Fahrzeugversicherung Car (Ausgabe März 2023)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Inhaltsverzeichnis
A – Allgemeine Bestimmungen
A.1 Vertragsumfang
A.2 Örtlicher Geltungsbereich
A.3 Zeitlicher Geltungsbereich
A.4 Vertragsanpassungen
A.5 Verwendung von Wechselschildern
A.6 Ersatzfahrzeug
A.7 Hinterlegung der Kontrollschilder (Sistierung)
A.8 Vorsorgedeckung
A.9 Ausschlüsse
A.10 Gefahrenveränderung
A.11 Obliegenheiten im Schadenfall
A.12 Fälligkeit einer Entschädigung
A.13 Abtretung von Ansprüchen
A.14 Prämie
A.15 Gerichtsstand
A.16 Mitteilungen
A.17 Gesetzliche Grundlagen
A.18 Sanktionen
Die abgeschlossenen Versicherungsdeckungen sind im Versicherungsvertrag aufgeführt. Der Vertragsumfang ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen und allfälligen Besonderen Bedingungen.
- Die Versicherung gilt in Europa und den ans Mittelmeer grenzenden Staaten ohne Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Iran, Israel, Kasachstan, Kosovo, Libanon, Libyen, der Russischen Föderation, Syrien, Ukraine, Weissrussland.
- Die Versicherung gilt auch während des Transportes über Meer, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs liegen.
- Wird der häufigste Standort des Fahrzeuges oder der Wohnsitz resp. Sitz des Versicherungsnehmers ins Ausland verlegt, erlischt der Versicherungsschutz zum Ende des Versicherungsjahres. Die 24h-Assistance-Deckung erlischt sofort. Wenn für das Fahrzeug ein ausländisches Kontrollschild gelöst wird, erlischt der gesamte Versicherungsschutz sofort. Das Fürstentum Liechtenstein ist der Schweiz gleichgestellt. Der Versicherungsschutz erlischt bei Verlegung des häufigsten Standortes des Fahrzeuges ins Ausland nicht, wenn es sich beim Versicherungsnehmer um eine Firma handelt.
- Zeitlicher Geltungsbereich
- Der Vertragsbeginn wird im Versicherungsvertrag festgelegt. Die Versicherung wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und erneuert sich stillschweigend für das nächste Vertragsjahr, sofern nicht eine Partei vor Ablauf des Vertragsjahres kündigt oder simpego dem Versicherungsnehmer eine Anpassung des Vertrages per neuem Vertragsjahr unterbreitet (s. Art. A.4). Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten (Sachversicherung) oder verursacht werden (Haftpflicht-/Unfallversicherung).
- Eine Vertragskündigung muss spätestens einen Tag vor Ende des Vertragsjahres bei der anderen Partei eingehen. Wird der Vertrag von simpego auf den Ablauf des Vertragsjahres gekündigt, erfolgt die Mitteilung über die Kündigung spätestens 30 Tage vor Ablauf des Vertragsjahres.
- Sofern im Versicherungsvertrag aufgeführt, gilt ein tägliches Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer. Der Vertrag endet frühestens am Folgetag nach Eintreffen der Vertragskündigung bei simpego oder zu einem gewünschten späteren Zeitpunkt. Es ist der im Versicherungsvertrag aufgeführte Zuschlag zu entrichten.
- Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Parteien den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Simpego hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungsnehmer spätestens vier Wochen nach Auszahlung der Entschädigung. Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung von simpego 14 Tage nach Empfang der Kündigung. Kündigt simpego, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.
- Hat simpego eine Deckungszusage ausgestellt, so gilt diese ab dem Zeitpunkt, an dem das als versichert aufgeführte Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt auf den Versicherer simpego eingelöst wurde.
- Vertragsanpassungen
Bei Änderungen von Prämie, Selbstbehalt, Leistungen, gesetzlichen Abgaben, Gebühren oder Zuschlägen kann simpego die Anpassung des Vertrages verlangen. Sie teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung spätestens 25 Tage vor Inkrafttreten mit. Ist der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden, kann er den von der Änderung betroffenen Teil oder den ganzen Vertrag auf den Zeitpunkt kündigen, an dem die Anpassung in Kraft treten würde. Erhält simpego bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten der Anpassung keine Kündigung vom Versicherungsnehmer, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsanpassungen. Änderungen der gesetzlichen Abgaben oder einer gesetzlich geregelten Deckung berechtigen nicht zu einer Kündigung.
- Die Versicherung gilt für die mit dem Wechselschild versehenen Fahrzeuge.
- Für das Fahrzeug ohne Kontrollschild gilt die Versicherung für Schäden, die sich auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse ereignen.
- Werden beide Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr dienen, entfällt die Leistungspflicht.
- Ersatzfahrzeug
Bewilligt die zuständige Behörde anstelle des versicherten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug, so gehen die Versicherungen auf das Ersatzfahrzeug über. Besteht für das in diesem Versicherungsvertrag versicherte Fahrzeug eine Kaskoversicherung, bleibt das ersetzte Fahrzeug für die Teilkaskoereignisse gemäss Art. C3.2 versichert.
Werden die Kontrollschilder hinterlegt, verändert sich der Vertrag. Jede in den folgenden Punkten aufgeführte Änderung gilt nur, wenn die jeweilige Deckung zum Zeitpunkt der Schilderhinterlegung versichert ist. Handelt es sich um ein Fahrzeug mit Wechselschild, gelten die Punkte 1 und 2 sinngemäss für das stillgelegte Fahrzeug. Ist die Ganzjahresversicherung vereinbart, gilt der Punkt 4.
- Kasko und 24h-Assistance: Die Deckungen Kasko und 24h-Assistance bleiben auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen, beim Transport und beim Abschleppen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein weiter versichert. Für die Dauer der Schilderhinterlegung werden diese Deckungen mit reduzierter Prämie in Rechnung gestellt.
- Alle weiteren Deckungen: Alle Deckungen, ausser Kasko und 24h-Assistance, bleiben auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein prämienfrei versichert, jedoch maximal für sechs Monate.
- Vertragszustand: Beinhaltet der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Schilderhinterlegung eine Kasko- oder eine 24h-Assistancedeckung, bleibt der Vertrag in Kraft. Besteht zum Zeitpunkt der Schilderhinterlegung keine Kasko- oder 24h Assistancedeckung, wird der Vertrag aufgehoben.
- Ganzjahresversicherung: Beinhaltet der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Schilderhinterlegung den Hinweis «Schilderhinterlegung ohne Prämienrückerstattung», erfolgt keine anteilsmässigen Rückerstattung für die Zeit der Schilderhinterlegung. Werden die hinterlegten Kontrollschilder während mehr als zwölf Monaten nicht wieder eingelöst, wird der Vertrag rückwirkend per Datum der Schilderhinterlegung aufgehoben und abgerechnet.
