Simpego Ratenversicherung (Ausgabe September 2025)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Übersicht:
A – Allgemeine Bestimmungen
A.1 Vertragspartner
Vertragspartner ist die Simpego Versicherungen AG (im Folgenden „simpego“),
Hohlstrasse 556, 8048 Zürich.
Simpego ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht.
A.2 Vertragsumfang
Die abgeschlossenen Versicherungsdeckungen sind im Versicherungsvertrag aufgeführt. Der
Vertragsumfang ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, diesen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen. Bei allen
versicherten Deckungen handelt es sich um Schadenversicherungen.
A.3 Zeitliche Geltung
1 Der Vertragsbeginn wird im Versicherungsvertrag festgelegt. Die Versicherung wird für die
Dauer eines Jahres abgeschlossen, sofern im Vertrag keine kürzere Laufzeit angegeben ist
und erneuert sich stillschweigend für das nächste Vertragsjahr, sofern nicht eine Partei vor
Ablauf des Vertragsjahres kündigt oder simpego dem Versicherungsnehmer eine Anpassung
des Vertrages per neuem Vertragsjahr unterbreitet. Die Versicherung gilt für Schadenfälle,
die während der Vertragsdauer entstanden sind.
2 Eine Vertragskündigung muss spätestens einen Tag vor Ende des Vertragsjahres bei
simpego eingehen. Wird der Vertrag von simpego auf den Ablauf des Vertragsjahres
gekündigt, erfolgt die Mitteilung über die Kündigung spätestens 30 Tage vor Ablauf des
Vertragsjahres.
3 Sofern im Versicherungsvertrag aufgeführt, gilt ein tägliches Kündigungsrecht für den
Versicherungsnehmer. Der Vertrag endet frühestens am Folgetag nach Eintreffen der
Vertragskündigung bei simpego oder zu einem gewünschten späteren Zeitpunkt. Es ist der
im Versicherungsvertrag aufgeführte Zuschlag zu entrichten.
4 Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadenfalles können alle Parteien den Vertrag
kündigen. Simpego hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung bzw. Erbringung der
Versicherungsleistung zu kündigen, der Versicherungsnehmer spätestens 4 Wochen nach
Auszahlung der Entschädigung bzw. Erbringung der Versicherungsleistung. Kündigt der
Versicherungsnehmer, erlischt der Versicherungsschutz und damit die Leistungspflicht (auch
für laufende Schadenfälle) 14 Tage nach Empfang der Kündigung. Kündigt simpego, erlischt
der Versicherungsschutz und damit die Leistungspflicht (auch für laufende Schadenfälle) mit
dem Ablauf von 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.
5 Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt, erlischt die Deckung und die Leistungspflicht (auch für
laufende Schadenfälle) per Abmeldedatum bei der bisherigen Wohngemeinde
6 Nach dem Vertragsabschluss hat der Versicherungsnehmer ein 14tägiges Widerrufsrecht.
Wenn der Vertrag widerrufen wird, wird dieser per Beginn aufgehoben und bereits bezahlte
Prämien werden zurückerstattet. Falls simpego bereits Zahlungen für Schadenfälle geleistet
hat, muss der Versicherungsnehmer diese zurückerstatten.
A.4 Vertragsanpassung durch simpego
Bei Änderungen von Prämie, Selbstbehalt, Leistungen, gesetzlichen Abgaben, Gebühren oder
Zuschlägen kann simpego die Anpassung des Vertrages verlangen. Sie teilt dem
Versicherungsnehmer die Anpassung spätestens 25 Tage vor Inkrafttreten mit. Ist der
Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden, kann er den Vertrag auf den Zeitpunkt
kündigen, an dem die Anpassung in Kraft treten würde. Erhält simpego bis zum letzten Tag vor
Inkrafttreten der Anpassung keine Kündigung vom Versicherungsnehmer, gilt dies als
Zustimmung zu den Vertragsanpassungen. Änderungen der gesetzlichen Abgaben oder einer
gesetzlich geregelten Deckung berechtigen nicht zu einer Kündigung.
