Unfall- & Krankenversicherung für Hunde und Katzen (Ausgabe Februar 2024)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
1 Versicherungsschutz
1.1.Versicherte Haustiere
Versichert sind die im Versicherungsvertrag aufgeführten Haustiere (Hunde und Katzen).
1.2.Versicherte Risiken/Versicherungsfall Grundpaket
Die von dir gewählten Deckungen, die Versicherungssummen, die Selbstbehalte sowie die Kostenübernahme durch simpego sind auf deinem persönlichen Versicherungsvertrag aufgeführt. Sämtliche nachfolgende Behandlungen müssen von einer Tierärztin empfohlen und erbracht werden. Wir übernehmen keine Kosten für Behandlungen, die du selbst wünschst und / oder die nicht von einer Tierärztin verschrieben oder durchgeführt wurden. Die Tierärztinnen werden gemäss Referenztarif von simpego für ihre Leistungen rückvergütet.
Wir empfehlen dir, dein Haustier mindestens alle 12 Monate einer tierärztlichen Kontrolle (inkl. Zahnuntersuchung) zu unterziehen und dabei die tierärztliche Impf- & Behandlungsempfehlungen umzusetzen. Verzichtest du auf die regelmässige Kontrolle oder die Umsetzung der tierärztlichen Empfehlung, kann es zu Leistungskürzungen kommen, wenn ein Zusammenhang zwischen der oben beschrieben Empfehlung und der behandelten Kondition besteht.
Allgemeine tierärztliche Behandlung bei Unfall und Krankheit
- Wenn die zuständige Tierärztin oder Tierpraxisassistentin eine Behandlung für dein Haustier empfiehlt, übernehmen wir die Kosten für diese Behandlung.
- Die Behandlung muss von einer Tierärztin oder einer Tierarzthelferin durchgeführt werden.
Ausschlüsse
- Wir übernehmen keine Kosten für plastische Eingriffe und wiederherstellende Chirurgie aus ästhetischen Gründen und deren Folgen.
Zahnbehandlung
- Wir übernehmen die Kosten für Zahnbehandlungen, die von deiner Tierärztin aufgrund von Zahnerkrankungen oder Unfällen angeordnet wurden.
- Wir zahlen lediglich für Kronen, wenn sie aufgrund eines Unfalls erforderlich sind.
Ausschlüsse
- Wir bezahlen nicht für Behandlungen, welche durch eine jährliche Zahnuntersuchung hätten verhindert werden können. Regelmässige Kontrollen helfen dir und deinem Haustier, damit sich keine folgeschweren Erkrankungen entwickeln.
Präventive Behandlung
- Bei präventiven Behandlungen übernehmen wir die Kosten bis zur im Versicherungsvertrag aufgeführten Versicherungssumme für:
- Impfungen;
- Kastration;
- Zahnsteinentfernung;
- Floh- und Wurmkuren;
- die jährliche tierärztliche Kontrolle
- Alterschecks (für Hund ab 8 Jahren, Katzen ab 10 Jahren).
Für andere präventive Behandlungen werden keine Kosten übernommen.
Notfallbetreuung
- Wenn du oder ein Familienmitglied notfallmässig in ein Krankenhaus eingeliefert werden müsst, übernehmen wir die Kosten für die Unterbringung deines Haustieres in einer Tierpension oder bei einer Haustiersitterin.
- Wenn du aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft oder Geburt länger als erwartet im Krankenhaus bleiben musst, übernehmen wir die Kosten für die Betreuung deines Haustiers.
Ausschlüsse
- Wir übernehmen keine Kosten für die Betreuung deines Haustiers bei einem geplanten Aufenthalt im Krankenhaus. Es sei denn, es treten Komplikationen auf, die zu einem verlängerten Aufenthalt im Krankenhaus führen.
- Wir übernehmen keine Kosten, wenn du wegen einer Routinebehandlung ins Krankenhaus gehst.
Notfallbehandlung
- Wenn deine Tierärztin beschliesst, dass eine Behandlung ausserhalb der Sprechzeiten erforderlich ist, übernehmen wir die durch den Notfall zusätzlich anfallenden Behandlungskosten.
- Ist ein Hausbesuch notwendig, übernehmen wir die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten, wenn du eine Jahresversicherungssumme Krankheit und Unfall von min. CHF 12’000 versichert hast.
Ausschlüsse
- Wir übernehmen keine Kosten, wenn deine Tierärztin der Meinung ist, dass die Behandlung bis zu den normalen Sprechstundenzeiten warten kann.