- Vorsorgedeckung
Wurde zum Zeitpunkt der Fahrzeugeinlösung noch kein Versicherungsantrag eingereicht, d.h. eine Offerte berechnet und die Kaufabsicht geäussert, besteht ab Zeitpunkt der Einlösung für alle Fahrzeuge bis und mit dem 7. Betriebsjahr eine Teil- und Kollisionskaskodeckung. Für Teilkaskoereignisse gilt ein Selbstbehalt von CHF 200, für Kollisionsereignisse ein Selbstbehalt von CHF 1000. Die Entschädigung im Totalschadenfall erfolgt zum Zeitwert. Die Vorsorgedeckung gilt bis zur Einreichung des Versicherungsantrages, jedoch maximal für 30 Tage.
Kein Versicherungsschutz besteht:
- für Ansprüche und Schäden aus Unfällen bei Rennen, Rallyes oder ähnlichen Geschwindigkeitswettfahrten sowie allen Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen oder auf Verkehrsflächen, die zu solchen Zwecken eingesetzt werden, zudem bei Teilnahme an Trainingsfahrten oder Wettbewerben im Gelände oder bei Sportfahrlehrgängen. Es besteht jedoch Haftpflichtversicherungsschutz, wenn der Veranstalter die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung nicht abgeschlossen hat. Im Ausland besteht Haftpflichtversicherungsschutz, wenn der Anspruch des Geschädigten unter schweizerisches bzw. liechtensteinisches Recht fällt. Versicherungsschutz besteht jedoch bei Gleichmässigkeitsfahrten einschliesslich der im Rahmen der Veranstaltung dazugehörenden Übungsfahrten mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit bis zu 50km/h auf öffentlichen Strassen und Rennstrecken, sofern die Rennstrecke als untergeordnete Etappe in die Gesamtveranstaltung eingebunden ist. Nicht versichert sind zudem Fahrtrainingskurse (z.B. Schleuderkurse, Sportfahrlehrgänge etc.) auf Renn- und Trainingsstrecken oder im Gelände, ausgenommen von vom Fonds für Verkehrssicherheit (FVS) empfohlenen Fahrtrainingskurse in der Schweiz.
- für Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottug, Krawall oder Tumult), ausser der Versicherungsnehmer oder Lenker hat nachweislich alle zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Schäden getroffen;
- für Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand. Zudem für Schäden durch Terrorismus (eine angedrohte oder tatsächliche Handlung aus politischen, religiösen, ideologischen oder ähnlichen Motiven) und der Massnahmen zur Kontrolle, Verhinderung oder Unterdrückung terroristischer Handlungen;
- für Schäden durch Kernenergie samt Folgeschäden. Es besteht jedoch Haftpflichtversicherungsschutz, beschränkt auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme;
- für Schäden und Ansprüche von Fahrzeugführern bei Benutzung des Fahrzeugs durch Lenker, die den gesetzlich erforderlichen Ausweis nicht besitzen oder die entsprechenden Auflagen nicht erfüllen. Ausgeschlossen sind zudem Ansprüche von Personen, für die diese Mängel bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar waren;
- für Ansprüche und Schäden von Fahrzeugen, die gegen Entgeld ausgemietet werden, auch dann, wenn es zum Zeitpunkt des Schadens nicht vermietet war.
- für Ansprüche und Schäden aus der Verwendung des Fahrzeugs zum gewerbsmässigen, kommerziellen Personen- und Warentransport;
- für Ansprüche und Schäden aus der Verwendung des Fahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter im Sinne der schweizerischen bzw. liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetzgebung;
- für Ansprüche und Schäden aus der Verwendung des Fahrzeugs für behördlich nicht bewilligte Fahrten, sofern die Bewilligungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht;
Für die Haftpflicht gilt, dass Geschädigte Ansprüche stellen können, diese aber zurückgefordert werden.
- Ändern sich im Laufe der Versicherungsdauer die im Versicherungsvertrag festgehaltenen Angaben, muss simpego unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, auf schriftlichem oder elektronischem Weg informiert werden. Erhöht sich durch die Änderung die Gefahr für simpego, kann sie für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöung vornehmen, die Weiterführung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen oder den Vertrag binnen 14 Tagen nach Empfang der Mitteilung auf 30 Tage kündigen. Simpego kann zudem die Leistung im Schadenfall verweigern, wenn das Schadenereignis und die nicht mitgeteilte Gefahrenveränderung in Kausalität zueinander stehen.
- Der Artikel A10.1 gilt sinngemäss auch dann, wenn die beim Abschluss der Versicherung gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und simpego Kenntnis davon erhält.
- Obliegenheiten im Schadenfall
- Der Versicherungsnehmer muss simpego über alle Schadenereignisse unverzüglich online oder per E-Mail / Post / Telefon benachrichtigen:
Mail: claims@simpego.ch
Telefon: +41 58 521 11 11
Website: www.simpego.ch - Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen sind verpflichtet, Massnahmen zur Abwehr oder Minderung eines Schadens zu ergreifen. Bevor der Schaden ermittelt ist, darf ohne Zustimmung von simpego an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vorgenommen werden.
- Alle Angaben zum Schadenfall und sämtliche Tatsachen, die die Feststellung der Schadenumstände beeinflussen, sind vollständig, inhaltlich korrekt, rechtzeitig und freiwillig mitzuteilen. Dies gilt auch für Aussagen gegenüber Polizei, Behörden, Sachverständigen und Ärzten. Kommt der Versicherte diesen Verpflichtungen nicht nach, kann simpego die Leistungen verweigern. Simpego kann eine schriftliche Schadenmeldung verlangen. Der Anspruchsberechtigte hat den Eintritt und die Höhe des Schadens nachzuweisen. Simpego ist ermächtigt, sämtliche Untersuchungen durchzuführen und Informationen einzuholen, die der Ermittlung des Schadens dienen. Erforderliche Unterlagen sind simpego auszuhändigen.
- Bei Unfällen mit Personenschaden ist der behandelnde Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Es kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder bei Tod eine Obduktion angeordnet werden.
- Werden während der Vertragsdauer gesetzliche oder vertragliche Vorschriften oder Obliegenheiten, insbesondere auch die gesetzliche Schadenminderungspflicht, schuldhaft verletzt, kann simpego die Leistungen kürzen oder verweigern.
- Reparaturen am versicherten Fahrzeug bedürfen der Zustimmung von simpego, sofern die Kosten voraussichtlich CHF 500 übersteigen. Bei Schäden am parkierten Fahrzeug gemäss Art. C4.3 oder C4.4 ist Simpego unabhängig von der Schadenhöhe umgehend zu informieren, damit sie das beschädigte Fahrzeug in jedem Fall vor der Reparatur besichtigen kann.