A.5 Gefahrenveränderung und Anpassung der versicherten Summe
1 Ändern sich im Laufe der Versicherungsdauer die im Versicherungsvertrag festgehaltenen
Angaben, speziell auch die versicherten Summen, muss simpego unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 30 Tagen, auf schriftlichem oder elektronischem Weg informiert
werden. Erhöht sich durch die Änderung die Gefahr für simpego, kann sie für den Rest der
Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen, die Weiterführung von
zusätzlichen Bedingungen abhängig machen oder den Vertrag binnen 14 Tagen nach
Empfang der Mitteilung auf 30 Tage kündigen. Simpego kann zudem die Leistung im
Schadenfall verweigern, wenn das Schadenereignis und die nicht mitgeteilte
Gefahrenveränderung in Kausalität zueinander stehen.
2 Eine Anpassung der versicherten Summen durch den Versicherungsnehmer ist nicht möglich
während einem laufenden Schadenfall. Erst wenn die Leistungspflicht endet und der
laufende Schadenfall damit geschlossen ist, kann die versicherte Summe wieder angepasst
werden.
3 Der Artikel A5.1 gilt sinngemäss auch dann, wenn die beim Abschluss der Versicherung
gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und simpego Kenntnis davon erhält.
A.6 Versicherte Leistungen
Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses für eine versicherte Deckung, übernimmt simpego ab
dem 1. Kalendertag nach Ablauf der Karenzfrist und Wartefrist und wenn die Voraussetzungen
erfüllt sind für maximal 24 aufeinanderfolgende Monate:
1 bis zur versicherten Summe die monatliche Prämien-/Ratenzahlung für die im
Versicherungsvertrag genannten Verträge. Simpego übernimmt die tatsächlich anfallenden
Prämien/Monatsraten der versicherten Verträge bis zum vereinbarten Maximalbetrag. Es
erfolgt keine pauschale Auszahlung der versicherten Summe.
2 die Prämienfortzahlung für diesen Versicherungsvertrag.
Die Einkommensreduktion muss dabei unmittelbar auf das versicherte Ereignis zurückzuführen
sein. Als Einkommen gilt die ordentliche Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, die durch ein
versichertes Ereignis reduziert wird (z.B. durch den Ersatz des Lohnes durch Taggelder). Nicht als
Einkommen gelten weitere Einnahmen / Zuschüsse, die der Versicherungsnehmer anderweitig
bekommt (z.B. staatliche Ausbildungszuschüsse, Unterhaltszahlungen, Teilrenten etc.).
A.7 Auszahlung der versicherten Leistung und
Prämienfortzahlung des Vertrages
Die Prämie für den Versicherungsvertrag bleibt auch im Schadenfall geschuldet und muss
bezahlt werden. Die Auszahlung der Versicherungsleistung inkl. der Rückerstattung der für diesen
Versicherungsvertrag bezahlten Prämien erfolgt monatlich, sobald alle dafür notwendigen
Unterlagen vorliegen.
A.8 Karenzfrist nach Vertragsbeginn
Die Karenzfrist beträgt 30 Tage und beginnt am im Versicherungsvertrag genannten
Vertragsbeginn. Während der Karenzfrist besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.
A.9 Wartefrist pro Schadenfall
1 Die Wartefrist beträgt 1 Kalendermonat und beginnt am 1. Kalendertag jenes Monates, in dem
die Einkommensreduktion aufgrund eines versicherten Ereignisses für eine versicherten
Deckung das erste Mal eintritt. Bei Arbeitsunfähigkeit ist das der Kalendermonat, in dem die
Einkommensreduktion das erste Mal mind. 10% beträgt.
2 Bei Arbeitsunfähigkeit entfällt die Wartefrist im Falle eines Rückfalls aus demselben Grund
innerhalb von drei Monaten nach Ende eines vorherigen Leistungsbezugs.
A.10 Versicherte Personen
Versichert ist der im Versicherungsvertrag genannte Versicherungsnehmer. Ein
Leistungsanspruch besteht nur für versicherte Verträge, die auf den Versicherungsnehmer lauten
und er anspruchsberechtigt ist und für versicherte Verträge, bei denen die versicherte Person ein
minderjähriges Kind im gleichen Haushalt ist.