Komplementärmedizinische Behandlung
- Wenn bei deinem Haustier
- eine Hydrotherapie;
- eine Behandlung mit homöopathischem oder pflanzlichem Arzneimittel;
- Akupunktur;
- Physiotherapie;
- Osteopathie oder
- eine Lasertherapie,
erforderlich ist, werden die Kosten von uns übernommen. Komplementärmedizinische Behandlungen müssen von einer Therapeutin oder Tierärztin mit entsprechender Ausbildung empfohlen und durchgeführt werden. Als durch simpego anerkannte Fachpersonen gelten Homöopathinnen und Tierheilpraktikerinnen, welche den Berufsverbänden HVS, BTS, SVTPT oder Berufsverbänden mit äquivalenten Ausbildungen angeschlossen sind.
Fortgeschrittene Behandlungen
- Wir übernehmen die Kosten für Stammzellenbehandlung, Gentherapie, Transplantationschirurgie mit Vor- und Nachbetreuung und Prothesen, wenn deine Tierärztin dies empfiehlt und alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Ausschlüsse
- Wir übernehmen keine Kosten für andere fortgeschrittene Behandlungen.
Verhaltensmedizinische Behandlungen
Wir zahlen für Verhaltensbehandlungen, wenn dein Haustier von deiner Tierärztin an eine Verhaltensspezialistin überwiesen wurde. Die Verhaltensstörung deines Haustieres muss von einer Fachärztin in Verhaltensmedizin behandelt werden. Als durch simpego anerkannte Fachpersonen geltenTierärztinnen, welche der Vereinigung STVV oder Berufsverbänden mit äquivalenten Ausbildungen angeschlossen sind.
Ausschlüsse
- Wir übernehmen keine Kosten für verhaltensmedizinische Behandlungen, wenn die Kondition gemäss einer Fachärztin in Verhaltensmedizin auf mangelhafte Erziehung zurückzuführen ist.
- Wir übernehmen keine Kosten für verhaltensmedizinische Behandlungen, wenn das Haustier, nach den Bestimmungen des Schweizer Tierschutzgesetzt (TSchG) und Tierschutzverordnung (TSchV), nicht artgerecht gehalten wurde.
Medizinalfutter
- Wir übernehmen die Kosten für verschreibungspflichtiges Futter, das von deiner Tierärztin im Rahmen der Behandlung deines Haustieres wegen einer Krankheit oder Verletzung verschrieben wird.
Ausschlüsse
- Wir erstatten keine Kosten für Futter, das zur Gewichtsabnahme verschrieben wird.
- Wir erstatten keine Kosten für Nahrungsergänzungsmittel.
1.3. Versicherte Risiken / Versicherungsfall Zusatzdeckungen
Weltweiter Schutz
- Wir übernehmen die Behandlungskosten im Ausland, von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Tierärztin gemäss dem dort geltenden Referenztarif. Die maximale Dauer von der Erstbehandlung bis zum Behandlungsabschluss darf nicht länger als 24 Monate betragen.
Ausschlüsse
- Wir übernehmen keine Kosten für eine Behandlung deines Haustieres im Ausland, wenn du speziell für die Behandlung deines Haustieres ins Ausland reist.
Vorerkrankungen
- Wir übernehmen bis zum im Versicherungsvertrag vereinbarten Betrag, die Kosten für die Behandlung von Vorerkrankungen und Unfällen, sofern dein Haustier innerhalb der letzten 24 Monate vor Vertragsbeginn dafür behandelt wurde oder eine Diagnose erhalten hat. Falls die letzte Behandlung oder Diagnose länger als 24 Monate zurückliegt, betrachten wir eine (erneute) Behandlung als eine neue Erkrankung. Neue Erkrankungen fallen nicht mehr unter die Deckung „Vorerkrankungen“ sondern unter die Grunddeckung „Krankheit & Unfall“.
Ausschlüsse
- Bei Unfällen und Krankheiten, für die dein Haustier in den letzten drei Monaten, vor Versicherungsbeginn, das erste Mal in Behandlung war oder eine Diagnose erhalten hat, können wir keine Kosten übernehmen.
Schäden an Mietobjekten durch Haustiere
- Versichert sind Abnützungs- und allmählich entstandene Schäden (wie z.B. Kratzer im Parkett, die erst durch wiederholtes Kratzen aufgetreten sind), verursacht durch versicherte Tiere an zu privaten Zwecken gemieteten Räumlichkeiten in der Schweiz, die von versicherten Personen gemietet werden, wenn die Mietdauer mind. 6 Monate beträgt.