- Bei allen Diebstahlschäden ist unverzüglich bei der örtlichen Polizei Anzeige zu erstatten.
- Bei einer Kollision mit einem Tier müssen die zuständigen Organe (z.B. Polizei, Wildhüter) das Ereignis protokollieren oder der Tierhalter dieses bestätigen.
- Um die Leistungen der 24h-Assistance beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Schadenfalls unverzüglich die Assistance-Zentrale informiert werden.
- Simpego hat das Recht, alle Motorfahrzeug-Versicherungsverträge des Versicherungsnehmers zu kündigen, wenn ein Anspruchsberechtigter oder dessen Vertreter bei einem Schadenfall Tatsachen wissentlich nicht, falsch oder zu spät mitteilt.
- Fälligkeit einer Entschädigung
Eine Entschädigung wird erst fällig, wenn keine Zweifel über die Legitimation und Höhe des Anspruchs bestehen und im Zusammenhang mit dem Schadenereignis keine polizeilichen oder strafrechtlichen Untersuchungen gegen Versicherungsnehmer, Halter, Lenker oder Anspruchsberechtigte hängig sind.
Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgültigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung von simpego weder übertragen noch verpfändet werden.
- Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang sowie den Angaben des Versicherungsnehmers zu den versicherten Personen und zum Fahrzeug. Ändert sich eine dieser Angaben, ist simpego unverzüglich zu informieren. Simpego hat hierauf das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnisse anzupassen.
- Die Prämie bleibt nach einem Schadenfall unverändert. Ausgenommen sind Sanierungen im Einzelfall.
- Bei Ratenzahlung ist ein Zuschlag zu entrichten.
- Der Umwelt zuliebe wird für Kundendokumente in Papierform ein Zuschlag verrechnet.
- Bei Saldi aus Prämienabrechnungen verzichtet simpego auf die Einforderung von Beträgen unter CHF 5 und die Auszahlung von Beträgen bis CHF 1.
- Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er zur Zahlung aufgefordert. Für Mahnungen wird ihm eine Gebühr von bis zu CHF 30 berechnet. Ausserdem werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt, die simpego aufgrund eines Schilderentzugs entstehen.
- Offene Forderungen vom Versicherungsnehmer können bei Schadenzahlungen in Abzug gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung direkt an einen geschädigten Dritten erfolgt.
- Gerichtsstand
Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte Klage erheben, entweder am Sitz von simpego oder an seinem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz. Wohnt der Versicherungsnehmer im Fürstentum Liechtenstein oder ist das versicherte Interesse im Fürstentum Liechtenstein gelegen, gilt bei Rechtsstreitigkeiten Vaduz als Gerichtsstand.
Alle Mitteilungen an simpego können dem Hauptsitz von simpego zugestellt werden. Mitteilungen an den Versicherungsnehmer erfolgen rechtsgültig an die letzte bekannte Adresse. Adressänderungen sind simpego zu melden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Für Versicherungsnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Hauptverwaltung im Fürstentum Liechtenstein gelten die zwingenden Bestimmungen des liechten-steinischen Rechts.
Simpego erbringt keine Leistung, wenn dadurch anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden.
Versichert sind jedes im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführte Fahrzeug, dessen Halter, Lenker und Hilfspersonen. Mitversichert sind gezogene und gestossene Fahrzeuge und mit dem versicherten Fahrzeug gekoppelte Anhänger.
und zwar in folgenden Situationen:
- durch den Betrieb des Fahrzeugs;
- bei Verkehrsunfällen, die vom Fahrzeug verursacht werden, wenn es nicht in Betrieb ist;
- bei Hilfeleistungen nach Unfällen des Fahrzeugs;
- beim Ein- und Aussteigen in resp. aus dem Fahrzeug, beim Öffnen und Schliessen beweglicher Fahrzeugteile sowie beim An- und Abhängen eines Anhängers oder Fahrzeugs. Nur beim Motorad: beim Auf- und Absteigen auf resp. vom Fahrzeug.
- Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, sind die zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten für angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr versichert (Schadenverhütungskosten).
- Versicherte Leistungen
- Simpego bezahlt berechtigte und wehrt unberechtigte Ansprüche für den Versicherten ab.
- Die Leistungen sind auf CHF 100 Millionen pro Ereignis begrenzt einschliesslich allfälliger Schadenzinsen, Anwalts- und Gerichts-kosten.
- Die Leistungen je versichertes Ereignis sind zusätzlich wie folgt begrenzt:
- für Schäden durch Feuer oder Explosion und für Schadenverhütungskosten auf CHF 10 Millionen;
- für Schäden durch Kernenergie auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme.
- Ausschlüsse
Nicht versichert sind Ansprüche:
- des Halters; versichert sind jedoch Ansprüche aus Personenschäden, die er als Mitfahrer erleidet;
- des Ehepartners und/oder eingetragenen Partners (gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft) des Halters, von Verwandten des Halters in auf- und absteigender Linie und seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister für Sachschäden;
- aus Schäden am versicherten Fahrzeug, am Anhänger sowie aus Schäden an den an diesen Fahrzeugen angebrachten oder damit beförderten Sachen. Versichert sind jedoch Ansprüche für Gegenstände, namentlich Reisegepäck und dergleichen, die der Geschädigte mit sich führt;
- von Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für welche die Entwendung erkennbar war.
Nicht versichert ist die Haftpflicht (das heisst, dass Geschädigte Ansprüche stellen können, die aber zurückgefordert werden):
Die Verhandlungen mit Geschädigten führt simpego in ihrem Namen oder als Vertreter des Versicherten. Kommt es zu einem Zivilprozess hat der Versicherte simpego dessen Führung zu überlassen. Die Versicherten dürfen gegenüber Geschädigten keine Entschädigungsansprüche anerkennen oder Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten. Die Erledigung durch simpego ist für die Versicherten verbindlich.
- Bei jeder Entschädigung geht der im Versicherungsvertrag eingetragene Selbstbehalt zulasten des Versicherungsnehmers.
- Für den Selbstbehalt massgebend ist der Zeitpunkt des versicherten Ereignisses.
- Der vereinbarte Selbstbehalt gilt nicht:
- wenn simpego Entschädigungen erbringen muss, obwohl keinerlei Verschulden eines Versicherten vorliegt (reine Kausalhaftung);
- bei Strolchenfahrten, wenn den Halter an der Entwendung des Fahrzeugs keine Schuld trifft.
- Hat simpego dem Geschädigten direkt Entschädigungen ausbezahlt, muss der Versicherungsnehmer den Betrag bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes zurückzahlen.
