend macht, und den Bonusverlust aus der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, berechnet bis auf die Prämienstufe vor dem versicherten Ereignis, für den die Deckungslimite der Halterversicherung übersteigenden Schaden sowie für Ansprüche, die durch eine abzuschliessende obligatorische Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind.
- Nicht versichert sind Sachschäden an Sachen von Fahrgästen. Die Leistungspflicht der simpego entfällt zudem, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtdeckung fehlt.
- Nicht beruflicher Angehöriger der Schweizer Armee (inkl. Zivilschutz, Feuerwehr, Samariter- und Wehrdienst).
- Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden:
- des Kriegs- und Ordnungsdienstes;
- an Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrmaterial sowie an der persönlichen Ausrüstung.
- Waffenbesitzer.
- Nicht versichert sind Schäden bei Ausübung der Jagd, der Jagdaufsicht und des Jagdschutzes.
- Ausüber selbstständiger beruflicher Tätigkeiten (auch im Nebenerwerb) inklusive der dafür benutzten gemieteten Geschäftsräume, sofern ein Jahresumsatz von CHF 24’000 nicht überschritten wird.
- Nicht versichert sind Schäden und Ansprüche:
- im Zusammenhang mit den Branchen / Berufsgruppen: Chemie, Physik, Planung, Medizin und Alternativmedizin (z.B. Massagen, Chiropraktik, Naturheilkunde, Physiotherapie und Ähnliches), kosmetische Behandlung und Körpermodifikationen aller Art (wie Piercings, Tätowierungen, transdermale Implantate und Ähnliches);
- an Sachen, die zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen Gründen übernommen oder die gemietet, geleast oder gepachtet wurden;
- im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb;
- aus bewilligungspflichtiger Erwerbstätigkeit, die ohne entsprechende Bewilligung ausgeübt wird;
- aus der Abgabe von Patenten, Lizenzen, Forschungsergebnissen und Formeln Dritter;
- auf Erfüllung von Verträgen oder Ersatzleistungen, weil ein Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllt wurde;
- im Zusammenhang mit gefährlichen Sportarten. Als gefährliche Sportarten gelten die Weisungen der Suva.
- Tätigkeitsschäden, d.h. Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit an oder mit ihnen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Be- oder Entladen eines Fahrzeuges) entstanden sind.
- Bearbeitungs-, Gewährleistungs- und Obhutsschäden.
- Eigentümer von selbst bewohntem Stockwerkeigentum, vorausgesetzt, die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat eine separate Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen und der Schaden übersteigt die Deckungslimite der Haftpflichtversicherung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Versichert sind Schäden am Gesamteigentum unter Abzug der Eigentumsquote und Schäden Dritter im Rahmen der Eigentumsquote.
- Eigentümer oder Nutzniesser (ohne Stockwerkeigentümer) von selbst bewohnten und selbstgenutzten Gebäuden in der Schweiz mit max. 3 Wohnungen, die keine Gewerbefläche haben. Die Deckung gilt zudem für die dem Gebäude dienenden privat genutzten Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke sowie nicht Erwerbszwecken dienenden Nebengebäude.
- Eigentümer von Tankanlagen. D.h. Schäden als Folge des Austretens von boden- oder gewässerschädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer), die in den Anlagen gelagert oder transportiert werden aufgrund Durchrostens oder Leckwerdens einer mit dem versicherten Grundstück bzw. der versicherten Liegenschaft fest verbundenen Anlage. Es ist jedoch durch die versicherten Personen dafür Sorge zu tragen, dass die Tankanlagen fachmännisch gewartet und in Betrieb gehalten werden. Betriebsstörungen sind sofort zu beheben. Notwendige Reparaturen daran sind unverzüglich auszuführen und die gesamten Anlagen sind gemäss den gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Fristen durch Fachleute reinigen und revidieren zu lassen. Werden diese Unterhaltspflichten nicht erfüllt, entfällt die Deckung für Schäden durch Tankanlagen.
- Nicht versichert: Kosten für die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (Sanierungskosten). Schäden, wenn mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen Massnahmen auslösen, die bei einzelnen Ereignissen nicht notwendig sind.
- Eigentümer, Nutzniesser, Halter und Benützer von in der Schweiz befindlichen Mobilheimen und nicht eingelöstenWohnwagen mit festem Standort.
- Bauherr von Um- und Erweiterungsbauten und Renovationen an Gebäuden und Anlagen bis zu einer Gesamtbausumme von CHF 250’000. Übersteigt die Gesamtbausumme CHF 250’000 (inkl. Honoraren und Eigenleistung), gilt diese Deckung nicht.
- Verursacher von Schäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung, sofern diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses sind, das zudem sofortige Massnahmen erfordert. Als Umweltbeeinträchtigung gelten die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser) und Boden (Fauna oder Flora) durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind, und ein vom Gesetzgeber als Umweltschaden bezeichneter Sachverhalt.
- Nicht versichert sind:
- Schäden, wenn mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen Massnahmen auslösen, die bei einzelnen Ereignissen nicht notwendig sind.
- Kosten für die Feststellung von Lecks, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen daran (Sanierungskosten).
- Kosten und Ansprüche aus dem eigentlichen Umweltschaden oder im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung durch Altlasten wie verunreinigtes Erdreich, durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung oder Beseitigung von Abfällen aller Art, soweit es sich nicht um privat genutzte Kompostieranlagen handelt.
- Schäden, die auf schuldhafte Missachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zurückzuführen sind.
- Zusatzdeckungen
- Nur falls im Versicherungsvertrag vereinbart, sind zudem versichert:
- Lenker fremder Motorfahrzeuge: Kollisionsschäden als Lenker von in der Schweiz eingelösten, privaten, fremden Motorfahrzeugen bis 3.5 t und fremden Anhängern (Zugfahrzeuge max. 3.5t), die unentgeltlich und in rein privatem Interesse benutzt werden. Als fremd gelten Fahrzeuge, deren Halter nicht mit einer versicherten Person im gleichen Haushalt lebt und für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nicht ganz- oder teilweise aufkommt. Als Kollisionsschäden gelten Schäden, die durch plötzliche, gewaltsame, mechanische, unfreiwillige, äussere Einwirkung, also etwa durch Anprall, Zusammenstoss, Absturz oder Umkippen eintreten. Versichert sind Schäden am Fahrzeug, sofern diese nicht durch eine Kaskoversicherung gedeckt sind. Übernimmt eine Kaskoversicherung den Schaden, bezahlt simpego allfällige Kaskoselbstbehalte und Mehrprämien. Mehrprämien berechnen sich aufgrund der Anzahl Versicherungsjahre, die zur Wiedererlangung der vor dem Schadenereignis gültigen Prämienstufe benötigt werden. Dabei wird von der Grundprämie und von der Prämienstufe ausgegangen, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses gelten. Allfällige weitere Schäden werden nicht berücksichtigt. Mitversichert sind zudem bis CHF 500 pro Ereignis die Kosten für Abschleppen, Bergung, Zoll, Ersatzfahrzeug bei Panne oder Unfall und etwaige Standkosten.
- Nicht versichert sind nebst den Ausschlüssen gem. C8 Schäden:
- die während des Fahrunterrichts oder während der amtlichen Fahrprüfung verursacht werden;
- im Zusammenhang mit gemieteten oder von einer versicherten Person geleasten Fahrzeugen;
- an mit dem benützten Fahrzeug beförderten Sachen;
- kommerzieller oder technischer Minderwert.
- Jagdhaftpflicht: Versichert ist die Haftpflicht der im Versicherungsvertrag genannten Personen als Jäger, Jagdpächter, bewaffneter Jagdgast, Jagdaufseher, Jagdleiter und Teilnehmer an jagdsportlichen Veranstaltungen sowie als Eigentümer von Einrichtungen (z.B. Hochsitz, Einzäunungen) und Tieren, die der Jagd und dem Jagdschutz dienen.
- Basis: in der Schweiz Plus: Schweiz und Europa (ausgenommen Frankreich und Deutschland)
- Nicht versichert sind nebst den Ausschlüssen gem. C8 Schäden:
- die anlässlich einer Widerhandlung gegen das anwendbare Jagdrecht verursacht werden, z.B. Jagen ohne gültige Jagdberechtigung.
- Wild- und Flurschäden, z.B. Zertrampeln eines naturgeschützten Pfades.
- Reiten fremder Pferde: Ansprüche aus unfallbedingten Schäden an nicht zu Erwerbszwecken geliehenen, gemieteten, vorübergehend gehaltenen oder im Auftrag gerittenen Pferden inkl. Sattel- und Zaumzeug der benützten Pferde. Versichert sind die Kosten für tierärztliche Behandlungen; beim Tod des Pferdes dessen Ersatzwert. Bei Verletzung des Pferdes ein allfälliger Wertverlust des Tieres und Ansprüche für vorübergehende Gebrauchsunfähigkeit.
- Nicht versichert sind nebst den Ausschlüssen gem. C8 Ansprüche aus Schäden an Pensionspferden, die von einem Versicherten in Pension genommen wurden und für die er verantwortlich ist.
- Übernahme Selbstbehalte bei Mietwagen: Versichert ist der gemäss Mietvertrag geschuldete Selbstbehalt aus einem versicherten Ereignis eines von einer versicherten Person gemieteten Personenwagens bis 3.5 t Gesamtgewicht. Die Deckung gilt für durch versicherte Personen als Lenker verursachte Schäden am Fahrzeug sowie bei Diebstahl des Fahrzeuges. Erreicht der versicherte Schaden nicht die Höhe des Selbstbehaltes, dann übernimmt simpego den Schaden. Die versicherte Leistung ist begrenzt auf CHF 10’000 pro Mietvertrag. Die Deckung gilt nur für Mietverträge mit einer Maximalmietdauer von 20 Tagen.
- Nicht versichert sind nebst den Ausschlüssen gem. C8 Selbstbehalte von gemieteten oder überlassenen Ersatzfahrzeugen von Garagen und anderen Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes (inkl. Carsharing wie z.B. Mobility).
- Ausschlüsse
- Nicht versichert sind die Haftpflicht und oder Ansprüche:
- der versicherten Personen selbst und allen im gleichen Haushalt lebenden Personen, sowie für Ansprüche Dritter, die aus der Schädigung dieser Personen abgeleitet werden (z.B. Versorgerschaden). Davon ausgenommen sind Ansprüche von vorübergehend im selben Haushalt mit den versicherten Personen lebenden minderjährigen fremden Personen;
- aufgrund einer vertraglich übernommenen Haftung, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht, und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflichten;
- aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes und Amtes;
- aus Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Rauch, Staub, Russ, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Erschütterungen oder Haustieren entstanden sind;
- durch Abnützung und Schäden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten oder in Kauf genommen wurden;
- infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen, Vergehen oder Tätlichkeiten und dem Versuch dazu sowie die Haftpflicht im Zusammenhang mit der aktiven Beteiligung an Schlägereien und Raufereien;
- im Zusammenhang mit Risiken, für die von Gesetzes wegen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Ausnahme: Deckung besteht trotz gesetzlicher Versicherungspflicht für nicht durch das BAZL bewilligungspflichtige Drohnen bis max. 30kg Gesamtgewicht;
- im Zusammenhang mit der Übertragung ansteckender Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen;
- aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
- aus Schäden an Pferden bei der Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen (Wettbewerben, Wettkämpfen, Wettrennen, Springreiten etc.). Ausnahme: Vereins-, kurs- oder schulinterne Prüfungen;
- aus Schäden durch oder an Motor- und Wasserfahrzeugen bei gesetzlich nicht erlaubten oder von der Behörde oder vom Halter nicht bewilligten Fahrten und die Teilnahme an Rennen, Rallyes, Regatten und ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten sowie bei allen Wettbewerben im Gelände und bei Fahrten auf Rennstrecken, Trainingsgeländen und Rundkursen;
- aus Regressansprüchen (Regresse Dritter): bei Ansprüchen aus Schäden bei Benützung fremder Motorfahrzeuge; bei Schäden an übernommenen Sachen; bei Schäden, verursacht durch Urteilsunfähige; bei Schäden, die fremde minderjährige Personen erleiden, welche vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers leben; bei Sachschäden aus dem Sport- und Spielbetrieb; bei Sachschäden an Effekten von Besuchern, bei Schäden an einer vorübergehenden Aufsichtsperson von Kindern und Haustieren, welche ihr von Letzteren zugefügt werden. Zudem Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die versicherte Personen an Geschädigte ausgerichtet haben im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit;
- für Kosten zur Beseitigung eines gefährlichen Zustandes und für Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden;
- aus Schäden durch Maser, Laser oder ionisierende Strahlen;
- von Arbeitgebern von selbstständigen Berufsleuten und von diesen angestellten oder beauftragten Personen;
- von Fahrzeuglenkern, die das versicherte Ereignis mit einer Blutalkoholkonzentration über dem gesetzlich erlaubten Promillegrenzwert oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln verursacht haben;
- für Mieterschäden, die unter den kleinen Unterhalt fallen;
- für Kürzungen infolge Grobfahrlässigkeit, die durch andere Versicherer vorgenommen wurden.
- Gebäudeversicherung
Die Versicherung gilt an dem im Versicherungsvertrag festgelegten Standort.