- Wir übernehmen die Kosten für die Versicherungsnehmerin, die sie für die Reparatur oder den Ersatz der beschädigten Sache leisten muss. Die Leistung ist beschränkt auf die im Versicherungsvertrag aufgeführte Summe. Diese Deckung ist eine subsidiäre Deckung und kommt nur zum Zuge, wenn die Deckung Schäden an Mietobjekten durch Haustiere nicht bei einer anderen Versicherung (z.B. Privathaftpflichtversicherung) eingeschlossen ist. Dabei ist es nicht relevant, ob die andere Versicherung eine Leistung erbringt.
Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden:
- die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden bzw.
- die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten (z.B. Hauskatzen ohne Katzentoilette).
1.4. Risikoausschlüsse
In den folgenden Fällen können wir keine Versicherungsleistung gewähren:
- Behandlungen und Operationen, die nicht von einer Tierärztin oder einer anerkannten Fachperson angeordnet und erbracht wurden.
- Besteht ein Zusammenhang zwischen der empfohlenen, versäumten jährlichen tierärztlichen Kontrolle oder der nicht wahrgenommenen Impf- und Behandlungsempfehlung der Tierärztin und einem Unfall oder einer Erkrankung des Tieres, können Leistungen gekürzt oder abgelehnt werden.
- Alle Kosten der Behandlung einer Krankheit, wenn dein Haustier nicht die von deiner Tierärztin empfohlene Impfung dagegen erhalten hat.
- Wenn dein Haustier jünger als 8 Wochen alt ist.
- Im Schadenfall besteht eine Karenzfrist in den ersten 30 Tagen ab Versicherungsbeginn für Krankheitsfälle, Erbkrankheiten und Geburtsgebrechen. Kosten für daraus resultierende Folgebehandlungen, werden nicht übernommen.
Diese Karenzfrist gilt auch für ein Haustier, welches neu in den Versicherungsvertrag aufgenommen wird.
Bei einem Unfall oder für die Rückerstattung von präventiven Behandlungen gilt keine Karenzfrist.
- Bei Vorerkrankungen, die vor Inkrafttreten des Vertrags diagnostiziert oder behandelt wurden, sowie deren Folgen. Ausgenommen sind Vorerkrankungen im Rahmen der Zusatzdeckung «Vorerkrankungen». In diesem Fall gelten die Bestimmungen zu Vorerkrankungen gemäss Artikel 1.3. in Verbindung mit 1.4 g.
- Vorerkrankungen, die innerhalb von drei Monaten vor Inkrafttreten des Vertrags erstmals diagnostiziert oder behandelt wurden, sind im Rahmen der Deckung «Vorerkrankungen» nicht versichert. Kosten für daraus resultierende Folgebehandlungen werden nicht übernommen.
- Bei tierärztlichen Berichten und Ausweisen, die auf deinen Wunsch hin erstellt werden.
- Bei Kosten für die Registrierung des Tieres und das Anbringen von Mikrochips.
- Bei jeglichen Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit oder Verletzung, die direkt oder indirekt durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten deinerseits verursacht wurde, sei es durch Handlung oder Unterlassung.
- Haustiere von Angehörigen der Armee, Polizei, Feuerwehr, Samariter und Wehrdienste sowie Wachdienste aller Art, sofern das Tier beruflich eingesetzt wird.
- Unfälle, die sich bei Veranstaltungen (Rennen, Coursing) mit Wettbewerbscharakter ereignen. Unfälle beim Training sind jedoch versichert.
- Für das Einschläfern (ausser durch die Tierärztin empfohlen) und Untersuchungen nach dem Tod des Tieres werden keine Kosten übernommen.
- Für eine Behandlung, die nicht auf anerkannten medizinischen und komplementärmedizinischen Praktiken basiert.
- Nicht angemessene und übliche (Abweichung vom Referenztarif von simpego) Tierarztkosten.
- Für Diätbehandlungen, Behandlungen oder Krankheit als Folge von Übergewicht sowie spezifische Nahrung und Medikamente, die auf diesen Zweck ausgerichtet sind. Es sei denn die Gewichtszunahme ist das Ergebnis einer diagnostizierten Krankheit.