A.11 Ausschlüsse / Leistungsbeschränkungen
Es besteht kein Anspruch auf Leistung:
1 aus mehreren versicherten Ereignissen und versicherten Deckungen gleichzeitig. Im Falle der
gleichzeitigen Geltendmachung von Leistungen aus mehreren versicherten Deckungen
besteht nur Deckung für das zuerst eingetretene Ereignis. Ausnahme: besteht für das zuerst
eingetretene Ereignis kein Leistungsanspruch (Voraussetzungen für Leistungspflicht nicht
erfüllt), dann können für das andere versicherte Ereignis trotzdem Leistungen bezogen
werden, sofern die Voraussetzungen für die Leistungspflicht erfüllt sind;
2 kein Schweizer Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt in der Schweiz besteht;
3 es sich beim Anstellungsverhältnis um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt;
4 wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss einer befristeten oder gar keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder bereits im gekündigten Arbeitsverhältnis stand;
5 wenn kein Beschäftigungsverhältnis über mind. 24h pro Woche beim gleichen Arbeitgeber
besteht oder es sich beim Beschäftigungsverhältnis um selbstständige Erwerbstätigkeit
handelt;
6 wenn die versicherten Verträge nicht auf den Versicherungsnehmer lauten und er aus diesen
nicht anspruchsberechtigt ist. Dieser Ausschluss gilt nicht für versicherte Verträge, bei denen
die versicherte Person ein minderjähriges Kind im gleichen Haushalt ist;
7 wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss nicht gesund und arbeitsfähig war
und/oder eine krankheits- oder verletzungsbedingte Abwesenheit vorlag (ausgenommen
davon sind leichte Erkrankungen wie Erkältung oder Grippe).
Leistungsbeschränkung:
8 Subsidiarität: Übernimmt eine andere Versicherung oder eine staatliche Einrichtung bereits
die gesamte oder einen Teil der versicherten Leistung (z.B. Prämienverbilligung), entschädigt
simpego nur subsidiär, d.h. den Teil, der nicht bereits anderweitig übernommen wird.
A.12 Sorgfaltspflicht
Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben namentlich die nach den
Umständen gebotenen Massnahmen zur Schadenminderung einzuhalten.
A.13 Obliegenheiten im Schadenfall
1 Der Versicherungsnehmer muss simpego über alle Schadenereignisse unverzüglich online /
per E-Mail / per Post schriftlich benachrichtigen und die Weisungen von simpego befolgen:
- Mail: ppi-claims@simpego.ch
- Website: www.simpego.ch
- Adresse: simpego Versicherungen AG, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
2 Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, das Vorliegen eines versicherten Ereignisses sowie
die Höhe des Schadens nachzuweisen. Auf Verlangen von simpego sind alle Unterlagen, die
der Feststellung des versicherten Ereignisses oder der Ermittlung der tatsächlichen Höhe des
Schadens dienen, einzureichen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das
Vorhandensein und den tatsächlichen Betrag der Prämien/Monatsraten der versicherten
Verträge zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses.
3 Alle Angaben zum Schadenfall und sämtliche Tatsachen, die die Feststellung der
Schadenumstände beeinflussen, sind vollständig, inhaltlich korrekt, rechtzeitig und freiwillig
mitzuteilen. Dies gilt auch für Aussagen gegenüber Polizei, Behörden, Sachverständigen und
Ärzten.
Simpego hat zudem das Recht im Schadenfall eine Vollmacht vom Versicherungsnehmer zu verlangen, um notwendige und sachdienliche Abklärungen mit Vorversicherern, Medizinalpersonen, Ärzten, Amtstellen, Spitäler, Sozialversicherungen und Arbeitgebern vorzunehmen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet diese Vollmacht zu erteilen. Kommt der Versicherungsnehmer einer oder allen diesen Verpflichtungen nicht nach, kann simpego die Leistungen verweigern.
4 Simpego kann eine schriftliche Schadenmeldung verlangen. Der Anspruchsberechtigte hat
Eintritt und Höhe des Schadens nachzuweisen. Simpego ist ermächtigt, sämtliche
Untersuchungen durchzuführen und Informationen einzuholen, die der Ermittlung des
Schadens dienen. Erforderliche Unterlagen sind simpego auszuhändigen.