- Versicherte Sachen
- Gebäude: das Gebäude selbst und Eigentumswohnungen. Zum Gebäude zählen auch:
- fest mit dem versicherten Gebäude verbundene Anlagen wie Antennen, Solarzellen usw.;
- auf dem gleichen Grundstück befindliche Nebengebäude wie Garagen, Schuppen, Leitungen, Kanalisation usw., welche auf dem Katasterplan aufgeführt sind, dem privaten Gebrauch dienen und in der Versicherungssumme berücksichtigt sind;
- auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlagen wie Stützmauern, Skulpturen, Zierbrunnen, Treppen, Wege, Einfahrten, Briefkästen, Fahnenstangen, Zäune, künstlich angelegte Gartenteiche, Solarzellen, betonierte Schwimmbassins usw., soweit sie als Gebäude versichert sind oder versichert werden müssen;
- Geräte und Materialien, die dem Unterhalt des versicherten Gebäudes dienen und nicht fest verbautes Baumaterial sind bis CHF 20’000 mitversichert;
- alle zum Gebäude gehörenden oder mit dem Grundstück fest verbundenen haustechnischen Anlagen, die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden inkl. Verkabelung und dazugehörende Leitungen und Armaturen. Kochherde, Backöfen, Steamer, Mikrowellengeräte, Kühl- und Gefriergeräte. Wasch- und Trocknungsgeräte sind auch dann mitversichert, wenn sie nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind.
- Nicht versichert sind:
- Wohnwagen und Mobilheime mit oder ohne Zulassung;
- Gartenanlagen und Fahrnisbauten, die nicht mit dem Gebäude versichert sein müssen;
- betriebliche und gewerbliche Einrichtungen sowie Gebäude resp. Eigentumswohnungen mit Gewerbeflächen;
- Mehrfamilienhäuser mit mehr als 3 Wohnungen (ausgenommen von Stockwerkeigentum);
- Sachen, welche anderweitig versichert sind (z.B. bei einer kantonalen Gebäudeversicherung) oder versichert werden müssen.
- Versicherte Gefahren
Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz folgende Gefahren:
- Feuer:
- Schäden infolge Brand; plötzliche und unfallmässige Einwirkung von Rauch; Blitzschlag; Explosion und Implosion; Einschlag von Meteoriten und andere Himmelskörper; abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon und Seng- und Nutzfeuerschäden.
- Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch Überspannung oder durch Erwärmung infolge Überlastung (Stromwirkungsschäden).
- Nicht versichert sind Schäden:
- durch bestimmungsgemässe allmähliche Raucheinwirkung;
- die an elektrischen Schutzeinrichtungen in Erfüllung ihrer normalen Funktion entstanden sind (z.B. Beschädigung der Schmelzsicherung).
- Elementar:
- Schäden, die unmittelbar verursacht werden durch Hochwasser; Überschwemmung; Sturm (Wind von 75 km/h und mehr, der in der Umgebung Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt); Hagel; Lawinen; Schneedruck; Felssturz; Steinschlag; Erdrutsch.
- Schäden durch Abhandenkommen als Folge von Elementarschäden.
- Nicht versichert sind Schäden:
- durch künstliche Erdbewegungen;
- durch Schneerutsch von Dächern;
- durch Grundwasser;
- durch Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt;
- durch Rückstau von Wasser aus der Kanalisation ohne Rücksicht auf seine Ursache;
- durch Betrieb- und Bewirtschaftung, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss;
- durch Schneedruck, sofern nur Bedachungsmaterialien (z.B. Ziegel), Kamine, Dachrinnen oder Aussenablaufrohre betroffen sind.
- Wasser:
- Schäden durch ungewolltes Austreten von Flüssigkeiten und Gasen: aus flüssigkeitsführenden Leitungsanlagen, die nur dem versicherten Gebäude dienen sowie den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten; aus flüssigkeitsführenden Leitungsanlagen, die einer baulichen Anlage oder fest installierten Dauereinrichtung ausserhalb des Gebäudes dienen und für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer verantwortlich ist; aus Heizungs- und Wärmegewinnungsanlagen, Heizöltanks oder Kühleinrichtungen. Dienen Wasser- oder Gasleitungen mehreren Gebäuden, werden die Kosten anteilig übernommen.
- Schäden durch plötzliches und unfallmässiges Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten aus Zierbrunnen, Aquarien, Wasserbetten, mobilen Klimageräten und Luftbefeuchtern sowie mobilen oder aufblasbaren Pools und Whirlpools; durch von aussen eindringenden Regen, Schnee und Schmelzwasser; durch Rückstau aus der Abwasserkanalisation sowie Grundwasser und Hangwasser (unterirdisches Wasser) im Innern des Gebäudes; durch Abhandenkommen als Folge von Wasserschäden.
- Nicht versichert sind Schäden:
- an den ausgelaufenen Flüssigkeiten selbst;
- an Wärmegewinnungsanlagen infolge Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb dieser Systeme;
- an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost;
- an der Fassade (Aussenmauern samt Isolation, inkl. Fenstern, Türen usw.) sowie am Dach (an der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Isolation) durch Regen, Schnee und Schmelzwasser;
- durch Eindringen von Regen, Schnee und Schmelzwasser durch offene Dachluken, offene Fenster und Türen oder durch Öffnungen im Dach bzw. in Wänden bei Neubauten, Umbauten oder anderen Arbeiten am Gebäude;
- durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation haftbar ist;
- beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen und bei Revisions-/ Reparaturarbeiten an Leitungsanlagen und Flüssigkeitsbehältern und an den daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten.
- Kosten für die Behebung der Schadenursache (ausgenommen bei Frostschäden) sowie Unterhalts- und Schadenverhütungskosten.
- Kosten für das Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen und Aussenablaufrohren sowie das Wegräumen von Schnee und Eis.
- Kosten für Massnahmen, die aufgrund behördlicher Anordnung erfolgen. Schäden, die eintreten als Folge eines Feuer-/ Elementarereignisses.
- Diebstahl: Schäden durch Diebstahl oder dem Versuch dazu, sofern die Schäden durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesen sind. Schäden durch unbefugtes Entfernen von Gebäudebestandteilen, baulichen Anlagen oder sonstigen versicherten Sachen. Schäden durch böswillige Beschädigung am versicherten Gebäude oder an anderen versicherten Sachen, wenn der Täter unbefugt in die versicherten Räume gelangt ist. Schäden, verursacht durch eingeschlossene Täter, welche gewaltsam aus dem versicherten Gebäude oder einem Raum im Inneren davon ausbrechen (Ausbruchdiebstahl).
- Nicht versichert sind Schäden infolge von Feuer- und Elementarereignissen gem. D3.1 und D3.2.
- Kasko: Beschädigung durch unfallmässige, plötzliche, unvorhergesehene, gewaltsame äussere Einwirkung. Bei fest mit dem Gebäude verbundenen Elektrogeräten zudem Beschädigungen durch Stromeinwirkung, Flüssigkeit und Feuchtigkeit. Für Entfernung von Graffitis und anderen Verschmutzungen der Fassade ist die Leistung auf CHF 1’000 pro Versicherungsjahr begrenzt.
- Nicht versichert sind Schäden:
- durch Feuer und Elementar (mit Ausnahme von haustechnischen Anlagen), Wasser, Diebstahl und Erdbeben gem. D3.;
- durch Beschädigungen, die entstehen, während die versicherte Sache einem Dritten zum Transport sowie zur Reinigung, Wiederinstandstellung oder Erneuerung übergeben oder anvertraut wurde;
- durch biologische oder chemische Kontamination jeglicher Art;
- durch Computerviren und Cyberattacken;
- durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der Sache selbst; durch Abnutzung und Materialermüdung, Alterung, Verschleiss, Verziehen, Verderb; durch Trockenheit, Feuchtigkeit (ausser bei Elektrogeräten), Temperaturschwankungen, Verdunstung und Verfärbung, Lichteinwirkung und klimatische Einflüsse;
- durch Nagetiere, Ungeziefer und Pilzbefall
- an Verbrauchs- und Verschleissmaterial wie Batterien, Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren; an Leuchtkörpern und Lichtkuppeln;
- an Informatiksoftware und oder Datenverluste inkl. Wiederherstellungskosten für Daten;
- die über bestehende Garantieverträge abgedeckt sind oder unter gesetzliche Garantieleistungen fallen.
- Betriebsschäden an beweglichen Sachen;
- Lack-, Kratz- und Splitterschäden und Verunreinigungen oder Beschädigungen durch eigene oder fremde Haustiere;
- an Biogasanlagen und Blockheizkraftwerken;
- an Anlagen der Kommunikationstechnik (z.B. Telefone);
- und Beeinträchtigungen als direkte Folge ständiger und vorhersehbarer Einwirkung mechanischer, thermischer, chemischer oder elektrischer Natur, wie Alterung, Korrosion, Verrottung oder übermässige Ansammlung von Rost, Schlamm, Kalk- oder anderen Ablagerungen. Führen solche Schäden jedoch zu unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen, so sind diese Folgeschäden versichert.
- Glasbruch: Bruchschäden an Gebäudeglas. Dazu zählen Verglasungen inkl. Fassaden- und Wandverkleidungen aus Glas; glasähnliche Materialien wie Plexiglas und ähnliche Kunststoffe, falls sie anstelle von Glas verwendet werden; Kochflächen aus Glaskeramik und Glaskochfelder von Induktionsherden sowie Küchen-, Badezimmer- und Cheminéeabdeckungen; Glasbestandteile von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sowie Lichtkuppeln; Isolierglas; Küchenarbeitsflächen aus Stein; Lavabos, Spültröge, Dusch- und Badewannen, Klosette inkl. Spülkästen, Bidets einschliesslich Montagekosten, Montagezubehör, Armaturen und notwendige Reparaturkosten für Absplitterungen von Emailbelag. Bei Glasbruch mitversichert sind Malereien, Schriften, Folien, geätztes und sandbestrahltes Glas. Zudem Folge- und Komplementärschäden am Gebäude bis CHF 5’000.
- Nicht versichert sindSchäden
- durch Abnützung (inkl. Kratzer);
- an Bildschirmen jeglicher Art;
- an Leuchtkörpern, Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren;
- an Kacheln, Wand- und Bodenplatten und an Rohrleitungen;
- die entstehen bei Arbeiten an der versicherten Sache, bei Versetzen und bei Installationen;
- die infolge eines nicht über diesen Vertrag gedeckten Feuer-, Elementar-, Wasser-, Diebstahlereignisses gem. D3 entstanden sind.
- Erdbeben: Schäden durch Erdbeben, d.h. Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden und durch vulkanische Eruption, d.h. Emporsteigen und Austreten von Magma, verbunden mit Aschewolken, Ascheregen, Glutwolken oder Lavafluss. Schäden durch Abhandenkommen als Folge von Erdbeben oder vulkanischer Eruption. Mitversichert sind Feuer-, Elementar-, Diebstahl-, Wasser- oder Glasbruchschäden gem. D3 als Folge von Erdbeben oder vulkanischer Eruption.
- Nicht versichert sind Schäden durch Erdbeben, die auf menschliches Verhalten zurückzuführen sind (z.B. Geothermie).
- Leistungsbeschränkung: Pro Versicherungsjahr beschränkt sich die Gesamtentschädigung auf die vereinbarte Versicherungssumme. Die Leistungen erfolgen subsidiär zur Ausschüttung des Schweizerischen Pools für Erdbebendeckung oder des Erdbebenfonds der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich. Die Entschädigung berechnet sich aus dem ermittelten Gesamtschaden unter Abzug der Ausschüttung der genannten Organisationen.
- Ereignisdefinition: Zeitlich und räumlich getrennte Schäden, die innerhalb der Dauer von 168 aufeinanderfolgenden Stunden nach dem ersten schadenverursachenden Erdbeben oder Vulkanausbruch auftreten, bilden ein Schadenereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind.
- Zusatzkosten
Falls im Versicherungsvertrag vereinbart, bezahlt simpego im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis gem. D3 zusätzlich zur Gebäude-Versicherungssumme bis zum im Versicherungsvertrag festgelegten Betrag:
- Mietzinsverlust bei vermieteten Räumlichkeiten;
- Fortlaufende fixe Kosten wie Hypothekarzinsen, Heiz- und Nebenkosten und Versicherungsprämien für selbst bewohnte Gebäude oder Eigentumswohnungen, maximal jedoch ab Schadeneintritt für 2 Jahre;
- Kosten für die Räumung und Entsorgung von Überresten versicherter Sachen (ausgenommen von: Wasser, Erdreich inkl. Fauna, Flora und Luft, auch wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt sind);
- Kosten für Abbruch von Gebäudeüberresten;
- Kosten für Notverglasung, Nottüren und Notschlösser, welche dazu dienen, das Ausmass des Schadens zu mindern oder zusätzlichen Schaden zu verhindern;
- Schlossänderungskosten, d.h. Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln, Magnetkarten oder von Schlössern des versicherten Gebäudes;
- Kosten für die Reinigung von direkt durch einen versicherten Schaden betroffenen Gebäudebestandteilen und anderen versicherten Sachen;
- Löschkosten, soweit dem Versicherungsnehmer auferlegt. Nicht versichert sind hingegen Kosten für Leistungen, die von öffentlichen Diensten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unentgeltlich zu erbringen sind;
- Kosten für die Freilegung und Lecksuche von undichten und Kosten für das Auftauen und die Reparaturen von eingefrorenen oder durch Frost beschädigten flüssigkeitsführenden Leitungsanlagen und den daran angeschlossenen Apparaten im Innern des Gebäudes sowie an Leitungen im Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern diese nur dem versicherten Gebäude oder einer versicherten baulichen Anlage dienen. Mitversichert ist das Zumauern oder Eindecken der reparierten Leitungen. Dienen Wasser- oder Gasleitungen mehreren Gebäuden, werden die Kosten anteilig übernommen.