- Rückgriff
Simpego kann erbrachte Leistungen vom Versicherungsnehmer oder Versicherten teilweise oder ganz zurückfordern, wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen, ebenso, wenn aufgrund einer internationalen Vereinbarung (z.B. Abkommen über die Internationale Versicherungskarte) oder ausländischer Pflichtversicherungsgesetze Entschädigungen zu leisten sind, nachdem die Versicherung bereits erloschen ist.
Jedes im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführte Fahrzeug. Mitversichert sind Ausrüstungen und Zubehörteile sowie Ladeinfrastruktur (Ladestationen und Ladezubehör). Auf- und Einbauten bei Lieferwagen sind mitversichert, sofern diese im aufgeführten Katalogpreis inbegriffen oder separat aufgeführt sind.
- Ausrüstungen und Zubehörteile: Als Ausrüstungen und Zubehörteile gelten fest montierte Fahrzeugteile (z.B. Audioanlagen) und Gegenstände, die am Fahrzeug befestigt oder zur ausschliesslichen Verwendung mit dem Fahrzeug vorgesehen sind. Als Ausrüstungen und Zubehörteile gelten auch Veränderungen am Fahrzeug (z.B. Tuning), zusätzliche Felgen und Reifen, Lastenträger, Transportkisten und dergleichen, unabhängig davon, ob sie zusammen mit dem Fahrzeug ausgeliefert oder nachträglich eingebaut oder dazugekauft wurden. Nicht als Ausrüstungen und Zubehörteile gelten persönliche, mitgeführte Sachen, sämtliche Teile der Schutzbekleidung und sonstige Kleidungsstücke, Auf- und Einbauten von Lieferwagen und Ladeinfrastruktur.
- Auf- und Einbauten (nur bei Lieferwagen): Als Auf- und Einbauten gelten am Lieferwagen fest montierte Fahrzeugaufbauten (z.B. Kastenaufbau) und Fahrzeugeinrichtungen, die ausschliesslich für die Verwendung mit dem versicherten Fahrzeug vorgesehen sind. Nicht zum Auf- resp. Einbau gehören darin beförderte Sachen.
- Ladeinfrastruktur: Als Ladeinfrastruktur gelten mobile Ladestationen, Ladekabel und Adapter und in der CH oder FL fest installierte, zertifizierte Ladestationen wie Wallboxen und Induktionsplatten, die sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden und ausschliesslich für die Verwendung mit dem versicherten Fahrzeug vorgesehen sind.
- Versicherte Gefahren
Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz folgende Kollisions- und Teilkaskoereignisse:
- Kollision: Schäden durch plötzliche, gewaltsame, mechanische, unfreiwillige, äussere Einwirkung, also etwa durch Anprall, Zusammenstoss, Absturz oder Umkippen (auch Einsinken, jedoch nur bei Motorwagen und Anhängern bis 3.5 t Gesamtgewicht). Verwindungen und Verbiegungen des Fahrgestelles oder der Ladebrücke beim Kippen oder Be- und Entladen sind einer Kollision gleichgestellt.
- Teilkasko
- Feuer: Ungewollt eingetretene Schäden infolge Brandes, Blitzschlags, Explosion und Kurzschluss, bei Ladestationen gem. C2.3 zudem Überspannung, Überstrom und Rauch. Mitversichert sind Löschaktionen. Nicht versichert sind Schäden, deren Ursache auf einen inneren Defekt zurückzuführen ist.
- Elementarereignis: Schäden, die unmittelbar verursacht werden durch Felssturz oder Steinschlag (Herabstürzen auf das Fahrzeug), Erdrutsch, Hochwasser, Überschwemmung, Hagel, Sturm (75 km/h und mehr), Schneedruck, Lawinen; andere Naturereignisse sind nicht versichert.
- Schneerutsch: Schäden durch Herabfallen von Schnee oder Eis auf das Fahrzeug.
- Diebstahl: Verlust, Zerstörung oder Beschädigung durch Diebstahl, Entwendung oder Raub oder durch den Versuch dazu; ausgeschlossen sind Veruntreuung und Betrug. Betrifft der Diebstahl Zubehör, das nicht fest am Fahrzeug montiert ist und es liegen keine Beweise für Beraubung oder Einbruch vor, ist die Entschädigung auf max. CHF 5’000 begrenzt.
- Kollision mit Tieren: Schäden durch Kollision mit fremden Tieren auf öffentlichen Verkehrsflächen. Schäden, die wegen Ausweichmanövern entstehen, sind nicht versichert.
- Marderbiss: Schäden und Folgeschäden durch Bisse von Mardern und Nagetieren.
- Glasbruch Basis: Bruch der Front-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben aus Glas oder Werkstoffen, die als Glasersatz dienen (z.B. Plexiglas). Keine Entschädigung erfolgt bei Totalschaden oder wenn die Reparatur nicht vorgenommen wird.
- Vandalismus: Das mutwillige oder böswillige Abbrechen von Antenne, Rückspiegel, Scheibenwischer oder Ziervorrichtung; Zerstechen der Reifen, Satteltaschen und Sitzflächen; Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank; Aufschlitzen des Cabrioletverdecks; Bemalen und Bespritzen mit Farbe oder anderen Stoffen. Andere Vandalenschäden sind ausgeschlossen.
- Hilfeleistungsschäden: Schäden und Verschmutzungen im Wageninnern durch verunfallte Personen, denen Hilfe geleistet wird.
- Abstürzende Objekte: Schäden infolge Absturzes von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen davon sowie Notlandung.
- Zusatzdeckungen
Sofern im Versicherungsvertrag aufgeführt, sind mitversichert:
- Mitgeführte Sachen
- Personenwagen und Lieferwagen: Die von den Insassen mitgeführten persönlichen Sachen werden mit oder aus dem abgeschlossenen Fahrzeug gestohlen oder bei einem versicherten Schaden am Fahrzeug beschädigt.
- Motorräder: Die vom Fahrer und Sozius (Beifahrer) mitgeführten persönlichen Sachen werden aus einem fest am Fahrzeug montierten, abgeschlossenen und gesicherten Behältnis gestohlen oder bei einem versicherten Schaden am Fahrzeug beschädigt.
- Ausschlüsse und Entschädigung: Nicht versichert sind: Geld, Kreditkarten, Sparhefte, Wertpapiere inkl. Reisechecks, Fahrkarten und Abonnemente, Urkunden, Tiere, Wertgegenstände, Schmucksachen und Edelmetalle, Berufsutensilien sowie Verlust und Beschädigung von Daten, bei Motorrädern zusätzlich sämtliche Teile der Schutzbekleidung. Simpego bezahlt bis zur vereinbarten Versicherungssumme die Reparatur, bei Totalschaden den Betrag für die Neuanschaffung.