A.14 Kürzung der Versicherungsleistung
Werden während der Vertragsdauer gesetzliche oder vertragliche Vorschriften oder
Obliegenheiten, insbesondere auch die gesetzliche Schadenminderungspflicht und die
vertragliche Sorgfaltspflicht, schuldhaft verletzt, kann simpego die Leistungen kürzen oder
verweigern.
A.15 Fälligkeit einer Entschädigung
Eine Entschädigung wird erst fällig, wenn keine Zweifel über die Legitimation und Höhe des
Anspruchs bestehen und im Zusammenhang mit dem Schadenereignis keine polizeilichen oder
strafrechtlichen Untersuchungen gegen den Versicherungsnehmer hängig sind.
A.16 Abtreten von Ansprüchen
Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgültigen Festsetzung ohne
ausdrückliche Zustimmung von simpego weder übertragen noch verpfändet werden.
A.17 Prämie und Folgen bei Zahlungsverzug
1 Die Prämie wird pro Vertragsjahr festgesetzt und ist jeweils im Voraus zu bezahlen. Sie beruht
auf dem gewählten Versicherungsumfang, den versicherten Summen und den Angaben
zum Versicherungsnehmer inkl. den Antragsfragen. Ändert sich eine dieser Angaben, ist
simpego unverzüglich zu informieren. Simpego hat hierauf das Recht, den Vertrag und die
Versicherungsdeckungen an die geänderten Verhältnisse anzupassen.
2 Die Prämie bleibt nach einem Schadenfall unverändert. Ausgenommen sind Sanierungen im
Einzelfall.
3 Bei Ratenzahlung ist ein Zuschlag zu entrichten.
4 Der Umwelt zuliebe wird für Kundendokumente in Papierform ein Zuschlag verrechnet.
5 Bei Saldi aus Prämienabrechnungen verzichtet simpego auf die Einforderung von Beträgen
unter CHF 5 und die Auszahlung von Beträgen bis CHF 1.
6 Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er zur Zahlung
aufgefordert. Für Mahnungen wird eine Gebühr von bis zu CHF 30 berechnet. Nach
mindestens zwei schriftlichen Zahlungsaufforderungen wird der Fall an ein Inkassobüro
weitergeleitet, welches eine Bearbeitungsgebühr erhebt: simpego.ch/bearbeitungsgebuehren
Verstreicht die in der Mahnung gesetzte Frist zur Bezahlung der Prämie ungenutzt, so ruht die Leistungspflicht der simpego ab einen Tag nach Ablauf der Mahnfrist bis zur vollständigen Bezahlung aller zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen aus diesem Vertrag. Simpego hat zudem das Recht, bei ungenutztem Ablauf der Mahnfrist den Vertrag zu kündigen. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, erlischt der Versicherungsschutz und damit die Leistungspflicht (auch für laufende Schadenfälle) 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.
7 Offene Forderung des Versicherungsnehmers können bei Schadenzahlungen in Abzug
gebracht werden.
A.18 Gerichtsstand
Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Versicherungsnehmer Klage erheben, entweder am Sitz der
simpego oder an seinem schweizerischen Wohnsitz.
A.19 Mitteilungen
Alle Mitteilungen an simpego können dem Hauptsitz von simpego zugestellt werden. Mitteilungen
an den Versicherungsnehmer erfolgen rechtsgültig an die letzte bekannte Adresse.
Adressänderungen sind simpego zu melden.
A.20 Gesetzliche Grundlagen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über den
Versicherungsvertrag (VVG). Für Versicherungsnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt oder
Hauptverwaltung im Fürstentum Liechtenstein gelten die zwingenden Bestimmungen des
liechtensteinischen Rechts.
A.21 Sanktionen
Simpego erbringt keine Leistung, wenn dadurch anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen verletzt werden.
B – Arbeitslosigkeit
B.1 Versichertes Ereignis
Als versichertes Ereignis gilt eine Einkommensreduktion als unmittelbare Folge einer
unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers.