- Kosten für den Flüssigkeitsverlust aufgrund eines versicherten Wasserschadens;
- Kosten für Dekontamination und nötigenfalls Austausch von Erdreich (inkl. Fauna und Flora) und für den Ersatz von Löschwasser am versicherten Standort;
- Kosten für Nachteuerung gemäss massgebendem Baukostenindex während maximal 2 Jahren zwischen Schadeneintritt und bedingungsgemässem Wiederaufbau;
- Mehrkosten für Ersatzanlagen bei Schäden an haustechnischen Anlagen;
- Kosten für Bauleistungen, Erd- und Bauarbeiten zur Feststellung und Behebung eines versicherten Ereignisses an haustechnischen Anlagen;
- Ertragsausfälle von Photovoltaikanlagen als Folge von nicht möglicher Rückspeisung von überschüssiger Energie in öffentliche oder private Netze. Als Grundlage dient der durchschnittliche Ertrag der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt.
- Versicherte Leistungen
Simpego bezahlt bei jedem versicherten Ereignis:
- Reparatur des beschädigten Gebäudes oder Eigentumswohnung. Bei beschädigten oder gestohlenen beweglichen Sachen, baulichen Anlagen und haustechnischen Anlagen die Reparatur bis zum Wert der Neuanschaffung oder den Ersatz im Rahmen der Entschädigungsrichtlinien.
- Kosten gem. D4 bis zur im Versicherungsvertrag aufgeführten Summe.
- Kosten für notwendige psychologische Betreuung durch vom Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) anerkannte Psychologinnen und Psychologen bis CHF 3’000 pro Ereignis.
- Bewegungs- und Schutzkosten, die notwendig sind, um die versicherte Sache wiederherzustellen, wiederzubeschaffen oder wegzuräumen (z.B. De- und Remontage von beweglichen Sachen) bis CHF 5’000 pro Ereignis.
- Kosten für Wiederaufbaubeschränkungen, die den effektiven Schaden vergrössern, bis max. CHF 5’000 pro Ereignis.
- Entschädigungsrichtlinien
- Die maximale Entschädigung im Schadenfall ist auf die im Versicherungsvertrag aufgeführten Versicherungssummen beschränkt.
- Art der Entschädigung: Simpego kann die erforderlichen Reparaturen übernehmen, Naturalersatz leisten oder die Entschädigung in bar auszahlen.
- Grundlage für die Entschädigung von versicherten Gebäuden und versichertem Stockwerkeigentum ist der Ersatzwert. In Abzug gebracht wird ein etwaiger Restwert. Wird das Gebäude / Stockwerkeigentum nicht innerhalb von 2 Jahren ab Zeitpunkt des Schadeneintrittes im gleichen Umfang (inkl. gleichen Zwecks) und in der gleichen Gemeinde wieder aufgebaut, wird der Verkehrswert, maximal jedoch die ortsüblichen Baukosten, entschädigt. Bei Abbruchobjekten wird der Abbruchwert entschädigt.
- Grundlage für die Entschädigung von versicherten beweglichen Sachen und baulichen Anlagen ist der Neuwert.
- Grundlage für die Entschädigung von versicherten Kosten gem. D4 sind die tatsächlich anfallenden Kosten. Bei Mietzinsverlusten sind die tatsächlichen Kosten der Bruttomietertrag abzüglich eingesparter Kosten.
- Grundlage für die Entschädigung von haustechnischen Anlagen ist in den ersten 3 Betriebsjahren der Neuwert, ab dem 4. Betriebsjahr wird der Zeitwert entschädigt.
- Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei der Entschädigung nicht berücksichtigt.
- AngemesseneSchadenminderungskosten werden im Rahmen der Gebäude-Versicherungssumme übernommen. Übersteigen diese Kosten zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von simpego angeordnet worden sind.
- Vorbestandene Schäden: Bestanden vor Eintritt des entschädigungspflichtigen Schadens bereits Schäden, verringert sich die Entschädigung der simpego um die Höhe der Reparaturkosten für diese Schäden.
- Eigentumsrechte bei beweglichen Sachen, baulichen Anlagen und haustechnischen Anlagen: Bei Ersatz einer versicherten Sache bleiben mit der Entschädigung die Eigentumsrechte beim Versicherungsnehmer. Der Wert der unreparierten Sache wird von der Entschädigung abgezogen. Ist die versicherte Sache nach einem Schadenfall wertlos und fallen ausgewiesene Kosten für die Entsorgung an, werden die Kosten übernommen.
- Mehrwertsteuer: Schadenzahlungen an Steuerpflichtige, welche die Vorsteuer abziehen, werden ohne Mehrwertsteuer ausgerichtet. Schadenzahlungen auf der Basis der voraussichtlichen Reparaturkostenberechnung beinhalten keine Mehrwertsteuer.
- Baukasko
Mitversichert sind Schäden infolge Bauvorhaben im und am versicherten Gebäude und auf dem dazugehörenden Grundstück bis zu einer Gesamtbausumme von CHF 250’000.
- Versicherte Bauvorhaben: Um-, An- und Erweiterungsbauten von versicherten Gebäuden / Stockwerkeigentum inkl. Renovationen an Dach und Fassade. Die Arbeiten müssen von ausgewiesenen Fachleuten durchgeführt werden.
- Zeitliche Geltung: Die Deckung gilt nur während der Bauzeit. Diese gilt mit der Abnahme der Bauleistung als beendet. Eine Ingebrauchnahme einer Bauleistung gilt als Abnahme.
- Versicherte Gefahren: Schäden durch Diebstahl von Baumaterial, das bereits fest mit dem Gebäude verbunden ist, und durch Feuer- und Elementarereignisse gem. D3 an neuen Bauleistungen. Schäden durch Glasbruch von Gebäudeglas gem. D6 als direkte Folge von Bautätigkeiten. Schäden am Gebäude infolge Eindringens von Wasser durch Öffnungen am Dach, sofern die Öffnung am Dach durch die Bautätigkeiten bedingt sind und alle zumutbaren Massnahmen zur Abwehr des Schadens ergriffen wurden. Bauunfälle, d.h. Beschädigungen und Zerstörung von neuen Bauleistungen und am versicherten Gebäude / Stockwerkeigentum als direkte Folge einer unfallmässigen, plötzlichen, unvorhergesehenen, gewaltsamen äusseren Einwirkung.
- Versicherte Leistung: Simpego bezahlt bei einem versicherten Ereignis:
- die Kosten für die Wiederherstellung des Zustandes der versicherten Bauleistung und des versicherten Gebäudes / Stockwerkeigentums zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes;
- die Kosten, um Baugrund und Bodenmasse, die nicht Bestandteil der versicherten Bauleistung sind, im Bereich der Baustelle wiederherzustellen;
- die Kosten für Lokalisierung und Abklärung der Schadenursache bei Bauunfällen bis CHF 25’000, sofern diese durch einen von simpego aufgebotenen Experten erfolgten.
- Nicht versichert: Mängel, Rissbildungen und rein optische Fehler wie Kratzer auf Oberflächen von Verglasungen, Bade-, Duschwannen- und Küchenabdeckungen. Schäden durch irrtümliche Abbrüche und Demontagen. Schäden an Bauleistungen, die bei einer kantonalen Versicherung versichert sind oder sein müssen. Schäden und Garantieleistungen, für die nach geltendem Recht die vom Bauherr beauftragten Unternehmen aufkommen müssen. Schäden infolge versicherter Bauvorhaben, wenn Gebäude oder Werkteile unterfangen oder unterfahren werden oder tragende Elemente tangiert sind oder abgebrochen werden.
- Ausschlüsse
Nicht versichert sind Schäden:
- durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand und den dagegen ergriffenen Massnahmen. Zudem für Schäden durch Terrorismus (eine angedrohte oder tatsächliche Handlung aus politischen, religiösen, ideologischen oder ähnlichen Motiven) und der Massnahmen zur Kontrolle, Verhinderung oder Unterdrückung terroristischer Handlungen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn Sie nachweisen können, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen;
- infolge inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, es wird glaubhaft dargelegt, dass Sie alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Deckung Glasbruch gem. D3.6;
- infolge Veränderung der Atomkernstruktur ohne Rücksicht auf ihre Ursache;
- während Konfiszierung der versicherten Sache durch den Staat oder durch das Militär;
- durch Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden, und vulkanische Eruptionen, sofern nicht als versicherte Deckung im Versicherungsvertrag vereinbart;
- durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben;
- durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen ohne Rücksicht auf deren Ursache;
- durch Leistungen öffentlicher Wehrdienste und Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter;
- durch schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion (insbesondere infolge Missachtung von SIA-Baunormen), mangelhaften Gebäudeunterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen;
- an der Umwelt (Umweltschäden) und damit einhergehende Kosten, die über Artikel D4.11 hinausgehen;
- an Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von über 30 Kilowatt peak (kWp).
- 24h-HomeAssistance
- Handwerker-Notfallservice: Schweiz
- Schlüsselverlust: weltweit
- Bike-Assistance: Europa
- Versicherte Personen
- Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und Wochenaufenthalter, die regelmässig in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren.
- Handwerker-Notfallservice
Versichert ist die Organisation von Hilfe im Falle von Defekten und in Notsituationen, die Sofortmassnahmen erforderlich machen.
- Versicherte Leistung: Organisation und Übernahme der Kosten von Spezialisten und Handwerkern bis CHF 2’000 pro Ereignis.
- Leistungsbeschränkung: Die Deckung gilt für max. 2 Schadenereignisse pro Versicherungsjahr.
- Versicherte Gefahren:
- Rohrreinigungsservice bei unvorhergesehener Verstopfung von Leitungen;
- Reparatur bei einem Defekt der sanitären Einrichtungen;
- Wach- und Sicherungsservice, wenn eine provisorische Schliessung der Wohnung oder des Gebäudes / Mobilheims resp. Wohnwagens mit festem Standort nicht mehr möglich ist;
- Reparatur defekter Heizungs-, Klima-, Lüftungsanlagen sowie defekter Elektroinstallationen und Elektroanlagen. Zudem die Kosten für notfallmässig benötigte Leihgeräte. Bei gemieteten Objekten beschränkt sich die Leistung auf die Kostenübernahme für notfallmässig benötigte Leihgeräte.
- Entfernung resp. Umsiedlung von in den von den versicherten Personen bewohnten Räumlichkeiten resp. im versicherten Gebäude befindlichen Wespen-, Hornissen- oder Bienennestern, sofern die Entfernung resp. Umsiedlung nicht aus rechtlichen Gründen (z.B. Artenschutz) untersagt ist. Als bewohnte Räumlichkeiten gelten auch Balkone, Terrassen, Keller, Estriche und Aussenfassaden;
- Bekämpfung von Ameisen, Schaben, Silberfischen, Mäusen, Ratten oder Bettwanzen inkl. Kosten für die notwendige Analyse zur Bestimmung der Schädlingsart. Im Zusammenhang mit anderen Schädlingsarten werden keine Leistungen übernommen.
- Ausschlüsse – Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Kosten für die definitive Schadenbehebung, sofern diese nicht im Rahmen der organisierten Nothilfe erbracht werden kann;
- Kosten für periodisch notwendige Unterhalts- und Wartungsarbeiten;
- Kosten und Schäden, die aufgrund mangelnden oder unterlassenen Unterhalts- und Wartungsarbeiten entstehen;
- Kosten für Rohrverstopfungen, die auf unsachgemässe Benützung zurückzuführen sind;
- Kosten, welche Gegenstand von Garantie-, Service- oder Unterhaltsverträgen sind;
- Garantieleistungen, welche durch die Ausführung der Sofortmassnahmen der vermittelten Handwerker notwendig werden;
- Kosten für Schäden am Gebäude und am Hausrat im Zusammenhang mit der Entfernung resp. Umsiedlung von Schädlingen sowie Wespen-, Hornissen- und Bienennestern.
- Kosten und Schäden im Zusammenhang mit fehlendem Heizmaterial.
- Schlüsselverlust
Versichert sind Schlüssel von Wohnungen, Häusern, Liegenschaften Tresoren, Postfächern sowie Badges und Magnetkarten.
- Schlüssel im Mit- oder Alleineigentum einer versicherten Person:
- Versicherte Leistung: bis CHF 2’000 pro versichertem Ereignis: Kosten für den Schlüsseldienst als Sofortmassnahme und Kosten für Ersatzschlüssel. Ist über den gleichen Vertrag der Hausrat oder ein Gebäude versichert, sind am versicherten Standort zudem notwendige Schlossänderungskosten und Kosten für die Reparatur der Schliessanlage versichert.