- Glasbruch Plus: Erweiterung der Glas Basis Deckung gem. Art. C.3.2.7 aufBruchschäden an sonstigen Fahrzeugteilen aus Glas (inkl. Kleingläser wie Scheinwerfer, Blinker etc.). Dabei sind auch Werkstoffe versichert, die als Glasersatz dienen. Mitversichert sind zudem Glühlampen und Leuchtdioden (LED), sofern sie beim Glasbruch zerstört werden. Keine Entschädigung erfolgt bei Totalschaden oder wenn die Reparatur nicht vorgenommen wird.
- Parkschaden Basis: Schäden bis CHF 2’000, verursacht durch unbekannte Personen und Fahrzeuge am parkierten Fahrzeug. Simpego bezahlt pro Kalenderjahr maximal 2 Schäden, massgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Schadenmeldung. Dies gilt unabhängig von der Anzahl versicherter Fahrzeuge und der Anzahl Monate, die der Vertrag in Kraft ist.
- Parkschaden Plus: Schäden, verursacht durch unbekannte Personen und Fahrzeuge am parkierten Fahrzeug. Simpego bezahlt pro Kalenderjahr maximal 2 Schäden, massgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Schadenmeldung. Dies gilt unabhängig von der Anzahl versicherter Fahrzeuge und der Anzahl Monate, die der Vertrag in Kraft ist.
- Schutzbekleidung: Versichert ist die Schutzbekleidung des Fahrers inkl. Sozius (Beifahrer) zum Neuwert. Als Schutzbekleidung gelten Helme, Schutzbrillen, Handschuhe, Stiefel, Protektoren, Kombi und Schutzanzüge. Die Deckung gilt für Kaskoschäden im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug, sofern das Kaskoereignis gemäss Versicherungsvertrag versichert ist. Simpego bezahlt bis zur vereinbarten Versicherungssumme die Reparatur, bei Totalschaden den Betrag für die Neuanschaffung. Bei Diebstahl gilt: die Schutzbekleidung muss sich in einem abgeschlossenen, fest am Motorrad montierten und gesicherten Behältnis befunden haben. Diebstahl von Helmen ist auch dann mitversichert, wenn der Helm mit einem Schloss am Motorrad gesichert war.
- Versicherte Leistungen
Simpego bezahlt:
- Reparatur / Totalschaden: bei jedem versicherten Ereignis die Reparatur oder den Totalschaden, die Feuerwehrkosten bei Fahrzeugbrand sowie die behördlichen Gebühren für Rapporte, Bestätigungen und Ausweise; Bei einem versicherten Ereignis, wenn die 24h-Assistance nicht versichert ist oder keine Leistung übernimmt, bezahlt simpego zudem:
- Bergung und Abschleppen: das Bergen und Abschleppen in die nächste geeignete Werkstatt, die Rückführung des Fahrzeugs an seinen üblichen Standort und den Zollbetrag;
- Mietfahrzeug: bei ausgewiesenem Bedarf die Kosten für ein Mietfahrzeug gleicher Preiskategorie bis CHF 1’000 jedoch für maximal 14 Tage.
- Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht:
- für Betriebsschäden und Schäden durch Einfrieren des Kühlwassers;
- während militärischer oder behördlicher Requisition des Fahrzeugs;
- für Schäden durch Erdbeben samt Folgeschäden;
- für Kollisions- samt Folgeschäden, die sich ereignen, wenn das Fahrzeug von einem Lenker in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss geführt wird. Als alkoholisierter Zustand gilt ein Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ oder mehr, mittlerer Wert oder 0.8 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft bei einer beweissicheren Atemalkoholprobe. Werden beide Proben durchgeführt, gilt der Blutalkoholgehalt;
- für Minderwert, geringere Leistungs- oder Gebrauchsfähigkeit sowie geringeren Verkaufserlös, auch bei wiederaufgefundenen Fahrzeugen;
- für Schäden, für die Ansprüche beim Hersteller oder Garantieansprüche erhoben werden können und für Schäden, die durch Reparatur-, Wartungs- oder Montagefirmen verursacht werden;
- für Kipperschäden an Nutzfahrzeugen, deren Ursache Abnützung, mangelhafter Unterhalt oder offensichtliche Konstruktionsmängel sind;
- für Schäden, die durch Sachen (z.B. Ladegut) verursacht werden, die mit dem Fahrzeug befördert werden, sofern der Schaden nicht auf ein versichertes Kaskoereignis zurückzuführen ist.;
- für Folgeschäden (z.B. am Gebäude oder am Fahrzeug) im Zusammenhang mit der Ladeinfrastruktur gem. C2.3. Zudem für Schäden an der Ladeinfrastruktur selber, wenn die Installation nicht fachgerecht durchgeführt wurde.
- Schadenermittlung
- Teilschaden
- Solange kein Totalschaden vorliegt, bezahlt simpego die Reparatur.
- Erreichen oder übersteigen die Reparaturkosten zusammen mit dem Restwert des Fahrzeuges dessen Zeitwert, kann simpego mit Einverständnis des Versicherungsnehmers den Zeitwert entschädigen.
- Totalschaden: Wenn die Reparaturkosten im ersten und zweiten Betriebsjahr 65% des Neuwertes, in den folgenden Betriebsjahren den Zeitwert übersteigen, liegt Totalschaden vor. Simpego erbringt Leistung gemäss nachstehender Entschädigungstabelle:
- Totalschaden bei Diebstahl: Bei Diebstahl liegt Totalschaden vor, wenn das entwendete Fahrzeug nicht innert 30 Tagen nach Eingang der Diebstahlmeldung bei simpego wieder aufgefunden wird. Wird das Fahrzeug nach Ablauf der 30 Tage wieder aufgefunden, gehen die Eigentumsrechte in Abänderung von Artikel C8.5 an simpego über.
- Entschädigungsrichtlinien
- Kaufpreis und Entschädigung: Liegt die ermittelte Entschädigung über dem Preis, zu dem das Fahrzeug vom Versicherten erworben wurde, wird der Kaufpreis, mind. jedoch der Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadens, max. aber der Neuwert zum Kaufzeitpunkt vergütet. Bei Leasingfahrzeugen beschränkt sich die Entschädigung auf den Buchwert (Wert in den Büchern der Leasinggesellschaft zum Zeitpunkt des Schadens exkl. Zinsverlust und Gebühren). Davon in Abzug kommt ein allfälliger Selbstbehalt.