- Bei Kosten die im Zusammenhang mit der Fortpflanzung stehen, zum Beispiel Trächtigkeit, Geburt, Unfruchtbarkeit, Gentests, etc.
- Bei Schädigung deines Haustieres, die durch Drittpersonen oder Tiere zugefügt werden. Besitzt die Drittperson keine Haftpflichtversicherung oder kann sie nicht ermittelt werden, übernehmen wir die Kosten.
- Wenn dein Haustier andere Tiere oder Menschen verletzt oder Eigentum einer Drittperson beschädigt.
- Wir erbringen keine Leistungen, wenn dadurch anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden.
- Alle Folgen von Krieg, Aufruhr oder Massenbewegungen, atomaren Ereignissen, Seuchen, Epidemien und Pandemien sowie Gewalttaten aus politischen, religiösen oder ideologischen Gründen.
1.5.Leistungen des Versicherers
- Entschädigung
Bei Behandlungen und Operationen der versicherten Haustiere erstatten oder übernehmen wir die erforderlichen Kosten durch die tierärztliche Behandlung, jedoch maximal bis zur im Versicherungsvertrag aufgeführten Versicherungssummen.
Die Versicherungsnehmerin beteiligt sich an den Kosten der beanspruchten Leistungen durch eine Kostenbeteiligung.
Kostenbeteiligungen werden in Schweizer Franken in Rechnung gestellt. Die entsprechenden Zahlungsfristen können der Leistungsabrechnung entnommen werden. Die Bedingungen hierzu werden von simpego festgelegt.
Massgebend für die Erhebung des Kostenanteils ist das Behandlungsdatum oder der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der versicherten Leistung.
Von der Versicherungsnehmerin bezahlte Leistungen werden in Schweizer Franken zurückvergütet.
Je nach Deckungen gibt es folgende Kostenbeteiligungen:
- Jahresfranchise
Es gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte Franchise. Eine allfällige Leistungsbegrenzung wird erst nach Ausschöpfung der Franchise angewendet.
Beispiel Berechnung Kostenbeteiligung nach Jahresfranchise in CHF:
- Leistungsgrenze (max. Kosten, welche pro Jahr übernommen werden): 6’000
- Jahresfranchise: 1’000
- Prozentuale Kostenübernahme simpego: 100% (Bei Eigenanteil 0%)
- Behandlungskosten Fall 1: 4’000
- Abzüglich Jahresfranchise: 3’000 (4’000 – 1’000)
- Anwendung Leistungsgrenze: 6’000 (greift nicht, da Leistungsgrenze > Behandlungskosten)
- Kostenübernahme simpego: 3’000 (3’000 * 100%)
- Kostenbeteiligung Versicherungsnehmerin: 1’000
- Behandlungskosten Fall 2: 600
- Abzüglich Jahresfranchise: 600 (600 – 0) (Franchise bereits ausgeschöpft durch Fall 1)
- Anwendung Leistungsgrenze: 6’000-3’000= 3’000 (greift nicht, da Leistungsgrenze > Behandlungskosten)
- Kostenübernahme simpego: 600 (600* 100%)
- Kostenbeteiligung Versicherungsnehmerin: 0
- Kostenübernahme und Selbstbehalt
Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Kostenübernahme und Selbstbehalt.
Eine allfällige Leistungsbegrenzung wird erst nach Anwendung der Kostenbeteiligung und Abzug des Selbstbehaltes angewendet. Ist ein Selbstbehalt pro Schadenfall zu entrichten, fallen alle Tierarztbesuche für die gleiche Behandlung unter diesen Selbstbehalt.
Beispiel Berechnung Kostenbeteiligung in CHF:
- Leistungsgrenze (max. Tierarztkosten, welche für diese Behandlung übernommen werden): 1400
- Selbstbehalt: 300
- Prozentuale Kostenübernahme simpego: 80%
- Behandlungskosten: 1’000
- Abzüglich Selbstbehalt: 700 (1’000 – 300)
- Anwendung Leistungsgrenze: 1’400 (greift nicht, da Leistungsgrenze > Behandlungskosten)
- Kostenübernahme simpego: 560 (700 * 80%)
- Kostenbeteiligung Versicherungsnehmerin: 440
2Ein Schadenfall / Tierarztbesuch einreichen
- Wie wir Schadenmeldungen bearbeiten
Wir bemühen uns, alle Schadenfälle so schnell wie möglich zu bearbeiten. Wir halten dich über den aktuellen Stand auf dem Laufenden, damit du weisst, wo sich deine Schadenmeldung im Prozess befindet. Wenn wir einen Schaden nicht bezahlen können, versprechen wir dir zu erklären, warum dies nicht möglich ist.