- Versicherte Gefahren: Verlust (Verlieren, Verlegen, Diebstahl); Beschädigung; plötzliche, unvorhergesehene Funktionsunfähigkeit von Schliessanlagen; versehentliches Ein- und Aussperren und Öffnen von Eingangstüren, falls einer versicherten Person infolge Krankheit, Unfall, Ohnmacht oder Tod das Öffnen von innen nicht mehr möglich ist.
- Fremde Schlüssel, die einer versicherten Person anvertraut wurden:
- Versicherte Leistung: Kosten für den Schlüsseldienst als Sofortmassnahme; Übernahme der an die versicherte Person gestellten Haftpflichtansprüche und Abwehr von unberechtigten Haftpflichtansprüchen.
- Versicherte Gefahren: Verlust (Verlieren, Verlegen, Diebstahl) und Beschädigung.
- Leistungsbeschränkung: Die Deckung gilt für max. 2 Schadenereignisse pro Versicherungsjahr.
- Ausschlüsse – Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Kosten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aller Art.
- Bike-Assistance
- Versicherte Fahrzeuge und Personen: Versicherter Personenkreis gem. E2 als Lenker oder Beifahrer von Velos, Elektro-Motorfahrrädern und E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h, Seniorenmobilen mit Elektroantrieb, Rollstühlen und Elektro-Rollstühlen, die sich im Besitz einer versicherten Person befinden. Mitversichert sind Anhänger, sofern diese für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sind, und mitgeführtes Zubehör wie Navigationsgeräte, Schutzbekleidung, Reparatursets usw.
- Versicherte Leistung: Übernahme der Kosten bis CHF 2‘000 pro Ereignis:
- Pannenhilfe am Ort des Ereignisses;
- Abschleppen des Fahrzeuges bis zur nächstgelegenen, geeigneten Reparaturwerkstätte und Transport des Fahrzeuges zurück zur versicherten Person nach erfolgter Reparatur;
- Bergung nach einem Unfall, sofern sich das Fahrzeug auf einer allgemein zugänglichen Strasse befindet;
- sofern das Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden kann resp. bei Diebstahl nicht gleichentags wieder aufgefunden wird oder eine Fortsetzung der Fahrt aus medizinischen Gründen nicht am gleichen Tag möglich ist, kann zwischen den folgenden Möglichkeiten gewählt werden:
- Rückreise an den Ausgangsort der Fahrt;
- Weiterreise an den Zielort mit einem alternativen Verkehrsmittel;
- Übernachtung und Verpflegung für max. 2 Tage und Nächte bis CHF 300 pro Person für versicherte Personen sowie mitreisende minderjährige Kinder und zusätzlich eine mitreisende Person ausserhalb des versicherten Personenkreises.
- Rücktransport des Fahrzeuges, wenn aufgrund eines versicherten Ereignisses die Weiterfahrt nicht möglich ist. Der Rücktransport erfolgt wahlweise zu einer geeigneten Reparaturwerkstatt am Wohnort des Versicherungsnehmers oder direkt zum Versicherungsnehmer nach Hause, sofern sich das Fahrzeug innerhalb der Schweiz, Fürstentum Liechtenstein oder im grenznahen Ausland (max. 20km Luftlinie zur Schweizer Grenze) befindet.
- Leistungsbeschränkung: Die Deckung gilt für max. 2 Schadenereignisse pro Versicherungsjahr.
- Versicherte Gefahren:
- Pannen, d.h. plötzliches, unvorhergesehenes Versagen des Fahrzeuges infolge eines technischen oder mechanischen Defektes, der eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich unzulässig macht. Einer Panne gleichgestellt sind Verlust von Schlüssel, Reifendefekte und entladene Batterien. Bei entladenen Batterien wird ein zusätzlicher Selbstbehalt von CHF 100 pro Ereignis fällig.
- Verkehrsunfall, d.h. Schäden durch plötzliche, gewaltsame, mechanische, unfreiwillige, äussere Einwirkung, die eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich nicht mehr zulässig macht. Dazu gehören insbesondere Ereignisse durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken.
- Diebstahl des Fahrzeuges oder der Versuch dazu.
- Böswillige Beschädigung.
- Unterwegs eintretende medizinische Notfälle (Krankheit, Unfall oder Tod) einer versicherten Person.
- Ausschlüsse – Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Kosten für Reparatur, Ersatzteile, Verschrottung, Entsorgung von Batterien;
- Ersatzkosten für das gestohlene Fahrzeug;
- Kosten für Unterhalt und Service;
- Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen bzw. des Versuches dazu herbeigeführt wurden;
- Schäden, die aufgrund Missachtung der Herstellervorschriften entstehen;
- Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen;
- Schäden am transportierten Ladegut;
- Schäden durch voraussehbare Naturkatastrophen;
- Schäden, die sich während Wettkämpfen oder Sportveranstaltungen mit Wettkampfcharakter ereignen;
- Schäden, die sich bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei Trainings- oder anderen Fahrten auf Renn- und offiziellen Trainingsstrecken ereignen;
- Schäden, die bei der Ausübung von Radsportarten wie BMX-, Bahnrad- oder Kunstradfahren, Dirt Jump oder Ähnlichem entstehen;
- Schäden, die auf mangelhaften Fahrzeugunterhalt zurückzuführen sind. Haftungsausschluss:
- Simpego haftet nicht für Schäden, welche aus gemäss E5 organisierten Leistungen Dritter resultieren, sowie für Schäden an mitgeführten Gegenständen, Gütern oder Tieren bzw. Folgekosten.
- Grobfahrlässigkeit
In der Hausrat-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherung verzichtet simpego bei grobfahrlässiger Verursachung des versicherten Ereignisses auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht.
- Kein Versicherungsschutz besteht:
- wenn der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person das versicherte Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch oder unter krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsigem Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG verursacht hat;
- für Schäden im Zusammenhang mit Beschädigung, Veränderung oder Verlust eigener oder fremder Daten;
- für allfällige Kürzungen infolge Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit Kredit- und Kundenkarten;
- für Schäden, die infolge Missachtung von FIS- Regeln verursacht wurden;
- für Schäden, die von versicherten Personen absichtlich oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.
- Unfallversicherung
Elektro-Motorfahrräder und E-Bikes mit Tretunterstützung bis 45 km/h, Seniorenmobile mit Elektroantrieb, Rollstühle und Elektro-Rollstühle.
Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und Wochenaufenthalter, die regelmässig in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren.
- Jede Gesundheitsschädigung, die der Versicherte durch ein plötzlich auf ihn einwirkendes, äusseres, gewaltsames Ereignis unfreiwillig erleidet. Folgende abschliessend aufgeführten Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
- Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen;
- Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen und durch versehentliches Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen;
- Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Ertrinken sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand.
- Versicherte Leistungen
- Spitaltaggeld:
- Während der Zeit des notwendigen Spitalaufenthalts sowie von auf den Spitalaufenthalt folgenden Kuraufenthalten, die von einem patentierten Arzt angeordnet wurden und unter Zustimmung der simpego stattfinden, bezahlt simpego pro Unfall das vereinbarte Spitaltaggeld. Das Spitaltaggeld wird auch für Sonn- und Feiertage ausgerichtet.
- Die Zahlung beginnt am Tag des Spitaleintrittes und erfolgt während höchstens 60 Tagen. Sind als Folge eines Unfalles mehrere Spital- oder Kuraufenthalte notwendig, gelten diese als ein Ereignis. Ab Unfalldatum können die Leistungen während maximal 5 Jahren geltend gemacht werden.
- Für Personen unter 16 Jahren zum Zeitpunkt des Unfalles wird kein Spitaltaggeld entrichtet.
- Die Höhe des Spitaltaggeldes beträgt je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag: Basis: CHF 50 / Tag; Plus: CHF 100 / Tag
- Todesfall:
- Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, bezahlt simpego die vereinbarte Summe.
- Für Jugendliche unter 16 Jahren zum Zeitpunkt des Unfalles beträgt die Todesfallentschädigung CHF 7’000.
- Die Todesfallsumme wird nach der gesetzlichen Erbberechtigung ausbezahlt.
- Beim Tode einer versicherten Person, die Versorger von einem oder mehreren unmündigen Jugendlichen war, zahlt simpego die doppelte Versicherungssumme. Wenn neben diesen Personen noch ein Ehepartner vorhanden ist, fällt die Summe je zur Hälfte an Ehepartner und unmündige Personen.
- Die Höhe der Todesfallentschädigung beträgt je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag: Basis: CHF 10’000; Plus: CHF 15’000
- Mitgeführte Haustiere: Wird ein mitgeführtes Haustier beim Unfall verletzt, zahlt simpego die Heilbehandlung bis CHF 2’500 pro Tier und höchstens bis CHF 5’000 pro Ereignis.
- Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle und Gesundheitsschädigungen:
- infolge von Erdbeben;
- von Personen, welche die Schädigungen anlässlich der persönlichen, vorsätzlichen Begehung von Verbrechen, Vergehen oder Tätlichkeiten bzw. des Versuches dazu erlitten haben;
- durch Heil- oder Untersuchungsmassnahmen (z.B. operative Eingriffe, Spritzen, Bestrahlungen);
- von Personen, die das Fahrzeug entwenden;
- infolge vom Hersteller nicht vorgesehener Nutzung des Fahrzeuges.
- Arbeitslosigkeit
Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und Wochenaufenthalter, die regelmässig in den gemeinsamen Haushalt zurückkehren.
Versichert sind anfallende Kosten im Zusammenhang mit unverschuldeter Arbeitslosigkeit einer versicherten Person, die während der Vertragsdauer des Versicherungsvertrages unangekündigt eintritt.
- Unbefristete Arbeitsverträge: Als unverschuldete Arbeitslosigkeit gilt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
- Befristete Arbeitsverträge: Als unverschuldete Arbeitslosigkeit gilt die Nicht-Erneuerung des befristeten Arbeitsvertrages, wenn dieser davor bereits mind. zweimal für total mind. 12 Monate verlängert wurde und eine Nicht-Erneuerung für den Arbeitnehmer nicht z.B. durch ein definiertes Auftrags- oder Projektende vorhersehbar war.
- Versicherte Leistung
Simpego bezahlt pro versichertem Ereignis während der Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für das laufende und das darauf folgende Versicherungsjahr:
- die Prämie für alle bei simpego laufenden Versicherungsverträge, unabhängig davon, ob sie auf den Versicherungsnehmer oder der vom versicherten Ereignis betroffenen, versicherten Person lauten;
- bis CHF 3’000 die Prämie für alle weiteren Versicherungsverträge, mit Ausnahme von Lebensversicherung und Krankenkasse Grundversicherung inkl. Unfalldeckung, unabhängig davon, ob sie auf den Versicherungsnehmer oder der vom versicherten Ereignis betroffenen, versicherten Person lauten.
Simpego bezahlt pro versichertem Ereignis und versicherter Person bis zum im Versicherungsvertrag vereinbarten Betrag:
- Kosten für Standortberatungen, Erstellung von Lebensläufen und sonstigen Bewerbungsunterlagen inkl. Übersetzung durch einen professionellen Anbieter.
- Abonnementkosten für Stellenanzeiger und Jobbörsen.
- An- und Rückfahrtskosten für Bewerbungsgespräche: mit öffentlichen Verkehrsmitteln 1. Klasse, Flüge Economy und bei Anreise mit eigenem oder gemietetem / geliehenem Fahrzeug CHF 0.70 pro Kilometer.
- Kosten für dem Bewerbungsprozess angemessene Bekleidung, d.h. für Hemden und Blusen, Kostüme, Anzüge, Schuhe, Krawatten und Strümpfe. Diese Aufzählung ist abschliessend.
- Reiseversicherung
Der Ansprechspartner für die Reiseversicherung ist Simpego Versicherungen AG (nachfolgend simpego genannt), Hohlstrasse 556, 8048 Zürich. Simpego hat bei TAS einen Kollektivvertrag für die Reiseversicherung zugunsten ihrer Kunden abgeschlossen. Simpego ist für die Vertragsverwaltung zuständig und der Ansprechspartner für alle Anliegen, die den Versicherungsvertrag betreffen.
Der Versicherer für die Reiseversicherung ist die TAS Versicherungen AG (nachfolgend TAS genannt), chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier (GE). TAS trägt das Risiko (Risikoträger) und bearbeitet die Schadenfälle.
Die Versicherung gilt weltweit, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den einzelnen Versicherungsdeckungen.
Die folgenden Gebietsbezeichnungen werden verwendet:
- Die Gebietsbezeichnung «CH/FL» umfasst die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.
- Die Gebietsbezeichnung «Europa» umfasst sämtliche Staaten des europäischen Kontinents sowie die Mittelmeer- und die Kanarischen Inseln, Madeira, die Azoren, die Färöer Inseln, Grönland, Kasachstan bis zum Ural, Russland bis zum Ural und die Türkei. Von der Deckung «Europa» sind die Überseegebiete und Überseedepartemente europäischer Staaten ausgenommen.
- Die Gebietsbezeichnung «Welt» umfasst zusätzlich die Länder, die nicht in der Gebietsbezeichnung «Europa» enthalten sind.