- Ausrüstungen, Zubehörteile, Auf- und Einbauten, Ladeinfrastruktur: Werden bei einem Schadenereignis Ausrüstungen, Zubehörteile, Auf- und Einbauten oder Ladeinfrastruktur alleine beschädigt, kommen Art. C7.1 und C7.2 sinngemäss auf die beschädigte Komponente und nicht auf das gesamte Fahrzeug zur Anwendung. Bei der Ladeinfrastruktur gem. C2.3 erfolgt die Entschädigung subsidiär, d.h. eine Entschädigung erfolgt nur für den Teil des Schadens, für den keine andere Versicherung aufkommt oder bei Einhaltung der Versicherungspflicht aufkommen müsste (z.B. Gebäudeversicherung).
- Reparaturen: Simpego übernimmt die Kosten einer einwandfreien Instandstellung. Im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht kommt die wirtschaftlichste Reparaturmethode zur Anwendung. Verbessert sich der Zustand des Fahrzeugs durch die Reparatur, trägt der Versicherungsnehmer einen durch den Fahrzeugexperten festgelegten Anteil. Besteht Uneinigkeit über den Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt, kann simpego eine andere Werkstatt empfehlen und mit befreiender Wirkung die von ihrem Experten geschätzten Kosten auszahlen, falls der Versicherungsnehmer dieser Empfehlung nicht folgt.
- Vorbestandene Schäden: Bestanden vor Eintritt des entschädigungspflichtigen Schadens bereits Schäden, verringert sich die Entschädigung von simpego um die Höhe der Reparaturkosten für diese Schäden. Werden durch mangelhaften Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schäden die Kosten der Reparatur erhöht, trägt der Versicherungsnehmer einen durch den Fahrzeugexperten festgelegten Anteil selbst.
- Eigentumsrechte: Bei Totalschaden oder Entschädigung eines Teilschadens gemäss Art. C7.1.2 bleiben mit der Entschädigung des Fahrzeugs oder Gegenstands dessen Eigentumsrechte beim Versicherungsnehmer. Der Wert des unreparierten Fahrzeugs (Fahrzeugrestwert) wird im Totalschadenfall von der Entschädigung abgezogen. Ausnahme: Entschädigungen gemäss Artikel C.7.3, Totalschaden bei Diebstahl. Sind das Fahrzeug oder der Gegenstand nach einem Schadenfall wertlos und fallen ausgewiesene Kosten für deren Entsorgung an, werden die Kosten übernommen.
- Mehrwertsteuer: Schadenzahlungen an Steuerpflichtige, welche die Vorsteuer abziehen, werden ohne Mehrwertsteuer ausgerichtet. Schadenzahlungen auf der Basis der voraussichtlichen Reparaturkostenberechnung beinhalten keine Mehrwertsteuer.
- Selbstbehalte
- Es gilt der im Versicherungsvertrag eingetragene Selbstbehalt.
- Für den Selbstbehalt massgebend ist der Zeitpunkt des versicherten Ereignisses.
- Wird ein Bruchschaden nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe von einer durch simpego vermittelten Reparaturwerkstatt beseitigt, so entfällt der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt.
- Der Selbstbehalt gilt nicht, sofern simpego nur die Differenz zwischen Zeitwert und Zeitwertzusatz entschädigt.
- Begriffsdefinitionen
- Betriebsjahr: Die Zeitspanne von je 12 Monaten, erstmals gerechnet ab dem Datum der 1. Inverkehrsetzung. Bruchteile eines Jahres werden entsprechend angerechnet.
- Neuwert: Als Neuwert gilt der Katalogpreis des Fahrzeugs sowie der Ausrüstungen, Zubehörteile, Ladeinfrastruktur und Auf- und Einbauten. Bei mitgeführten Sachen und der Schutzbekleidung gilt als Neuwert der Betrag, den die Neuanschaffung zum Zeitpunkt des Schadenfalls erfordert.
- Zeitwert: Wert des Fahrzeugs samt Ausrüstungen und Zubehörteilen und der Auf- und Einbauten resp. Wert der Ladeinfrastruktur zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses unter Berücksichtigung von Neuwert, Fahrleistung, Betriebszeit, Marktlage und Zustand. Es gelten die Bewertungsrichtlinien des Schweizerischen Verbandes der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen (VFFS).
- Unfallversicherung
Versichert sind jedes im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführte Fahrzeug, der im Versicherungsvertrag eingetragene Personenkreis sowie Personen, die freiwillig und unentgeltlich den Insassen am Unfallort Erste Hilfe leisten.
Versichert sind Unfälle bei der Benützung des Fahrzeugs sowie beim Ein- oder Aussteigen, bei unterwegs vorzunehmenden Hantierungen am Fahrzeug sowie bei unterwegs geleisteter Hilfe im Strassenverkehr.
Jede Gesundheitsschädigung, die der Versicherte durch ein plötzlich auf ihn einwirkendes, äusseres, gewaltsames Ereignis unfreiwillig erleidet.
Folgende abschliessend aufgeführten Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
- Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen;
- Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen und durch versehentliches Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen;
- Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Ertrinken sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand.
- Versicherte Leistungen
Simpego zahlt die im Versicherungsvertrag aufgeführten Leistungen wie folgt:
- Taggeld
- Bei Arbeitsunfähigkeit bezahlt simpego pro Unfall das vereinbarte Taggeld während der Dauer der ärztlichen Behandlung sowie von Kuraufenthalten im Sinne von Art. D4.2.2. Für die Zeit des notwendigen Spitalaufenthalts wird das Taggeld doppelt ausbezahlt. Die Zahlung erfolgt höchstens fünf Jahre lang. Das Taggeld wird im Verhältnis zum Grad der Arbeitsunfähigkeit und auch für Sonn- und Feiertage ausgerichtet.
- Die Zahlungen beginnen mit der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Für den Unfalltag und die Wartefrist wird keine Entschädigung geleistet. Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung.
- Die Zahlungen enden mit Feststellung des Invaliditätsgrades, spätestens mit der Ausrichtung des Invaliditätskapitals.
- Personen unter 16 Jahren erhalten kein Taggeld.
- Heilungskosten
- Grundsatz: Die Kostenübernahme erfolgt während höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Unfalltag. Die Entschädigung entfällt in dem Masse, als die Kosten zu Lasten der Unfallversicherung (UVG), der Krankenversicherung (KVG), der eidg. Invalidenversicherung (IV), der eidg. Militärversicherung (MV) oder einer Zusatzversicherung (gemäss VVG) gehen.
- Heilbehandlung: Die notwendigen Auslagen für Heilmassnahmen, die durch einen patentierten Arzt oder Zahnarzt durchgeführt oder angeordnet werden, sowie die Spitalkosten (private Abteilung) und die Aufwendungen für Behandlung, Aufenthalt und Verpflegung bei Kuren, die mit Zustimmung von simpego durchgeführt werden. Ferner die Kosten für Behandlung durch staatlich zugelassene Chiropraktoren.