- Schadenmeldungen durch Versicherungsnehmerin
Melde uns einen Schaden online unter simpego.ch/pet/schaden.
Folgende Dokumente müssen simpego bei einer Schadenmeldung übermittelt werden:
- simpego kann die Krankengeschichte sowie eine Auflistung der entsprechenden Tierärztinnen, welche die Behandlungen durchgeführt haben, verlangen.
- Die originale Tierarztrechnung mit folgenden Angaben:
- Datum der Erstdiagnose,
- das Behandlungsdatum,
- der Name des Tieres,
- die Diagnose,
- die erbrachten tierärztlichen Leistungen und Medikamente,
- der Rechnungsbetrag für die entsprechende Leistung,
- der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Tierärztin, die das Tier behandelt hat.
- Die Belege, Quittungen und die durch die Tierärztin für das versicherte Tier ausgestellte Rezepte.
Alle für den Schadenfall relevanten Dokumente müssen simpego zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich hat simpego das Recht, weitere Dokumente (z.B. Schadenhergang) bei der Versicherungsnehmerin sowie Auskünfte bei Dritten (z.B. behandelnde Tierärztin) einzuholen.
- Schadenmeldungen durch Tierärztin
Die behandelnde Tierarztpraxis kann den Schaden auch für dich melden. Wenn das der Fall ist, prüfen wir zuerst mit dir, ob du damit einverstanden bist.
Wenn deine Tierärztin sich an uns wendet, um den Versicherungsschutz zu überprüfen, teilen wir ihr die Einzelheiten deines Versicherungsschutzes mit.
- Gutachten
Simpego kann die Untersuchung des versicherten Tieres an eine andere Tierärztin weiterleiten, die wir zum Zweck einer unabhängigen Bewertung und eines Fachgutachtens wählen. Wenn wir dich darum bitten, muss das versicherte Haustier, auf unsere Kosten, von dieser Tierärztin untersucht werden.
Im Zusammenhang mit dieser Untersuchung werden Mehrkosten (z.B. Kosten für Anreise) die mit dem Tierarztbesuch zusammenhängen bis max. CHF 200 rückvergütet. Einkommensverluste durch das Wahrnehmen dieses Termins fallen nicht unter Mehrkosten und werden nicht übernommen.
Sollte es zu Uneinigkeiten zwischen der Versicherungsnehmerin und simpego aufgrund unterschiedlicher tierärztlicher Gutachten kommen, können wir gemeinsam eine unabhängige Tierärztin bestimmen, deren Entscheidung für beide Parteien bindend ist.
- Entschädigung von Leistungserbringenden
Grundsätzlich schuldet die Versicherungsnehmende den Leistungserbringenden (z.B. behandelnde Tierärztin) den in Rechnung gestellten Betrag. Vereinbarungen zwischen
simpego und den Leistungserbringenden über eine Direktzahlung bleiben vorbehalten.
3Allgemeine Regelungen
3.1.Örtlicher Geltungsbereich
Wir übernehmen die Kosten für tierärztliche Behandlungen im geografischen Gebiet der Schweiz sowie in grenznahen Gebieten, sofern diese nicht weiter als 75 km Luftlinie vom Wohnort der Versicherungsnehmerin entfernt sind.
Falls im Versicherungsvertrag festgehalten, übernehmen wir ebenfalls die Tierarztkosten bei einem Notfall im Ausland. Entschädigt werden die Behandlungskosten eines von der zuständigen Behörde anerkannten Tierarztes gemäss dem dort üblichen Referenztarif bis zum Ende der Behandlung, höchstens aber während 24 Monaten ab dem Datum der ersten Behandlung.
Sollte die versicherte Person den ständigen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz haben, wird die Versicherung auf Ende des Monats gekündigt, in dem der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde.
3.2.Zeitlicher Geltungsbereich
Es sind nur Ereignisse versichert, die während der Vertragsdauer eintreten und unter Berücksichtigung der Karenzfrist. Folgende Karenzfristen sind zu beachten:
- Unfall und Prävention: bei diesen Behandlungen übernimmt der Versicherer die Kosten ab Vertragsbeginn.
- Krankheit: in den ersten 30 Tagen ab Vertragsbeginn übernimmt der Versicherer keine Kosten für Diagnosen oder Behandlungen. Kosten für daraus resultierende Folgebehandlungen, werden nicht übernommen.