- Versicherte Personen
Versichert sind natürlichen Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz. Der versicherte Personenkreis geht aus dem Versicherungsvertrag hervor:
- Einzelperson: der Versicherungsnehmer und minderjährige Kinder, die der Versicherungsnehmer für die Reise eingeladen hat und die nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben.
- Haushalt: der Versicherungsnehmer und die Personen, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben. Mitversichert sind minderjährige Kinder, die eine versicherte Person für die Reise eingeladen hat und die nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt leben.
- Versicherte Haustiere
Als versicherte Haustiere gelten ausschliesslich Hunde und Katzen der versicherten Person. Die Leistungen für versicherte Haustiere beschränken sich ausschliesslich auf die Übernahme der Kosten im Schadenfall. Die Organisation der Leistungen obliegt der versicherten Person. Alle Leistungen für Ereignisse im Zusammenhang mit einem versicherten Haustier sind auf maximal CHF 5’000 beschränkt. Dies beinhaltet sowohl die Kosten für die versicherte Person als auch für das versicherte Haustier. Die Deckung Heilungskosten wird für Haustiere nicht gewährt.
Die versicherten Personen sind verpflichtet:
- bei Krankheit oder Unfall sofort einen Arzt aufzusuchen, sich die Reise(un)fähigkeit bestätigen zu lassen und sich an dessen Anweisungen zu halten. Sie verpflichten sich, die behandelnden Ärzte gegenüber der TAS und deren ärztlichen Beratern von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
- den Anordnungen von Ärzten oder anderen Leistungserbringern Folge zu leisten.
- über das versicherte Ereignis sowie über frühere Krankheiten und Unfälle vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.
- sämtliche ärztlichen Zeugnisse, Berichte, Belege, Rechnungen, Zahlungsbestätigungen von Leistungserbringern sowie zusätzlich eingeforderte Unterlagen spätestens 6 Monate nach dem Behandlungsende im Ausland der TAS einzureichen.
- Rechnungen und Unterlagen immer im Original einzureichen. Sind die Belege ungenügend detailliert und werden die ergänzenden Angaben auf Verlangen nicht zur Verfügung gestellt, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit bzw. des Unfalles angemessen festgesetzt.
- für Unfälle ist das Formular «Unfallmeldung» zu verwenden. Dieses wird der versicherten Person nach der Fallmeldung zugestellt.
- unaufgefordert über im Schadenfall von Leistungserbringern unternommene Schritte im Rahmen der Rechnungsstellung und des Inkassos zu informieren.
- ernsthafte körperliche Erkrankungen und schwere Verletzungen des versicherten Haustieres sowie ein unvorhersehbarer ungünstiger Heilungsverlauf durch ein Tierarztzeugnis nachzuweisen. Entsteht ein Schadenfall auf Grund eines unvorhersehbaren ungünstigen Heilungsverlaufes, werden die versicherten Leistungen im Rahmen dieser Versicherung erbracht.
- Kostenvorschüsse
Gewährte Kostenvorschüsse müssen nach Aufforderung von der versicherten Person zurückgezahlt werden. Allfällige Mahn- und Inkassokosten sind von der versicherten Person zu bezahlen.
TAS behält sich das Recht vor, vor der Leistungserbringung die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung der versicherten Person zu fordern.
Kostenvorschüsse werden nur für versicherte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
Die Leistungen werden nur erbracht, wenn und soweit der entstandene Schaden nicht durch einen Dritten zu tragen ist (haftpflichtiger Dritter, Autovermietung, Anbieter von gewerblichem Carsharing, Reiseveranstalter, Reisebüro, Garantiefonds der Schweizer Reisebranche, Betreiber eines öffentlichen Verkehrsmittels, Versicherung usw.).
Dennoch erbrachte Leistungen gelten als Vorschüsse. Der Empfänger der Leistung ist verpflichtet, dem Leistungserbringer allfällige von Dritten erhaltene Zahlungen weiterzuleiten bzw. die ihm gegenüber Dritten zustehenden Rechte und Forderungen abzutreten.
Keine Versicherungsleistungen werden erbracht:
- wenn die TAS nicht vorgängig ihre Zustimmung gegeben hat, vorbehältlich wenn die versicherte Person aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, TAS zu informieren.
- für Ereignisse und Kosten, die in den vorliegenden AVB nicht ausdrücklich genannt sind;
- für Ereignisse, die bei Vertragsabschluss oder bei der Reisebuchung bereits eingetreten sind oder deren Eintritt für die versicherte Person voraussehbar war;
- für Ereignisse, die sich nicht innerhalb der Gültigkeit des Vertrags ereignet haben;
- für Ereignisse im Zusammenhang mit einer vorbestehenden Krankheit, die die Fähigkeit zur Durchführung der Reise einschränkt, wenn diese Krankheit zum Zeitpunkt der Buchung oder vor der Abreise bekannt war;
- bei Ereignissen, Krankheiten und Unfällen, die auf übermässigen Konsum von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln zurückzuführen sind;
- bei aktiver Teilnahme an Demonstrationen, Schlägereien, Unruhen und wegen der im Zusammenhang mit diesen Ereignissen ergriffenen Massnahmen;
- bei vorsätzlicher Begehung sowie dem Versuch von Straftaten;
- bei einer Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wettbewerben sowie Trainingsfahrten mit Motorfahrzeugen, -schlitten und -booten;
- bei Teilnahme an Jagdaktivitäten;
- bei Wettkämpfen oder Trainings im Zusammenhang mit Profisport oder Extremsportarten mit stetigem Körperkontakt und Verletzungsziel (beispielsweise Boxen, Ringen, Kickboxen);
- bei Wagnissen, bei denen sich die versicherte Person unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes einer besonderen Gefahr aussetzt, ohne die nötigen Massnahmen zu ergreifen oder ergreifen zu können, um die Gefahr auf ein angemessenes Mass zu reduzieren;
- bei Suizid oder versuchtem Suizid und dessen Folgen;
- bei Reisen, die einen geplanten medizinischen, zahnärztlichen oder chirurgischen Eingriff beinhalten, sowie für Ereignisse im Zusammenhang mit diesem Eingriff;
- bei Beförderung von Personen oder Waren gegen Entgelt durch die versicherte Person;
- bei einem Vorfall, bei dem der Fahrzeuglenker nicht im Besitz eines erforderlichen Führerausweises ist;
- bei einem Ereignis, das auf mangelhafte oder unterlassene Wartung des Fahrzeugs (gemäss Vorgaben des Herstellers) oder nicht homologierte Änderungen (z. B. Tuning) zurückzuführen ist;
- bei Vorfällen, die auf Nuklearkatastrophen zurückzuführen sind, oder für medizinische Leiden, die durch solche Katastrophen verursacht wurden;
- für Ereignisse im Zusammenhang mit kriegerischen Handlungen, Revolutionen, Rebellion oder innerstaatlichen Unruhen. Wird die versicherte Person jedoch während der Reise von solchen Vorfällen überrascht, gilt die Deckung der simpego Reiseversicherung noch weitere 14 Tage nach Bekanntwerden dieser Vorfälle;
- bei absichtlicher Herbeiführung des Ereignisses bzw. Schadenfalls durch eine versicherte Person;
- für Kosten, die die versicherte Person für nicht versicherte Personen aufgewendet hat (wenn z. B. die versicherte Person einen Dritten zu einer Reise einlädt, ist nur die Annullierung der Reise der versicherten Person und nicht auch die der Reise des Dritten versichert);
- wenn die Buchung der Reiseleistung nach der Ankündigung der ersten Zahlungsunfähigkeit des Leistungsträgers getätigt worden ist.
Weitere, für einzelne Versicherungsdeckungen spezifische Leistungsausschlüsse sind in den nachfolgenden Bestimmungen festgehalten.
Im Rahmen der Leistungen der Simpego Reiseversicherung organisiert TAS bestimmte (Hilfe-) Leistungen Dritter. TAS haftet dabei weder für die Qualität der von Dritten erbrachten Leistungen noch für allfällige daraus resultierende Schäden.
- Versicherte Reisen: Im Rahmen von privaten, versicherten Reisen (Art. I.5) sind folgende Reiseleistungen versichert: – Ferienarrangements; – Hotelaufenthalte; – Miete von Ferienunterkünften; – von der versicherten Person finanzierte kombinierte Sprach- und Ferienaufenthalte, Praktika und Weiterbildungen; – der Transport der versicherten Person (z. B. Flug, Bahn, Schiff); – die Miete eines Schiffs oder Fahrzeugs; – Entgelt für offiziell zugelassene und professionelle Reiseleiter, Wander- und Bootsführer; – Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen und Freizeitparks, Eintrittsgelder und Teilnahmegebühren für Sportveranstaltungen. Die Versicherungsleistungen werden gewährt, wenn die Reise vor der Abreise vom Wohnort der versicherten Person aufgrund eines versicherten Ereignisses storniert werden muss. Nicht versichert sind insbesondere die Kosten von Aufenthalten der versicherten Person in ihrer eigenen Zweitwohnung oder einem Time-Sharing-Objekt sowie Reisen mit Privatjets.
- Voraussetzung für einen Leistungsanspruch: Erstattet werden die Annullierungskosten gemäss einem rechtsgültigen, schriftlichen Vertrag mit einem:
- Reise- oder Transportunternehmen;
- Vermieter (inkl. Beherbergungs- und Gastaufnahmevertrag);
- Veranstalter von Kursen oder Seminaren (zu privaten Weiterbildungen);
- professionellen Reiseleiter, Wander- oder Bootsführer;
- Veranstalter von Anlässen wie z. B. Konzerten, Theateraufführungen, Sportveranstaltungen. Versichert sind Annullierungskosten, die nicht vom Reiseveranstalter oder Reisebüro getragen werden müssen. Bei versicherten Ereignissen, die nicht von der versicherten Person ausgehen und bei denen die Durchführbarkeit der Reise ungewiss ist (z. B. allgemeine Quarantänemassnahmen am Reiseziel), ist vorgängig zur Annullierung der Reise der Reiseveranstalter zu kontaktieren, um eine gemeinsame Lösung zu finden und damit den Schaden zu mindern oder zu verhindern.
- Versicherte Ereignisse: Ein Leistungsanspruch besteht, wenn die versicherte Person die Reise aufgrund eines der nachstehenden Ereignisse, das nach der Buchung eingetreten ist, vernünftigerweise nicht antreten kann:
- Schwere Erkrankung, epidemische bzw. pandemische Krankheiten, schwerer Unfall, unerwartete Verschlimmerung eines ärztlich attestierten chronischen Leidens oder Tod einer versicherten Person, deren mitreisenden Begleitperson oder einer der versicherten Person nahestehenden Person, wenn die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich ist. Bei Reiseunfähigkeit infolge einer vorbestehenden ernsthaften Krankheit ist die Annullierung nur versichert, falls der behandelnde Arzt vor der Buchung die Reisefähigkeit bestätigt hat (unter Berücksichtigung von Reisedaten, Zielort, Transportmitteln, vorgesehenen Aktivitäten). Als vorbestehende Krankheit gilt jede schon vor der Buchung und/oder dem Beginn der Reise existierende physische oder psychische Krankheit, ausgenommen stabilisierte chronische Erkrankungen und Krankheiten, die keinen Aufenthalt im Krankenhaus erfordern oder in den 6 Monaten vor der Buchung oder dem Antritt der Reise keine bedeutende Veränderung der Behandlung erforderten. Die Reiseunfähigkeit ist in allen Fällen durch eine umgehend einzuholende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Bei erwerbstätigen Personen kann ausserdem eine Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers einverlangt werden.
- Arbeitslosigkeit der versicherten Person bei Reiseantritt, sofern diese zum Zeitpunkt der Reisebuchung nicht bekannt oder absehbar war und zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der geplanten Abreise weniger als 3 Monate liegen; Unvorhergesehener Antritt einer unbefristeten Stelle der versicherten Person, wenn sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung arbeitslos war und sofern der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Reise aufgrund des Stellenantritts nicht angetreten werden kann; Ungeplanter Einsatzbefehl der Schweizer Armee, des Zivildienstes oder des Zivilschutzes für die versicherte Person. Nicht versichert sind die ordentlichen jährlichen Wiederholungskurse.
- Schwere Beschädigung des Eigentums der versicherten Person an deren Wohnsitz infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens (gemäss Art. 173 der Aufsichtsverordnung, AVO), die zwangsläufig die Anwesenheit der versicherten Person zu Hause erfordert.
- Diebstahl persönlicher für die Reise unerlässlicher Dokumente der versicherten Person (Pass, Identitätskarte, Führerschein, Beförderungstickets) unmittelbar vor Reiseantritt, wenn diese nicht innert nützlicher Frist ersetzt werden können (z. B. in Flughäfen); der Diebstahl muss sobald als möglich der zuständigen Polizeibehörde angezeigt werden.