- Hauspflege, Hilfsmittel
a) Aufwendungen bei Hauspflege für die ärztlich verordneten Dienste diplomierten Krankenpflegepersonals. Diesem gleichgestellt sind Pflegerinnen und Pfleger, die durch Krankenpflegevereine und Heimpflegeorganisationen zur Verfügung gestellt werden, jedoch nicht Haushaltshilfen, welche keine Pflegefunktion ausüben.
b) Auslagen für unfallbedingte Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen (z.B. Prothesen), sowie die Auslagen für andere notwendige Mittel und Gegenstände. Nicht vergütet werden die Kosten für mechanische Fortbewegungsmittel sowie für Erstellung, Veränderung, Miete und Unterhalt von Immobilien.
c) Zusätzliche Kosten (Übernachtung, Verpflegung), die entstehen, wenn ein Elternteil, ein Familienmitglied oder Verwandter eines verletzten Kindes dieses während eines stationären Spitalaufenthaltes begleitet (Rooming-in). Simpego vergütet die vom Spital verrechneten Kosten, höchstens aber CHF 100 pro Tag.
d) Kosmetische Operationen im Anschluss an eine Unfallverletzung bis zum Höchstbetrag von CHF 10’000.
- Sachschäden
a) Kosten für Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Kontaktlinsen, Hörapparate und Zahnprothesen entsteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Gesundheitsschädigung vorliegt.
b) Auslagen für Reparatur oder Ersatz (Neupreis) von Kleidern, die anlässlich eines Unfalls beschädigt oder zerstört wurden. Nicht darunter fallen alle Teile einer Schutzbekleidung.
- Reise- , Transport- und Rettungskosten für:
a) notwendige Rettungs- und Bergungsmassnahmen;
b) notwendige Transporte;
c) Suchaktionen bis CHF 10’000;
d) Überführung des tödlich Verunfallten an seinen bisherigen Wohnort (inklusive Kosten für Grenzformalitäten) bis CHF 15’000
- Invalidität
- Hat der Unfall eine bleibende Invalidität zur Folge, berechnet sich das Invaliditätskapital aus dem Grad der Invalidität und der vereinbarten Versicherungssumme.
- Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten die Bestimmungen über die Bemessung der Integritätsschäden des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVG/UVV).
- Die Erschwerung der Unfallfolgen infolge vorbestandener Körpermängel berechtigt nicht zu einer höheren Invaliditätsentschädigung, als wenn der Unfall eine körperlich unversehrte Person getroffen hätte. War der vom Unfall getroffene Körperteil schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, wird bei Feststellung der Invalidität der schon vorhandene Invaliditätsgrad abgezogen.
- Psychische oder nervöse Störungen werden nur entschädigt, wenn deren Ursache in einem versicherten Ereignis liegt.
- Die Feststellung des Invaliditätsgrades erfolgt spätestens fünf Jahre nach dem Unfall. Die Invaliditätsentschädigung wird nicht fällig, solange noch Taggeld bezahlt wird.
- Für eine durch den Unfall entstandene schwere Entstellung des menschlichen Körpers (zum Beispiel Narben), für welche keine Invaliditätsentschädigung geschuldet ist, bezahlt simpego 5% der Versicherungssumme bei Verunstaltung des Gesichtes und die Hälfte davon bei Verunstaltung eines anderen Körperteils.
- Todesfall
- Führt der Unfall zum Tod des Versicherten, bezahlt simpego die vereinbarte Summe; abgezogen wird die für denselben Unfall bereits geleistete Invaliditätsentschädigung.
- Für Jugendliche unter 16 Jahre beträgt die Todesfallentschädigung CHF 10’000.
- Die Todesfallsumme wird nach der gesetzlichen Erbberechtigung ausbezahlt.
- Beim Tode eines Versicherten, der Versorger von einem oder mehreren unmündigen Jugendlichen war, zahlt simpego die doppelte Versicherungssumme. Wenn neben diesen Personen noch ein Ehepartner vorhanden ist, fällt die Summe je zur Hälfte an Ehepartner und unmündige Personen.
- Ausbildungskapital: Sofern Tod oder Invalidität versichert sind: Bei Tod oder vollständiger Invalidität eines Versorgers von unmündigen Jugendlichen zahlt simpego ein Ausbildungskapital von CHF 30’000 pro Person. Diese Regel gilt ebenfalls für mündige, aber nicht erwerbstätige Personen bis zum 25. Geburtstag, die noch in Ausbildung sind.
- Mitgeführte Haustiere: Wird ein mitgeführtes Haustier im Fahrzeug verletzt, zahlt simpego die Heilbehandlung bis CHF 2’500 pro Tier und höchstens bis CHF 5’000 pro Ereignis. Transporte in Anhängern sind ausgeschlossen.
- Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle und Gesundheitsschädigungen:
- infolge von Erdbeben in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein;
- während militärischer oder behördlicher Requisition;
- für Versicherte, welche die Schädigungen anlässlich der persönlichen, vorsätzlichen Begehung von Verbrechen, Vergehen oder Tätlichkeiten bzw. des Versuches dazu erlitten haben;
- durch Heil- oder Untersuchungsmassnahmen (z.B. operative Eingriffe, Spritzen, Bestrahlungen);
- von Personen, die das Fahrzeug entwenden;
Leistungskürzungen bei überbesetztem Fahrzeug:
Die Leistungen (ausgenommen Heilungskosten) werden auf Haftpflicht- und Regressansprüche nicht angerechnet, es sei denn, der Halter oder Lenker müsse dafür ganz oder teilweise selber aufkommen.
Versichert sind jedes im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführte Fahrzeug, dessen Halter, Lenker, weitere Insassen und Hilfspersonen.
Sofern im Versicherungsvertrag aufgeführt, gilt:
Kein Versicherungsschutz besteht:
- wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss oder infolge Medikamentenmissbrauch verursacht hat;
- wenn das Ereignis durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG verursacht wird.
- 24h-Assistance
Versichert sind jedes im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführte Fahrzeug sowie dessen Insassen. Mitversichert sind angekoppelte Anhänger und Wohnmobile.
Simpego leistet Hilfe, stellt die Mobilität der Fahrzeuginsassen sicher und kümmert sich um das Fahrzeug, wenn dieses durch Panne, Fahrzeugunfall oder ein Kaskoereignis fahruntüchtig oder unbenutzbar wird oder wenn der Lenker unterwegs durch Krankheit, Unfall oder Tod ausfällt und kein anderer Mitreisender das Fahrzeug zurückführen kann.