- Zusatzdeckung Vorerkrankungen: der Versicherer übernimmt keine Kosten für Diagnosen oder Behandlungen, die innerhalb von drei Monaten vor Inkrafttreten des Vertrags erstmals diagnostiziert oder behandelt wurden. Kosten für daraus resultierende Folgebehandlungen werden nicht übernommen.
3.3.Prämienzahlung
- Fälligkeit
Die Prämie ist grundsätzlich per Fälligkeitsdatum gemäss Versicherungsvertrag zu bezahlen. Ist eine Ratenzahlung vereinbart, so kann simpego ein Ratenzuschlag verrechnen. Die einzelnen Teilzahlungen der Prämie sind erst an ihrem jeweiligen Fälligkeitsdatum gemäss Rechnung fällig. Noch nicht fällige Raten gelten als gestundet.
Falls die Prämie oder eine einzelne Rate nicht bezahlt wird, so wird eine Mahnung versendet. Ab Versand der Mahnung ist die 14-tägige Frist zur Zahlung einzuhalten.
Verstreicht die in der Mahnung gesetzte Frist zur Bezahlung der Prämie ungenutzt, so ruht die Leistungspflicht durch simpego ab erstem Tag nach Ablauf der Mahnfrist bis zur vollständigen Bezahlung aller zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen aus diesem Vertrag.
simpego behält sich das Recht vor, eine Mahngebühr von bis zu CHF 30 zu berechnen.
Simpego ist berechtigt, nach ungenutztem Ablauf der Mahnfrist den Vertrag zu kündigen. Sämtliche Dokumente wie Rechnung, Mahnung oder Kündigung werden ausschliesslich auf digitalem Weg (E-Mail) versendet.
- Rückerstattungen
Die für das laufende Versicherungsjahr vereinbarte Prämie ist bei vorzeitiger Aufhebung des Vertrages aus einem gesetzlichen oder vertraglich vorgesehenen Grund anteilsmässig nur bis zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung geschuldet.
Die volle Jahresprämie bleibt jedoch geschuldet, wenn simpego im ersten Versicherungsjahr Leistungen erbracht hat.
Bei Saldi aus Prämienabrechnungen verzichtet simpego auf die Einforderung von Beträgen unter CHF 5 und die Auszahlung von Beträgen bis CHF 1. Diese Beträge werden in der nächsten Prämienabrechnung verrechnet.
- Vertragsanpassungen
Simpego kann bei den nachstehenden Änderungen den Vertrag ab dem neuen Versicherungsjahr anpassen:
a) Prämien,
b) Selbstbehaltsregelungen,
c) Leistungen,
d) gesetzliche Abgaben,
e) Gebühren.
Werden Vertragsanpassungen vorgenommen, werden die neuen Vertragsbedingungen der Versicherungsnehmerin bis spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Versicherungsjahres mitgeteilt.
Ohne Kündigung bis spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres gilt dies als Zustimmung der Versicherungsnehmerin zu den Vertragsanpassungen.
3.4.Dauer des Versicherungsvertrages
- Beginn und Ende der Versicherung
Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsvertrag festgelegten Tag. Die Versicherung gilt ein Jahr und verlängert sich anschliessend stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern der Versicherungsvertrag nicht schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt wird.
Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird immer erst am letzten Tag des aktuellen Monats wirksam.
- Kündigung im Schadenfall
Der Vertrag kann von beiden Parteien im Anschluss an einen Schadenfall spätestens bei der letzten erbrachten Leistung gekündigt werden.
Wird der Vertrag durch die Versicherungsnehmerin gekündigt, so erlischt der Versicherungsschutz mit dem Empfang der Kündigung durch simpego sofort.
Wird der Vertrag durch simpego gekündigt, so erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nachdem der Versicherungsnehmerin die Kündigung mitgeteilt wurde.
- Vertragsbeendigung im Todesfall
Im Todesfall des Haustiers endet der Vertrag am Todesdatum.
- Sonstige Aufhebungsgründe
Simpego behält sich ausserdem vor, den Vertrag zu kündigen oder davon zurückzutreten bei:
- betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs,
- absichtlichem Herbeiführen des versicherten Ereignisses,
- Verletzung des Veränderungsverbotes im Schadenfall.
Die Kündigung wird jeweils mit Zustellung bei der Versicherungsnehmerin wirksam.