- Nachweisliche Verspätung oder Ausfall eines öffentlichen Verkehrsmittels zum Flughafen oder Bahnhof, oder Ausfall infolge Panne oder Unfall eines Privatfahrzeugs der versicherten Person mit dem sie sich direkt an den Ort der Abreise auf schweizerischem Gebiet oder in direkt angrenzenden Nachbarländern begibt, wodurch der programmgemässe Reiseantritt verunmöglicht wird; vorausgesetzt die versicherte Person hat eine angemessene und ausreichende Zeitspanne zwischen der planmässigen Ankunftszeit des öffentlichen Verkehrsmittels und der folgenden Abreisezeit eingeplant. Wenn vorhanden, werden die Empfehlungen der jeweiligen Transportunternehmen zur Beurteilung herangezogen.
- Fahruntüchtigkeit infolge eines Unfalls oder einer Panne des im Ticket für den Autozug oder die Autofähre aufgeführten Fahrzeugs am Abreisetag auf dem direkten Weg zur Verladestelle (Reisezug oder Fährhafen).
- Streiks, Terroranschläge, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen oder Elementarereignisse (gemäss Art. 173 der Aufsichtsverordnung, AVO) an der Reisedestination, die die Reisedurchführung verunmöglichen oder das Leben der versicherten Person gefährden.
- Wenn die versicherte Person oder deren mitreisende Begleitperson vor der Reise auf Anordnung einer öffentlichen Behörde aufgrund des konkreten Verdachts einer Infektion oder ansteckenden Krankheit unter Quarantäne gestellt wird. Nicht gedeckt ist eine unabhängig von einem konkreten Verdacht bzw. generell angeordnete Quarantäne z. B. für einen Teil oder die gesamte Bevölkerung (Lockdown) oder für Einreisende aus bestimmten Ländern (z. B. Reiserückkehrer).
- Schwere Erkrankung, schwerer Unfall, unerwartete Verschlimmerung eines chronischen Leidens oder Tod eines versicherten Haustieres oder der vorgesehenen Betreuungsperson des versicherten Haustieres welche die Anwesenheit der versicherten Person vor Ort oder einen alternativen Betreuungsplatz für das versicherte Haustier erforderlich macht.
- Versicherte Leistungen: Kann eine Reise aufgrund eines nach der Buchung eingetretenen versicherten Ereignisses gem. Art. I.11.3 nicht angetreten werden, bezahlt die TAS den auf die versicherten Personen entfallenden Anteil
- entweder der am Tag des Eintritts des versicherten Ereignisses vertraglich geschuldeten Annullierungskosten
- oder der Mehrkosten für die Änderung der Reise bis zum Betrag, der den Kosten entspricht, die im Fall einer Annullierung am Tag des Vorfalls, der die Änderung verursacht hat, geschuldet wären, bis zur Höhe einer maximalen Versicherungssumme von CHF 30’000 für eine Einzelpersonendeckung und CHF 50’000 für eine Haushaltsdeckung;
- oder die Übernahme der Kosten für einen Betreuungsplatz für Ereignisse gemäss Art I.11.3.9 bis maximal zur Höhe der geschuldeten Annullierungskosten.
- Besondere Leistungsausschlüsse und -einschränkungen: In folgenden Fällen werden keine Leistungen gewährt:
- bei Geschäftsreisen; werden geschäftliche Aktivitäten mit einer Privatreise kombiniert, werden nur die Kosten für die Annullierung des privaten Teils der Reise erstattet, sofern diese Kosten nicht von einem Dritten (Arbeitgeber, andere Gesellschaften) übernommen wurden;
- bei Reisen in Länder oder Regionen, für die Schweizer Behörden (das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, das Bundesamt für Gesundheit BAG usw.) oder die Weltgesundheitsorganisation WHO von einer Reisedurchführung zum Zeitpunkt der Reisebuchung bereits abgeraten haben;
- Kosten, die die versicherte Person für von der Simpego Reiseversicherung nicht versicherte Personen übernommen hat (z. B. Einladung zu einer Reise, Zahlung eines Hotelaufenthalts, einer Weiter- oder Heimfahrt einer nicht versicherten Person);
- wenn eine versicherte Reise oder Veranstaltung durch den Organisator, Veranstalter, das Reisebüro, ein Dienstleistungsunternehmen, den Vermieter oder einen bezahlten Reisebegleiter annulliert oder geändert wird oder bei Unterbruch oder Einstellung ihrer Aktivitäten;
- wenn eine versicherte Reise infolge einer Insolvenz des Leistungsträgers nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann;
- wenn die versicherte Person die Reise oder das Veranstaltungsticket gewonnen hat oder ihr der Leistungserbringer eine vollständige oder teilweise Entschädigung in Form eines für eine künftige Reise oder eine andere Veranstaltung geltend zu machenden Gutscheins vorgeschlagen hat. Auch in einem gedeckten Schadenfall werden folgende Kosten nicht übernommen:
- Kosten der absagenden Reise- oder Transportunternehmen, Vermieter, Veranstalter von Kursen, Seminaren oder Veranstaltungen aufgrund eines versicherten Ereignisses, sofern das entsprechende Unternehmen aus Rechtsgründen zur Übernahme des Schadens verpflichtet ist;
- Kosten, die in Verbindung mit finanziellen Transaktionen, Visa oder Impfungen entstehen;
- Versicherungsprämien.
- Personenassistance
- Versicherte Ereignisse: Die nachfolgenden versicherten Ereignisse sind abschliessend aufgezählt und beschränken sich auf die Zeit während der Reise. Die TAS erbringt Leistungen, wenn die versicherte Person die Reise aufgrund eines der folgenden versicherten Ereignisse abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss:
- Gesundheitliche Zwischenfälle (einschliesslich der Diagnose einer epidemischen oder pandemischen Krankheit) oder Tod einer versicherten Person, einer mitreisenden Begleitperson – falls die versicherte Person die Reise ohne die Begleitperson vernünftigerweise nicht fortsetzen kann – sowie einer nahestehenden Person, wenn die Anwesenheit der versicherten Person bei dieser Person erforderlich ist.
- Streiks, Terroranschläge, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen oder Elementarereignisse (gemäss Art. 173 der Aufsichtsverordnung, AVO) entlang der Reiseroute, wenn diese nachweisbar die Fortsetzung der Reise verunmöglichen oder konkret Leben und Eigentum der versicherten Person gefährden. Die Deckung besteht noch 14 Tage nach Bekanntwerden des Ereignisses fort. Die Weiter- bzw. Heimreise muss innerhalb dieses Zeitraums angetreten werden.
- Wenn die versicherte Person oder deren mitreisende Begleitperson während der Reise auf Anordnung einer öffentlichen Behörde aufgrund des konkreten Verdachts einer Infektion oder ansteckenden Krankheit unter Quarantäne gestellt wird. Nicht gedeckt ist eine unabhängig von einem konkreten Verdacht bzw. generell angeordnete Quarantäne, z. B. für einen Teil oder die gesamte Bevölkerung (Lockdown) oder für Einreisende aus bestimmten Ländern (z. B. Reiserückkehrer). Bei einer Quarantäne einer Begleitperson wird die Deckung nur gewährt, sofern die versicherte Person die Reise ohne die Begleitperson vernünftigerweise nicht fortsetzen kann.
- Diebstahl persönlicher Dokumente (Pass, Identitätskarten, Beförderungstickets) während der Reise, durch den eine Fortsetzung der Reise oder die Heimreise in die Schweiz vorübergehend verunmöglicht wird, sofern die Dokumente nicht innert nützlicher Frist neu ausgestellt werden können.
- Schwere Beschädigung des Eigentums am Wohnort der versicherten Person während der Reise durch Diebstahl, Feuer-, Wasser- oder Elementarschaden (gemäss Art. 173 der Aufsichtsverordnung, AVO), die zwangsläufig die sofortige Anwesenheit der versicherten Person an deren Wohnort erfordert.
- Schwere Erkrankung, schwerer Unfall, unerwartete Verschlimmerung eines chronischen Leidens oder Tod eines zuhause gebliebenen oder mitreisenden versicherten Haustieres der versicherten Person oder der vorgesehenen Betreuungsperson, welche die Anwesenheit der versicherten Person vor Ort oder einen alternativen Betreuungsplatz für das versicherte Haustier erforderlich macht.
- Ausfall des für die Reise gebuchten oder benutzten öffentlichen Transportmittels (Fernverkehr Bus und Bahn, Schiffs- und Flugverkehr, exkl. Privatjet) aufgrund einer Panne, eines Unfalls oder eines technischen Defekts.
- Verpassen eines Anschlusses zwischen zwei öffentlichen Transportmitteln (Fernverkehr Bus und Bahn, Schiffs- und Flugverkehr, exkl. Privatjet) aus alleinigem Verschulden des ersten öffentlichen Transportmittels (Verspätung oder Annullierung), vorausgesetzt die versicherte Person hat eine angemessene und ausreichende Zeitspanne zwischen der planmässigen Ankunftszeit des ersten öffentlichen Verkehrsmittels und der darauf folgenden Abreisezeit eingeplant.
- Versicherte Leistungen: Folgende Leistungen werden durch die TAS im Anschluss an ein versichertes Ereignis gemäss Art. I.12.1 bis zur Höhe einer maximalen Versicherungssumme von CHF 100’000 erbracht. Massgebend für den Leistungsanspruch ist das Ereignis, das den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise zur Folge hat. Vorgängige oder nachträgliche Ereignisse finden keine Berücksichtigung.
- Unterstützung bei der Organisation sowie die unbegrenzte Übernahme der Kosten für den medizinisch notwendigen Transport der versicherten Person ins nächstgelegene geeignete Spital oder in ein Spital am Wohnort (falls medizinisch notwendig) oder die Rückreise an den Wohnort (gestützt auf einen medizinischen Befund), ergänzend oder nachrangig zu allen gesetzlichen und privaten Kranken- oder Unfallversicherungen der versicherten Person.
- Unterstützung bei der Organisation sowie die Übernahme der Kosten für eine Besuchsreise (Hin- und Rückreise) ans Krankenbett einer versicherten Person, sofern der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich mehr als 5 Tage dauert, oder bei Tod einer versicherten Person (für max. 2 nahestehende Personen, Bahn: 1. Klasse, Flug: Economy Class, Aufenthaltskosten: Mittelklassehotel mit Frühstück). Die Reisekosten aus der Schweiz werden pro Ereignis bis zu einem Betrag von CHF 4’000 in Europa und von CHF 6’000 ausserhalb von Europa übernommen.
- Dringender Kostenvorschuss an ein Spital von max. CHF 5’000 pro versicherte Person, der innert 30 Tagen nach der Entlassung aus dem Spital an die TAS zurückzubezahlen ist.
- Übernahme der unplanmässigen Kosten für die Rückreise (Bahn: 1. Klasse, Flug: Economy Class) und zusätzliche Aufenthaltskosten (Mittelklassehotel mit Frühstück). Diese Kosten werden pro Ereignis bis zu einem Betrag von CHF 5’000 übernommen. Für versicherte Ereignisse gemäss Art. I.12.1.7 und I.12.1.8 werden diese Kosten für Rück-, Weiterreise und Aufenthalt jedoch höchstens bis zum Zeitpunkt der nächsten Fortsetzungsmöglichkeit der Reise (z.B. nächstes verfügbares Transportmittel) übernommen.
- Organisation sowie Übernahme der Kosten für die Heimschaffung der Leiche oder der Asche der versicherten Person in die Schweiz inkl. behördlicher Formalitäten, wenn die versicherte Person während der Reise stirbt. Übernommen werden die Transportkosten, Mehrkosten aus der Einhaltung des internationalen Übereinkommens über die Leichenbeförderung und die Kosten für behördliche Formalitäten, die im Zusammenhang mit der Rückführung anfallen. Für verstorbene versicherte Haustiere gemäss Art. I.4 werden ausschliesslich die Kosten übernommen. Die Organisation der Leistungen obliegt in diesen Fällen der versicherten Person.
- Such- und Rettungskosten bis max. CHF 30’000 pro Ereignis, wenn die versicherte Person schwer verunfallt, schwer erkrankt oder als vermisst gilt und wenn die Notwendigkeit im Falle eines Ereignisses gemäss Art. I.12.1.2 besteht.
- Übernahme der Kosten der versicherten Person für den nicht genutzten Teil der Reise, wenn ein Abbruch der Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses notwendig ist und kein Dritter für diese Kosten aufkommen muss. Die Kosten werden bis zum Betrag von maximal CHF 5’000 zurückerstattet. Die Leistung kann nicht mit der Erstattung der zusätzlichen Aufenthaltskosten (Art. I.12.2.4) kumuliert werden.
- Übernahme der Zusatzkosten für das erkrankte oder verunfallte versicherte Haustier (Transport-, Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten).