- Panne: Als Panne gilt jedes plötzliche, unvorhergesehene Versagen des im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführten Fahrzeugs infolge eines technischen Defekts, der eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich unzulässig macht. Der Panne gleichgestellt werden Reifendefekt, Treibstoffmangel, falscher Treibstoff, eine entladene Batterie, im Fahrzeug eingeschlossener Fahrzeugschlüssel.
- Fahrzeugunfall: Als Fahrzeugunfall gilt ein Schaden an dem im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführtem Fahrzeug durch plötzliche, gewaltsame, mechanische, unfreiwillige, äussere Einwirkung, der eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich nicht mehr zulässig macht. Dazu gehören insbesondere Ereignisse durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken.
- Versicherte Leistungen
Sofern mindestens das Paket Assistance Basis eingeschlossen wurde, sind versichert:
- Pannenhilfe / Abschleppen / Bergung: Simpego organisiert und bezahlt die Pannenhilfe am Ort des Ereignisses oder das Abschleppen des Fahrzeugs bis:
Basis: zur nächstgelegenen, geeigneten Reparaturwerkstätte.
Plus: zu einer Garage nach Wahl.
Die Kosten für die Reparatur, Ersatzteile, Verschrottung und das Abpumpen sowie Entsorgen von Treibstoffen sind nicht mitversichert. Die Kosten für die Bergung nach einem Unfall (Rückführung des Fahrzeugs auf die Fahrbahn) sind mitversichert. - Übernachtung und Verpflegung: Wenn das Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden kann oder bei Diebstahl nicht gleichentags die Rück- oder Weiterreise möglich ist, organisiert und bezahlt simpego in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein eine Übernachtung und Verpflegung bis CHF 150 pro Insasse, im Ausland Übernachtungen und Verpflegung bis CHF 150 pro Insasse bis insgesamt CHF 1’200 pro Ereignis.
- Sicherstellen Mobilität inkl. Rückreise: Wenn das Fahrzeug gestohlen wurde oder nicht am gleichen Tag (im Ausland nicht innerhalb von 48 Stunden) in einer geeigneten Garage repariert werden kann, organisiert und übernimmt simpego die Kosten für die Rückreise und für die Mobilität während der Dauer der Instandstellung des versicherten Fahrzeugs, maximal jedoch während 14 Tagen.
Die Leistung ist begrenzt auf:
Basis: bis CHF 1’500
Plus: bis CHF 4’000
Wird für das Sicherstellen der Mobilität und oder die Rückreise ein gleichwertiges Ersatz-/ Mietfahrzeug gewünscht, gelten zusätzlich folgende Einschränkungen: - Rücktransport des Fahrzeugs: Rücktransport des fahruntüchtigen oder wiederaufgefundenen Fahrzeugs zu einer geeigneten Reparaturwerkstatt am Sitz oder Wohnort des Versicherungsnehmers. Die Übernahme der Transportkosten erfolgt nur, sofern diese tiefer sind als der Zeitwert des Fahrzeugs nach dem Ereignis. Andernfalls organisiert simpego die Entsorgung und übernimmt im Ausland Zollkosten.
- Rückführung durch organisierten Chauffeur: Wenn der Lenker erkrankt, verletzt wird oder stirbt und kein anderer Mitreisender das Fahrzeug zurückführen kann, organisiert und bezahlt simpego die Rückführung der übrigen Insassen und des Fahrzeugs durch einen Chauffeur an den Sitz oder Wohnort des Versicherungsnehmers.
- Rückführung von fahrtüchtigen Anhängern und Wohnmobilen: Ist das versicherte Fahrzeug aufgrund eines Kaskoereignisses, einer Panne oder eines Verkehrsunfalls fahruntüchtig oder unbenutzbar, organisiert und bezahlt simpego die Rückführung von mit diesem Fahrzeug gekoppelten, intakten Anhängern zum Sitz oder Wohnort des Versicherungsnehmers. Als Anhänger gelten auch mit dem Fahrzeug gekoppelte Wohnmobile. Auf Wunsch organisiert simpego die Entsorgung und übernimmt im Ausland Zollkosten.
- Zustellung von Ersatzteilen im Ausland: Wenn in der nächstgelegenen, geeigneten Garage die notwendigen Ersatzteile nicht beschafft werden können, so organisiert und bezahlt simpego deren Zustellung. Die Kosten für die Ersatzteile sind nicht versichert.
- Benachrichtigungsservice: Falls durch die Assistance-Zentrale Massnahmen gemäss Art. F4.2 bis F4.5 organisiert wurden, benachrichtigt diese auf Wunsch der versicherten Person die Angehörigen und den Arbeitgeber über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen.
- Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht:
- wenn die Assistance-Zentrale zu den Leistungen gemäss Art. F4 nicht vorgängig ihre Zustimmung gegeben hat, vorbehältlich Art. F5.9;
- für die Leistungen gemäss Art. F4.2 bis F4.7, wenn die Pannenhilfe nicht durch die Assistance-Zentrale organisiert wurde oder wenn das Fahrzeug nach einer Panne ohne Zustimmung der Assistance-Zentrale selbst in eine Reparaturwerkstatt/Garage gefahren wurde;
- wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ereignisses in einem Zustand befindet, der nicht der geltenden Bestimmung der Strassenverkehrsordnung entspricht, oder wenn die vom Hersteller empfohlenen Wartungsarbeiten nicht ausgeführt wurden;
- bei Schäden durch voraussehbare Naturkatastrophen;
- wenn der Lenker des Fahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses alkoholisiert war oder unter Drogen- oder Arzneimitteleinfluss stand. Als alkoholisierter Zustand gilt ein Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ oder mehr, mittlerer Wert oder 0.8 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft bei einer beweissicheren Atemalkoholprobe. Werden beide Proben durchgeführt, gilt der Blutalkoholgehalt;
- bei Pannen und Unfällen, die sich auf Fahrten ereignen, die behördlich nicht bewilligt sind, sofern die Bewilligungspflicht aus Gründen der Verkehrssicherheit besteht;
- bei Pannen und Unfällen, welche anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen bzw. des Versuches dazu herbeigeführt wurden;
- für Leistungen im Zusammenhang mit dem Ladegut.
Leistungsbegrenzung:
- Bei selbst organisierter Pannenhilfe (Ausnahme: wenn die Polizei infolge Unfall den Pannendienst selbst organisiert oder wenn der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, die Assistance-Zentrale zu informieren) sind die Leistungen auf maximal 50% der angefallenen Kosten, jedoch insgesamt höchstens CHF 500 pro Ereignis begrenzt.
- Haftungsausschluss
Simpego haftet nicht für Schäden, welche aus gemäss Art. F4 organisierten Leistungen Dritter resultieren, sowie für Schäden an mitgeführten Gegenständen, Gütern oder Tieren bzw. Folgekosten.