B.2 Definition unverschuldete Arbeitslosigkeit
Eine unverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber
aufgelöst wird und der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Beendigung hatte. Es gilt die
Definition des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG).
B.3 Voraussetzungen für die Leistungspflicht
Der Versicherungsnehmer:
1 ist bei der ALV gemeldet, anspruchsberechtigt für Leistungen der ALV und erhält ALVTaggelder;
2 ist beim Arbeitsamt des Wohnortes zur Arbeitsvermittlung gemeldet;
3 ist seit dem letzten Leistungsende mindestens 6 Monate ununterbrochen in einem neuen,
ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden.
B.4 Entschädigungsrichtlinien
1 Grundlage: Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Auszahlung der Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (ALV).
2 Die versicherte Leistung wird vollständig übernommen, sofern Sie im betreffenden Monat
Anspruch auf alle ALV-Taggelder haben und keine Zwischenverdienste angerechnet wurden.
Es erfolgt eine anteilsmässige Kürzung entsprechend der Anzahl bezogener ALV-Taggelder
im Verhältnis zu einem vollen Kalendermonat.
B.5 Ende der Leistungspflicht
Die Leistungspflicht von simpego endet sobald:
1 ein neues Anstellungsverhältnis aufgenommen wird;
2 das ordentliche Pensionsalter erreicht wird;
3 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird;
4 der Versicherungsnehmer verstirbt;
5 eine Voraussetzung für die Leistungspflicht gem. B3 nicht mehr erfüllt ist;
6 für 24 aufeinanderfolgende Monate Leistungen erbracht wurden,
7 die Deckung aus diesem Versicherungsvertrag aufgrund einer Vertragskündigung erloschen
ist.
B.6 Ausschlüsse
Nebst denn allgemeinen Ausschlüssen gem. A11 besteht zudem kein Anspruch auf Leistung wenn:
1 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits eine Kündigung bekannt war oder absehbar
gewesen wäre;
2 der Versicherungsnehmer selbst kündigt oder die Kündigung durch eigenes vertragswidriges
Verhalten verursacht;
3 die Kündigung aus wichtigen Gründen gem. OR337 erfolgt;
4 die Kündigung während einer Probezeit erfolgt;
5 zum Zeitpunkt der Kündigung kein nahtloses Anstellungsverhältnis während mind. 6 Monaten
bestand;
6 ein zumutbares Arbeitsangebot abgelehnt wird;
7 das Arbeitsverhältnis durch eine einvernehmliche Vertragsauflösung oder durch
gegenseitige Vereinbarung beendet wurde;
8 die Arbeitslosigkeit im Ausland während eines Einsatzes über mehr als 90 Tage eintritt;
9 der Versicherungsnehmer in einem Unternehmen arbeitslos wird, an dem er oder eine
nahestehende Person massgebliche Kontrolle ausüben. Als nahestehende Personen gelten:
Familienangehörige (direkte Verwandte in auf- und absteigender Linie), Konkubinatspartner,
Partner einer eingetragenen Partnerschaft sowie deren Kinder oder Eltern;
10 die Arbeitslosigkeit während einer beruflichen Weiterbildung eintritt und der
Versicherungsnehmer Ausbildungszuschüsse vom RAV bezieht.
C – Arbeitsunfähigkeit
C.1 Versichertes Ereignis
Als versichertes Ereignis gilt eine Einkommensreduktion von mindestens 10% als unmittelbare
Folge einer temporären 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers aufgrund Unfall
oder Krankheit.
C.2 Definition Unfall und Krankheit
1 Unfall: Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2 Krankheit: Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder
Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
C.3 Voraussetzungen für die Leistungspflicht
Voraussetzung ist ein ärztlich bestätigter Befund über die vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Ärztliche Berichte oder Atteste müssen in allen Fällen von einem in der Schweiz zugelassenen und
praktizierenden Arzt ausgestellt sein. Simpego ist berechtigt, eine Zweitbegutachtung durch
einen von ihr benannten unabhängigen Arzt zu verlangen.