3.5.Anpassung des Versicherungsvertrages
Die Versicherungsnehmerin kann den Deckungsumfang des Versicherungsvertrages zum Beginn der neuen Vertragsperiode anpassen. Die Anpassungen müssen bis 14 Tage vor dem Beginn der neuen Vertragsperiode telefonisch oder schriftlich an simpego mitgeteilt werden. Wird dieser Termin eingehalten, bleibt der Vertrag auf dem ursprünglichen Abschlussaltertarif. Das bedeutet, die Anpassung des Deckungsumfangs führt zu keiner altersbedingten (Alter Haustier) Prämienanpassung.
3.6.Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Anwendbares Recht
Auf den Versicherungsvertrag ist materielles schweizerisches Recht anwendbar.
- Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig.
3.7.Sanktionen
Die Leistungspflicht entfällt, soweit und solange anwendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Leistung aus dem Vertrag entgegenstehen.
3.8.Mitteilungen
Mitteilungen an die Versicherungsnehmerin erfolgen rechtsgültig an die simpego zuletzt bekannte E-Mail Adresse. Adressänderungen sind simpego umgehend bekanntzugeben.
Mitteilungen sind an den Sitz von simpego zu richten.
- Telefon: +41 58 521 11 11
- E-Mail: service@simpego.ch
Eine Schadenmeldung muss so schnell wie möglich nach dem Schadenereignis bei simpego eingereicht werden. Wir sind rund um die Uhr erreichbar. Die Schadenmeldung kann telefonisch oder online übermittelt werden.
- Telefonisch: +41 58 521 11 11
- Online: simpego.ch/pet/schaden
- Simpego Versicherungen AG, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
Deine Verpflichtungen im Schadenfall sind in diesen Bestimmungen unter Art.2.2 geregelt.
4Wesentliche Pflichten Haustierbesitzerinnen / Versicherungsnehmerin
4.1.Wesentliche Pflichten Haustierbesitzerin
Als Tierhalterin bist du für die Gesundheit und das Wohlergehen des versicherten Haustiers verantwortlich. Du triffst die nötigen Vorkehrungen und Massnahmen damit dein Haustier keine unnötigen Krankheiten oder Verletzungen erleidet. Folgende Punkte müssen diesbezüglich umgesetzt werden:
- Du hältst zu jedem Zeitpunkt die Bestimmungen des Schweizer Tierschutzgesetzes ein.
- Du sorgst dafür, dass dein Haustier alle 12 Monate einer tierärztlichen Kontrolle (inkl. Zahnuntersuchung) unterzogen wird. Dabei müssen tierärztliche Impfempfehlungen umgesetzt werden, damit dein Haustier gesund bleibt.
- Wenn dein Haustier trotzdem erkrankt oder verunfallt, musst du dafür sorgen, dass eine Tierärztin dein Haustier unverzüglich untersucht. Behandlungsempfehlungen müssen befolgt werden.
4.2.Wesentliche Pflichten Versicherungsnehmerin
- Schadenmeldung
Bei Eintritt des Versicherungsfalles muss der Schaden unverzüglich durch die Versicherungsnehmerin gemeldet werden. Die Versicherungsnehmerin hat simpego – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäss – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen. Simpego ist zudem ermächtigt, eigene Abklärungen vorzunehmen sowie Dokumente (z.B. Krankenhistorie bei der Tierärztin) einzuholen.
- Gefahrenveränderung
Ändert sich während der Laufzeit der Versicherung eine im Versicherungsvertrag aufgeführte Angabe (z.B. Adressänderung, Umzug ins Ausland, etc.), muss die Versicherungsnehmerin dies simpego unverzüglich schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, mitteilen.
- Polizeiliche Meldung
Ein Schaden durch Drittpersonen oder -tiere sowie mut- oder böswillige Handlung ist unverzüglich bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen.
- Schadenminimierung
Soweit die Umstände es gestatten, sind die Weisungen von simpego zur Schadenminderung und -abwendung zu beachten. Des Weiteren muss die Versicherungsnehmerin uns das Recht gewähren, auf Kosten von simpego das versicherte Haustier durch eine von simpego gewählte Tierärztin untersuchen zu lassen. - Regressansprüche
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles – soweit die Umstände es gestatten – ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche zu erteilen.
- Folgen einer Pflichtverletzung
Verletzt die Versicherungsnehmerin, die Haustierbesitzerin eine Pflicht nach 4.1 oder 4.2 vorsätzlich, so ist simpego von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist simpego berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die Versicherungsnehmerin zu beweisen.