- Besondere Leistungsausschlüsse und -einschränkungen: In folgenden Fällen werden keine Leistungen gewährt:
- bei Reisen in Länder oder Regionen, für die Schweizer Behörden (das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, das Bundesamt für Gesundheit BAG usw.) oder die Weltgesundheitsorganisation WHO von einer Reisedurchführung zum Zeitpunkt der Abreise bereits abgeraten haben;
- wenn eine versicherte Reise oder Veranstaltung durch den Organisator, den Veranstalter, das Reisebüro, ein Dienstleistungsunternehmen, den Vermieter oder einen bezahlten Reisebegleiter annulliert oder geändert wird oder bei Unterbruch oder Einstellung ihrer Aktivitäten;
- Kosten für die ambulante und stationäre Behandlung;
- die im Reisearrangement enthaltenen Rückreisekosten, wenn eine Reise vorzeitig abgebrochen werden muss;
- Kosten für Leistungen, die nicht aufgrund eines Notrufes durch den Kundenservice der TAS gutgeheissen wurden;
- Ansprüche infolge einer Insolvenz des Leistungsträgers. Als Insolvenz gelten die Zahlungsunfähigkeit, die Hinterlegung der Bilanz, der Konkurs oder die Einstellung des Betriebes aus finanziellen Gründen eines Leistungsträgers;
- Kosten für Ausfall des für die Reise gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels aufgrund einer Panne, eines Unfalls oder technischen Defekts, wenn der Betreiber aus Rechtsgründen zur Übernahme des Schadens verpflichtet ist;
- Kosten für verpasste Anschlüsse zwischen zwei öffentlichen Transportmitteln (Fernverkehr Bus und Bahn, Schiffs- und Flugverkehr), wenn die versicherte Person für die Verspätung verantwortlich ist oder der Betreiber aus Rechtsgründen zur Übernahme des Schadens verpflichtet ist.
- Selbstbehaltminderung bei Mietfahrzeugen
- Versicherte Ereignisse: Versichert ist der einem Vermieter gemäss Mietvertrag geschuldete Selbstbehalt eines von einer versicherten Person gemieteten bzw. eines von einem Sharing-Unternehmen bezogenen Fahrzeugs im Rahmen einer Reise gemäss I.5, wenn die versicherte Person einen Schaden verursacht, für den sie zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, sowie bei Diebstahl des Fahrzeugs.
- Versicherte Fahrzeuge: Für den privaten Gebrauch gemietete Motorräder und Personenwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht und daran mitgeführte Anhänger bis 1,5 t, die gesetzmässig für den Strassenverkehr zugelassen und immatrikuliert sind, unter Vorbehalt der Ausschlüsse gemäss Art. I.13.4
- Versicherte Leistungen: Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem jeweiligen Selbstbehalt, ist jedoch auf maximal CHF 3’000 pro Mietvertrag beschränkt und kann den tatsächlichen Schaden nicht überschreiten.
- Besondere Leistungsausschlüsse: Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Fahrzeuglenker, die das versicherte Ereignis mit einer Blutalkoholkonzentration über dem gesetzlich erlaubten Promillegrenzwert oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln verursacht haben;
- Fahrten, die gemäss Mietvertrag nicht erlaubt sind;
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Gesetz oder von der Behörde nicht erlaubt sind;
- Ersatzfahrzeuge von Garagisten;
- Campingfahrzeuge, Wohnmobile und Wohnwagen;
- Schäden, die die versicherte Person tragen muss, weil die Diebstahls- oder Kaskoversicherung sie nicht deckt.
- Vorgehen im Schadenfall:
- Die versicherte Person verpflichtet sich, nach Eintritt eines versicherten Ereignisses sofort die TAS gemäss Art. A.5.1 zu informieren. Voraussetzung für die Übernahme des Selbstbehalts ist, dass die versicherte Person:
- den Vermieter umgehend über den Schadenfall benachrichtigt;
- sofern bei einem Unfall weitere Verkehrsteilnehmer beteiligt sind und/oder ein Schaden entstand, die lokale Polizei sofort verständigt, eine amtliche Untersuchung beantragt bzw. den Vorfall protokollieren lässt (Polizeirapport, Unfallprotokoll);
- bei Rückgabe des Mietfahrzeugs einen Schadenbericht vom Vermieter erhalten hat;
- allfällige Selbstbehalte direkt vor Ort selbstständig beglichen hat.
- Im Rahmen der Schadenmeldung sind durch die versicherte Person die für die Fallbearbeitung relevanten Dokumente einzureichen. TAS ist berechtigt fehlende Dokumente nachzufordern.
- Heilungskosten
Voraussetzung für die Deckung der Heilungskosten im Ausland ist, dass die versicherte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, über eine gültige obligatorische Krankenversicherung gemäss dem schweizerischen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und über eine gültige Unfallversicherung (Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG] oder eine Unfalldeckung über die Krankenversicherung nach KVG) verfügt.
Ausgeschlossen von der Deckung der Heilungskosten im Ausland sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem EU-/EFTA-Land krankenversicherungspflichtig und bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in der Schweiz eingetragen sind.
- Versicherte Ereignisse: Versichert sind unvorhersehbare Krankheiten, unvorhersehbare Komplikationen bei Schwangerschaft und Unfälle während Auslandsreisen, die innerhalb der Versicherungsdauer eintreten und notfallmässig bei einem Arzt oder in einem Spital behandelt werden müssen.
- Versicherte Leistungen:
- Versicherte Heilungskosten: Übernommen werden – die Heilungskosten bei ambulanter und stationärer Behandlung im Ausland; – eine Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt), die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA) oder Grossbritanniens (GB), mit Ausnahme der Schweiz bei Anwendung der Sozialversicherungsgesetzgebung anfällt. TAS übernimmt die Kosten von Behandlungen, welche die Leistungserbringer während der Deckungsdauer durchführen, in Ergänzung zu allen in- und ausländischen gesetzlichen und privaten Versicherungen. Leisten andere Versicherungen ebenfalls ergänzend oder nachrangig, gelten die gesetzlichen Regeln bei Mehrfachversicherung. Die Kosten werden bis zur Höhe von maximal CHF 3’000’000 pro Ereignis übernommen. Honorar- und Tarifvereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer und der versicherten Person sind für TAS unverbindlich. Leistungserbringer sind Personen oder Einrichtungen, die für die versicherten Personen medizinische Dienstleistungen anbieten wie z. B. Ärzte, Apotheken, Spitäler. Leistungen werden nach landesüblichem Tarif entschädigt. Überhöhte oder nicht tarifentsprechende Ansätze werden angemessen gekürzt. Die Abrechnung mit der versicherten Person erfolgt in Schweizer Franken. Voraussetzung für die Leistungen ist, dass: – die versicherte Person TAS sofort kontaktiert und die notwendige Hilfe von TAS angeordnet, organisiert und koordiniert wird. Diese Voraussetzung entfällt, wenn die versicherte Person TAS ohne Verschulden nicht rechtzeitig benachrichtigt, die Meldung jedoch bei erster Gelegenheit nachholt, – TAS laufend über die Veränderungen des Gesundheitszustandes informiert wird. Die versicherte Person hat den Anordnungen von TAS und behandelnden Ärzten, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, Folge zu leisten (Art. 38a Abs. 1 VVG). Hat die versicherte Person diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, so kann die Entschädigung um den Betrag gekürzt werden, um den sie sich bei Erfüllung jener Anordnungen vermindert hätte (Art. 38a Abs. 2 VVG). Kostenbeteiligungen (Franchise, Selbstbehalt) aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz werden nicht entschädigt. Kürzungen anderer Versicherungen werden nicht ausgeglichen.
- Leistungsbegrenzungen: Wenn der Auslandsaufenthalt nicht fortgesetzt werden kann, werden die Kosten so lange übernommen, wie:
- die Behandlung notwendig ist und durch einen im jeweiligen Land zugelassenen Arzt bzw. zugelassenes medizinisches Hilfspersonal erfolgt,
- ein Heimtransport aus medizinischen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
- Die versicherte Person kann wegen der medizinischen Anforderungen an die Unterbringung, der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in ein anderes Land verlegt werden. Sind bei Erlöschen der Versicherung Leistungsfälle noch nicht abgeschlossen, werden Kosten von Behandlungen, die während maximal 90 Tagen nach Versicherungsende im Ausland stattfinden entschädigt.
- Besondere Leistungsausschlüsse und -einschränkungen: Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
- Behandlungen, die bei Reisebeginn geplant oder vorhersehbar sind,
- Behandlungen für Personen, die für eine vorübergehende Dauer ins Ausland entsandt werden und dort einer selbstständigen oder unselbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen,
- Behandlungen für Personen, die im Ausland eine Ausbildung machen. Davon ausgenommen sind Sprachaufenthalte, Weiterbildungen und Seminare mit einer jeweiligen Dauer von bis zu 3 Monaten,
- Behandlungen und Massnahmen, die nicht wirksam, zweckmässig oder wirtschaftlich sind,
- Eingriffe zur Behebung oder Verbesserung körperlicher Mängel und Verunstaltungen sowie Komplikationen bei kosmetischen Behandlungen,
- Zahnbehandlungen und alternativmedizinische Behandlungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG nicht übernommen werden,
- Krankheiten oder Unfälle während Reisen in ein Land oder eine Region, von dem das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) abrät. Wird die versicherte Person jedoch von einem solchen Ereignis am Aufenthaltsort überrascht, sind Krankheiten und Unfälle innerhalb von 14 Tagen seit dem erstmaligen Ausbruch dieses Ereignis versichert.
- Motorfahrzeugassistance
- Versicherte Fahrzeuge: Versichert sind die von einer versicherten Person zum privaten Gebrauch gelenkten Motorfahrzeuge bis max. 3,5 t Gesamtgewicht und einer Höhe von max. 3,2 m, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein eingelöst sind, sowie an diesen Fahrzeugen mitgeführte zugelassene Anhänger.
- Versicherte Ereignisse: Versichert sind folgende Ereignisse im örtlichen Geltungsbereich Europa gemäss Art. I.2.
- Panne: Als Panne gilt ein plötzliches und unvorhersehbares Versagen des versicherten Fahrzeugs gemäss Art. I.15.1 infolge eines Defekts, das eine Weiterfahrt zur nächsten Werkstatt unmöglich oder aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar macht. Als Pannen gelten auch Reifenpannen, Treibstoffpannen (Mangel, Verwechslung von Treibstoff, eingefrorener Treibstoff), entladene oder defekte Batterien (respektive Akku bei elektrischen Fahrzeugen), Schlüsselpannen (Einschliessen im Fahrzeug, Verlust, Diebstahl, Beschädigung, vereiste Schlösser und Türen) und Schäden an folgenden Sicherheitskomponenten: Sicherheitsgurte, Scheibenwischer, Blinker, Scheinwerfer, Rückleuchten, Beleuchtung, Scheibenbruch.
- Kaskoereignis: Als Kaskoereignisse gelten der Unfall mit dem versicherten Fahrzeug, Diebstahl des versicherten Fahrzeugs, Vandalismus oder Marderschäden am versicherten Fahrzeug sowie Schäden am versicherten Fahrzeug infolge von Feuer oder Elementarereignissen (gemäss Art. 173 der Aufsichtsverordnung, AVO).
- Versicherte Leistungen: Folgende Leistungen werden durch die TAS im Anschluss an ein versichertes Ereignis gemäss Art. I.15.2 im Geltungsbereich Europa für Fahrzeuge gemäss Art. I.15.1 und ebenfalls für Mietfahrzeuge (Fahrzeuge gemäss Art. I.15.1, die von einem Dritten gewerbsmässig zur Verfügung gestellt werden, auch wenn sie im Ausland immatrikuliert sind) erbracht, sofern kein Dritter (z. B. Fahrzeugvermieter) diese Leistungen übernehmen müsste:
- Organisation und Kostenübernahme für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft nach einer Panne, soweit dies vor Ort möglich ist;
- Organisation und Kostenübernahme für das Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerkstatt;
- Organisation und Kostenübernahme für die Bergung (Rückführung des Fahrzeugs auf die Fahrbahn) bis CHF 2’000 pro Ereignis;
- Die TAS kann die Kosten für den Aufenthalt vor Ort (Mittelklassehotel mit Frühstück, Mietfahrzeug der Mittelklasse und im Rahmen der Verfügbarkeit) während der Reparatur bis zu einem Gesamtbetrag von maximal CHF 1’200 pro Ereignis übernehmen, wenn das Fahrzeug innert 3 Werktagen nach dem Ereignis wieder fahrtüchtig gemacht werden kann.