C.4 Entschädigungsrichtlinien
1 Als Einkommen gilt der dem Versicherungsnehmer ausbezahlte Lohn oder Taggelder. Eine
Reduktion des Bruttolohnes, die nicht zu einer Reduktion des ausbezahlten Nettolohnes von
mindestens 10% führt, gilt nicht als Einkommensreduktion.
2 Dauert eine Leistungspflicht weniger als einen vollen Kalendermonat, erfolgt die
Entschädigung pro rata temporis auf Tagesbasis.
C.5 Ende der Leistungspflicht
Die Leistungspflicht von simpego endet sobald:
1 die Arbeitsfähigkeit wieder zurückerlangt wird;
2 die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen wird;
3 das ordentliche Pensionsalter erreicht wird;
4 der Versicherungsnehmer verstirbt;
5 eine vollständige oder teilweise Erwerbsunfähigkeit diagnostiziert wird (IV);
6 eine Voraussetzung für die Leistungspflicht gem. C3 nicht mehr erfüllt ist;
7 für 24 aufeinanderfolgende Monate Leistungen erbracht wurden;
8 die Deckung aus diesem Versicherungsvertrag aufgrund einer Vertragskündigung erloschen
ist.
C.6 Ausschlüsse
Nebst denn allgemeinen Ausschlüssen gem. A11 besteht kein Anspruch auf Leistung wenn:
1 die Arbeitsunfähigkeit auf bekannte oder behandelte Vorerkrankungen innerhalb der letzten
24 Monate vor Vertragsabschluss zurückzuführen ist (Ausnahme: 12 Monate Symptomfreiheit
nach Vertragsabschluss);
2 die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung eintritt, die nicht durch einen
in der Schweiz zugelassenen Facharzt für Psychiatrie behandelt wird;
3 die Ursache mit Schwangerschaft, Entbindung oder Schwangerschaftsabbruch
zusammenhängt (ausgenommen medizinisch belegte Komplikationen);
4 der Ursache für die Arbeitsunfähigkeit keine bildgebend nachweisbare organische Störung
zugrunde liegt (insbesondere bei Rückenleiden). Ausnahme bei psychischen Erkrankungen;
5 die Arbeitsunfähigkeit auf nicht notwendige medizinische Eingriffe oder kosmetische
Behandlungen zurückzuführen ist;
6 die Arbeitsunfähigkeit auf die Ausübung einer gefährlichen Sportart zurückgeht. Als
gefährliche Sportarten gelten jegliche Sportart mit Motorgeräten (d.h. mit motorisierten
Fahrzeugen wie Autos, Motorräder, Motorboote oder Flugzeuge), Boxen und Mixed Martial Arts
(MMA), Tauchen (tiefer als 40m), Höhlentauchen, Gleitschirm- und Deltasegeln,
Fallschirmspringen, Base Jumping, Wingsuit, Pferderennen, Bergsteigen (> Grad VI, UIAA), Free
Solo-Klettern, Eisklettern, Canyoning und Hochseesegeln;
7 die Arbeitsunfähigkeit auf kriminelle Handlungen oder ein Vergehen des
Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Darunter fallen auch Unfälle infolge Alkohol- oder
Drogenkonsums, insbesondere auch beim Lenken von Motorfahrzeugen. Zudem Unfälle bei
besonders krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und Unfälle beim waghalsigen
Überholen;
8 die Arbeitsunfähigkeit auf Unfälle oder Erkrankungen aus Explosionen, Wärmeabgabe oder
Strahlung ionisierender Stoffe zurückzuführen ist;
9 der Versicherungsnehmer grobfahrlässig gehandelt hat oder sich aussergewöhnlichen
Gefahren oder Wagnissen (Definition gemäss UVG) ausgesetzt hat;
10 der Unfall oder die Erkrankung während einer Reise ins Ausland eintritt, wenn das
Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA von Reisen in dieses Land
abrät;
11 die Arbeitsunfähigkeit auf aktiver Teilnahme an Kriegen, Bürgerkriegen, Unruhen, Aufständen,
Terroranschlägen, Sabotage oder Attentaten zurückzuführen ist;
12 die Arbeitsunfähigkeit auf Selbstverletzung zurückzuführen ist.