5 Definitionen
Ausland
Als Ausland zählt das Gebiet ausserhalb des örtlichen Geltungsbereichs gemäss 3.1.
Erbkrankheit
Als Erbkrankheiten werden Erkrankungen und Abweichungen bezeichnet, die familiär gehäuft oder durch sogenannte Neumutationen, also neu auftretende Veränderungen des Erbguts, in der bis dahin unbelasteten Gesamtheit der betreffenden Gattung erscheinen. Eine solche Krankheit (z.B. Ellbogen- und Hüftgelenkdysplasien) kann zu einem beliebigen Zeitpunkt im Leben des betreffenden Tieres auftreten, so auch bei der Geburt. Eine genetische Disposition (Veranlagung) wird einer Erbkrankheit gleichgestellt.
Familienmitglied
Als Familienmitglied gelten Ehe- oder Konkubinatspartnerin, Lebenspartnerin, Kinder, Eltern, Grosseltern und Personen, die in derselben Wohngemeinschaft leben wie die Versicherungsnehmerin.
Folgebehandlung
Eine Folgebehandlung ist eine medizinische Massnahme, die als direkte Konsequenz aus der vorangegangenen Behandlung oder Diagnose notwendig wird. Hier ein Beispiel:
- Behandlungsdatum 01.01.2024: Operation aufgrund eines Unfalles, Diagnose; gebrochenes Bein
- Folgebehandlung 01.02.2024: Physiotherapie aufgrund des gebrochenen Beines.
Jahresfranchise
Franchise ist ein Fixbetrag, der durch die Versicherungsnehmerin pro Jahr an die Behandlungskosten gezahlt werden muss. Sie bildet zusammen mit dem Selbstbehalt die Kostenbeteiligung an den versicherten Leistungen. Die Versicherung beteiligt sich nur an den Kosten, die den Franchisenbetrag übersteigen. Ausgenommen davon sind die Zusatzdeckungen «Vorerkrankungen» und «Schäden an Mietwohnungen». Hier gibt es keine Jahresfranchise sondern ein Selbstbehalt pro Schadenfall.
Karenzfrist
Zeitspanne nach Inkrafttreten des Vertrags, während der keine Leistungen gewährt werden.
Kostenbeteiligung
Die Formen der Kostenbeteiligung sind je nach Deckung:
- Jahresfranchise
- Eigenanteil der Versicherungsnehmerin der sich durch die Kostenübernahme von simpego ergibt z.B. Eigenanteil ist 20%, wenn die Kostenübernahme durch die Versicherung 80% ist.
- Selbstbehalt
Kostenübernahme
Definiert den Anteil der Kosten pro Schadenfall, der von der Versicherung übernommen wird.
Krankheit
Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung bei einem Tierarzt erfordert.
Notfall
Medizinisch notwendige, unvorhergesehene und ungeplante Behandlung, die aus medizinischen Gründen nicht verzögert werden kann, da sie sonst zu einer ernsthaften Gefährdung der Gesundheit deines Haustieres führt.
Referenztarif
Die gewöhnlichen, von einer Tierarztpraxis in Rechnung gestellte Gebühren für die Durchführung einer Behandlung / Operation.
Selbstbehalt
Betrag, den die Versicherungsnehmerin pro Schadenfall selbst übernehmen muss.
Tierärztin
Tierärztinnen und Therapeutinnen mit eidgenössischem oder gleichwertigem Diplom (BTS, HVS, VTS, etc.)
Tierhalterin
Besitzerin und verantwortliche Person für das versicherte Haustier.
Unfall
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper des Tieres, die eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit zur Folge hat und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung bei einem Tierarzt erfordert.
Versicherungsnehmerin
Die im Versicherungsvertrag angegebene natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz.
Versicherer
Simpego Versicherungen AG, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich, Schweiz. Der Versicherer ist der Risikoträger dieses Versicherungsproduktes.
Vorerkrankung
Eine Krankheit oder unfallbedingte Verletzung, die vor dem Beginn der Versicherung auftrat, bereits erkennbar war oder von einem Tierarzt bei einer Untersuchung hätte diagnostiziert werden können, sowie jegliche daraus resultierenden Folgebehandlung. Liegt die letzte Behandlung weiter zurück als 24 Monate, wird diese Kondition als neu eingestuft und verliert den Status «Vorerkrankung».