- Mithilfe bei der Organisation und Zusendung von Ersatzteilen ins Ausland, wenn die notwendigen Ersatzteile vor Ort nicht innert 3 Werktagen (ohne Wochenende und Feiertage) beschafft werden können. Allfällige Standgebühren werden bis zu einem Betrag von CHF 250 übernommen;
- Übernahme der Mehrkosten für die Heim- bzw. Weiterreise (Bahn: 1. Klasse, Flug: Economy Class, Mietfahrzeug der Mittelklasse und im Rahmen der Verfügbarkeit, Übernachtung im Mittelklassehotel mit Frühstück) bis zu einem Gesamtbetrag von maximal CHF 1’500 pro Ereignis, wenn das Fahrzeug aufgrund einer Expertise nicht innert 3 Werktagen repariert werden kann;
- Mögliche Organisation des Rücktransports zur Reparatur des fahruntüchtigen versicherten Fahrzeugs (bis zum Zeitwert) in eine dem Wohnsitz nahegelegene Werkstatt, wenn es nicht innert 3 Werktagen vor Ort wieder fahrtüchtig gemacht werden kann. Der Transport muss zwingend vorab durch die TAS genehmigt und organisiert werden. Allfällige Standgebühren werden bis zu einem Betrag von CHF 250 übernommen. Schäden, die während der Pannenhilfe oder des Transports des Fahrzeugs entstanden sind, müssen der TAS spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Empfang des Fahrzeugs schriftlich gemeldet werden. Die TAS kann für einen Schaden nicht haftbar gemacht werden (vgl. Art. I.10). Sie konfrontiert den Anbieter mit der Schadenmeldung;
- Nach erfolgter Reparatur des versicherten Fahrzeugs im Ausland organisiert die TAS die Reise der versicherten Person oder einer nahestehenden Person, um die Abholung des reparierten Fahrzeugs zu ermöglichen, und übernimmt die Kosten, vorausgesetzt, die Abholung erfolgt innert einer Frist von 2 Monaten nach dem auslösenden Ereignis. Wird für das Abholen des Fahrzeugs ein zweites Privatfahrzeug benutzt, wird ein Kilometersatz für dessen variable Kosten von CHF 0.50 angewandt. Die TAS behält sich das Recht vor, diesen Satz der Kraftstoffpreisentwicklung anzupassen. Allfällige Autobahn- und Tunnelgebühren werden ebenfalls übernommen. Die Reparatur ist durch eine Rechnung, erstellt durch eine offizielle Werkstatt, nachzuweisen. Anderenfalls behält sich die TAS das Recht vor, die Leistung zu verweigern und der versicherten Person bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen. Eine Rückholung bzw. Abholung des Fahrzeugs gemäss obenstehenden Bedingungen kann ebenfalls organisiert werden, wenn die versicherte Person während der Reise erkrankt, verunfallt oder stirbt und keine mitreisende Person in der Lage ist, dass Fahrzeug zu führen;
- Übernahme der Standgebühren bis max. CHF 250 sowie der notwendigen Kosten für die Verschrottung des versicherten Fahrzeugs, wenn dieses aufgrund von Unbrauchbarkeit infolge eines versicherten Ereignisses nicht in die Schweiz zurückgeführt wird.
- Besondere Leistungsausschlüsse: Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern (ausgenommen Fürstentum Liechtenstein) sowie gewerblich genutzte Fahrzeuge (z. B. bewilligungspflichtige, gewerbsmässige Personentransporte), mit Ausnahme von gemieteter Fahrzeuge;
- Schäden, die anlässlich der Nutzung eines Fahrzeugs durch einen Lenker verursacht wurden, die den gesetzlich vorgeschriebenen Führerausweis nicht besitzt. Dasselbe gilt für Lernfahrten, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung durchgeführt werden, sowie für Fahrten ohne gesetzlich vorgeschriebene Kontrollschilder oder mit ungültigen Kontrollschildern;
- Kosten für Reparaturen und Ersatzteile;
- Zollgebühren;
- im Fahrzeug belassene Gegenstände;
- Beförderung gefährlicher Ladungen im Sinne des schweizerischen Strassenverkehrsrechts;
- Schäden an Taxis, Fahrzeugen von Fahrschulen sowie Ersatzfahrzeugen von Garagisten oder Mietfahrzeugen, die als Ersatzauto genutzt werden;
- Haftung der versicherten Person für den Bonusverlust des Fahrzeugs;
- bei Reisen in Länder oder Regionen, für die die Schweizer Behörden (das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, das Bundesamt für Gesundheit BAG usw.) oder die Weltgesundheitsorganisation WHO von einer Reisedurchführung zum Zeitpunkt der Abreise bereits abgeraten haben.
- Begriffsdefinition Reiseversicherung
- Epidemie: Rasche Entwicklung und Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit, meist infektiösen Ursprungs, bei einer grossen Anzahl von Menschen. Die Epidemie beschränkt sich auf eine Region, ein Land oder ein genau definiertes Gebiet.
- Gemeinsamer Haushalt: Personen leben in einem gemeinsamen Haushalt, wenn sie in der gleichen Wohnungseinheit wohnen und dort ihren Wohnsitz (gemäss Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs) haben.
- Geschäftsreise: Geschäftsreisen sind berufsbedingte Ortsveränderungen ausserhalb der regelmässigen Arbeitsstätten und der Wohnung des Reisenden. Der Reiseanlass ist beruflich motiviert und/oder die Finanzierung/Bezahlung der Reise erfolgt durch das Unternehmen, für welches der Reisende als Arbeitnehmer erwerbstätig ist.
- Grobfahrlässigkeit: Grobfahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen konkreten Umstände aufdrängt (Formulierung des Bundesgerichts).
- Insolvenz: Als Insolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit, die Hinterlegung der Bilanz, der Konkurs oder die Einstellung des Betriebes aus finanziellen Gründen verstanden.
- Krankheit: Als Krankheit gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 ATSG).
- Nahestehende Person: Als nahestehende Personen gelten: Familienangehörige, Konkubinatspartner, Partner einer eingetragenen Partnerschaft sowie deren Kinder oder Eltern.
- Naturkatastrophe: Als Naturkatastrophen gelten natürliche, plötzliche und ungewöhnliche Ereignisse, in denen die Betroffenen auf Hilfe von aussen angewiesen sind, wie Erdbeben, Überschwemmungen, Hurricanes, usw. Regelmässige Ereignisse wie Hitzewellen, Nebel, aussergewöhnliche Schneefälle, die beispielsweise zur vorübergehenden Schliessung von Strassen, Flughäfen usw. führen, gelten nicht als Naturkatastrophe.
- Öffentliches Verkehrsmittel: Der nach einem regelmässigen Fahrplan verkehrenden öffentlichen (konzessionierten) Personen-, Bus-, Eisenbahn-, Schiffsverkehr mit Beförderungs- und Tarifpflicht und der Linienflugverkehr. Taxis und Mietwagen gelten nicht als öffentliche Verkehrsmittel.
- Pandemie: Globale Ausbreitung einer Epidemie.
- Strassenverkehr: Als Strassenverkehr gilt der Verkehr auf für Motorfahrzeuge zugänglichen öffentlichen Strassen, auf die das Strassenverkehrsgesetz oder entsprechende ausländische Gesetze Anwendung findet.
- Vermisste Person: Als vermisst gilt eine versicherte Person, wenn sie zum Zeitpunkt, an dem sie zurückerwartet wird, nicht mehr auftaucht und zu befürchten ist, dass sie gegen ihren Willen in eine unmittelbare Gefahrensituation geraten ist, aus der sie sich ohne Hilfe eines Dritten nicht befreien kann. Dies trifft nicht zu, wenn sich die versicherte Person freiwillig von den übrigen Mitreisenden entfernt hat.
- Versichertes Haustier: Als versicherte Haustiere gelten ausschliesslich Hunde und Katzen, welche im Eigentum der versicherten Person stehen und welche im Haushalt der versicherten Person gehalten werden.
- Vorbestehende Krankheit: Jede schon vor der Buchung und/oder dem Beginn der Reise existierende physische oder psychische Krankheit, ausgenommen stabilisierte chronische Erkrankungen und Krankheiten, die keinen Aufenthalt im Krankenhaus erfordern oder in den 6 Monaten vor der Buchung oder dem Antritt der Reise keine bedeutende Veränderung der Behandlung erforderten.
- Wohnsitz: Als Wohnsitz gilt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Er bestimmt sich nicht nach rein formellen Merkmalen (wie etwa polizeiliche An- und Abmeldung, Schriftenhinterlegung, Ausübung des Stimmrechts), sondern nach der Gesamtheit der tatsächlichen Gegebenheiten, sprich alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse z.B. Adresse für Strom- und Telefonrechnung sind zu berücksichtigen.
- Begriffsdefinitionen
- Abbruchwert (Gebäude): Erlös des Abbruchobjektes ohne Grundstück, wenn es zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes verkauft worden wäre.
- Bauliche Anlage: Anlagen, bei denen eine Verbindung mit der Erde besteht, auch dann, wenn die bauliche Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht wie Fahrnisbauten, Stützmauern, Skulpturen, Zierbrunnen, Treppen, Wege, Einfahrten, Briefkästen, Fahnenstangen, Zäune, künstlich angelegte Gartenteiche, Solarzellen usw.
- Ersatzwert (Gebäude): Ortsübliche Baukosten für den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung des versicherten Objektes zum Zeitpunkt des Schadenfalles.
- Erstrisikodeckungen: Für ein bestimmtes Risiko (z.B. Kasko) vereinbarte Maximalentschädigungssumme.
- Fahrnisbauten: Bauliche Anlagen, für die keine ordentliche Baubewilligung erforderlich ist, wie Schrebergarten-, Bienen- oder Gartenhäuschen, Hühnerstall usw.
- Gemeinsamer Haushalt: Umfasst alle Personen, welche an derselben Adresse gemeldet sind und eine Wohngemeinschaft bilden.
- Gesamtbausumme: Gesamtbaukosten gemäss Baukostenplan (berechnet nach SIA-Ansätzen). Als Gesamtbausumme gilt der Kostenvoranschlag (inkl. Planungshonorar und Handwerkerlöhnen), abzüglich Landkosten, Gebühren und Zinsen.
- Geothermie: Verfahren zur Nutzung von im Untergrund gespeicherter Wärme.
- Grobfahrlässigkeit: Grobfahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen konkreten Umstände aufdrängt (Formulierung des Bundesgerichts).
- Implosion: Schlagartige Zertrümmerung eines Hohlkörpers durch äusseren Überdruck.
- Katasterplan: Massstabsgetreue Darstellung von Grundstücken des Liegenschaftskatasters. Die Grundstücke werden mit ihrer Grösse, ihrer Nutzungsart sowie der Lage und weiteren Merkmalen verzeichnet und grafisch abgebildet.
- Kleiner Unterhalt (Mietobjekte): Kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen wie Instandhalten der Installationen, Armaturen und Apparate in Küche und Bad, Ersetzen von elektrischen Schaltern, Steckdosen, Sicherungen, Glühbirnen und Entstopfen von Abwasserleitungen bis zur Hauptleitung usw.
- Legitimation: Berechtigung.
- Maser: Laser im Mikrowellenbereich.
- Mobilheim: Transportable Wohneinheit, deren Inneneinrichtung mit einer Wohnung vergleichbar ist und die nur mit einem Lkw transportiert werden kann.
- Nachteuerung (Gebäude): Effektiv anfallende Mehrkosten wegen Preisveränderungen zwischen Schadeneintritt und Wiederaufbau des Gebäudes.
- Naturalersatz: Direkter Ersatz einer beschädigten, versicherten Sache, heisst der Schaden wird nicht mit Geld ersetzt, sondern die versicherte Sache selbst wird ersetzt.
- Neuwert: Neuanschaffung oder gleichwertiger Ersatz zum Zeitpunkt des Schadenfalles. In Abzug gebracht wird ein etwaiger Restwert der beschädigten Sache. Bei Haustieren die Neuanschaffung oder der gleichwertige Ersatz des Haustieres zum Zeitpunkt des Schadenfalles. Bei Tod eines Haustieres entspricht der Neuwert dem bezahlten Kaufpreis und den Bestattungskosten.
- Nutzfeuerschäden: Schäden durch Feuer, das an seinem dafür vorgesehenen Ort entsteht, z.B. Feuer im Kamin, auf dem Gasherd, im Heizungskessel etc.
- Nutzniesser (von Liegenschaften oder Grundstücken): Das Recht haben, ein Gebäude oder Grundstück wie Eigentum zu behandeln, obwohl es kein Eigentum ist. Das heisst, der Nutzniesser hat den vollen Genuss der Sache, dem Eigentümer verbleibt während der Dauer der Nutzniessung nur das „nackte“ Eigentum.
- Öffentliches Verkehrsmittel: Der nach einem regelmässigen Fahrplan verkehrenden öffentlichen (konzessionierten) Personen-, Bus-, Eisenbahn-, Schiffsverkehr mit Beförderungs- und Tarifpflicht und der Linienflugverkehr. Taxis und Mietwagen gelten nicht als öffentliche Verkehrsmittel.
- Schadenminderungskosten: Folgekosten eines Schadenereignisses, die dadurch entstehen, dass eine versicherte Sache gerettet oder vor grösserem Schaden bewahrt wird.
- Schmucksachen: Sachen aus verarbeiteten Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen.
- Sengschäden: Ohne Flamme hervorgerufene Feuerschäden, z.B. durch Funkenwurf, glühende Asche etc.
- Subsidiär: Schäden, bei denen die Leistung subsidiär erfolgt, werden nur übernommen, wenn der Schaden nicht durch einen Dritten zu tragen ist (z.B. Anbieter, Vermieter, Veranstalter, Betreiber, Unternehmung, Garantiefonds oder Pools usw.) oder eine andere Versicherung für den Schaden aufkommt, z.B. die Haftpflichtversicherung eines Dienstleisters.
- Tektonische Ursachen / Vorgänge: Vorgänge durch Bewegung der Erdkruste.
- Verkehrswert: Erlös des Gebäudes ohne Grundstück, wenn es zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes verkauft worden wäre.
- Vollwert: Wert einer versicherten Sache.
- VVG: Versicherungsvertragsgesetz.
- Zeitwert: Neuwert abzüglich Wertverminderung durch Abnützung oder aus anderen Gründen. Vorhandene Reste werden zum Zeitwert berechnet. Weitere Begriffsdefinitionen, die nur für Reiseversicherung gelten, sind im Abschnitt Reiseversicherung dieser AVB aufgeführt.